Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 36 (1895)
- Issue
- Heft 5 (17.1.1895)
- Date
- 1895-01-17
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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;»-T.^fesyT-*’? •';.v rr.i 83 ausschweifenden Forderungen präsumirt werden konnte, die Mobilisirung des Laienthums gegen das Theologenthum angekündigt. Diese Aufbietung und Ausspielung der Ntchtberufsleute gegen die gesetzlich anerkannten Träger des religiösen Gedankens war, wie von mir des Näheren nachgewiesen, schon damals total verfehlt; sie ist inzwischen aber noch unberechtigter dadurch geworden, daß das einzige theologisch gebildete Mitglied des Oberraths aus demselben schied und dasselbe z. Z. durchwegs aus Männern besteht, denen das Latenthum sicherlich Niemand mit Recht bestreiten darf. Rechnet man noch hinzu, daß, wie das sattsam bekannte Gutachten in der Gailinger Affaire erweist, der Laienstandpunkt auch in der Reltgtonsconferenz genügend zum Ausdruck gelangt, so wird man nicht behaupten dürfen, daß die Grundlage für eine Umsetzung jener Forderung in die Praxis sich inzwischen verstärkt hätte. Wenn trotzdem der Oberrath — und damit kommen wir zu einem weiteren Punkte, der unsere Bedenken rechtfertigt — es für gut befunden hat, derselben gerecht zu werden, so soll darüber mit ihm nicht gerechtet werden; aber er soll für dieses Entgegenkommen gegenüber den radikalsten Reformgelüsten sich nicht auf eine Sympathie „der Gemeinvrn" faT&IVft. %\X dN ist nicht nur ein weiterer Schritt auf der falschen Bahn der Nachahmung nichtjüdischer Institutionen durch das Judenthum, ste charakterifirt sich auch — was noch ärger — als eine Nachgiebigkeit gegen das uferlose Ausschreiten des radikalsten Reformjudenthums, das seine Axt an den Lebensbaum des Judenthums selbst zu legen sich nimmerscheut. Die Verthetdiger der Synode sind nun allerdings mit der Ableugnung dieses Thatbestandes rasch zur Hand. Ste weisen mit der Miene gekränkter Unschuld auf § 19 S. O. v. 21. März 1894, der vorschreibt, daß „Beschlüsse der Synode, welche Form oder Inhalt der Gottesdienste zum Gegenstände haben, oder Aenderungen dermalen zu Recht bestehender religiösen Gemetndeeinrichtungen bezwecken, in den einzelnen Gemeinden nicht gegen ihren Willen durchgcführt werden sollen," als Schutz und Palladium der Gewissensfreiheit hin und verlangen von allen „Nichtnörglern" die „objektive" Anerkennung des Strebens nach Frieden, das hier zum Ausdruck gelangt. Nun wird man zunächst fragen dürfen, wozu denn, wenn das freie Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden in religiösen Dingen nicht angetastet und der Status guo conservirt werden soll, wozu in aller Welt der große Synodalapparat überhaupt nothwendtg war? Zumal ja das Gesetz v. 18. Juli 1892 eine derartige Ausgestaltung gar nicht vorgesehen, sondern in seinen § 5 ff., die hier in Betracht kommen, nur die akut gewordene und längst für die Lösung reife Frage des Besteuerungsmodus' für die allgemeinen kirchlichen Bedürfnisse der israelitischen Reltgionsgesellschaft dahin beantwortet, daß an Stelle der bis Ende 1894 in Kraft bestehenden Verordnung v. 11. Dezember 1862 (über die Errichtung einer israelitischen C e n tr alk a s s e) die neue Bestimmung tritt, daß eine aus Wahl sämmtlicher Kirchengenoffen bervorgehende Vertretung über den von dem Oberrath vorzulegenden Etatsentwurf und die Höhe der a.llgemeinen Kirchensteuern zu beralhen und zu beschließen hat. Lag eine auch nur halbwegs zwingende Veranlassung vor, dieses Steuerparlament, welches das Gesetz geschaffen, in jenes unglückselige Zwittergeschöpf umzugestalten, das demnächst das Tageslicht erblicken soll? Indessen dies nur nebenbei. Aber es ist bezeichnend, daß ein Paragraph, wie jener, der — kurz heraus gesagt — Anträge und Beschlüsse, die dem Religionsgesetze widersprechen, zur Voraussetzung hat, in das Gesetzbuch einer jüdischen Rathsversammlung Aufnahme finden konnte, wie anderseits die ganze unhaltbare Situation nicht greller als durch die Thatfacke erleuchtet werden konnte, daß den konservativen Gemeinden die ganze Synodalohne diesen nothwendtgen Schutz gegen BrüSkirung ihrer heiligsten Güter und Interessen unannehmbar erschien. Haben ste in Wirklichkeit den erhofften Schutz gewonnen? Wer die Imponderabilien der Volksseele nur ein wenig kennt, wird keinen Augenblick zögern, mit einem kräftigen „Nein" zu antworten. Lasset die Synode nur einmal ans Werk gehen, lasset sie das jüdische Reliqionsgesetz nur „ausbauen," die „Aenderungen der Lehre, die Einführung von Neuem und Abschaffung von Altem" nur erst einmal vornehmen, und lasset dann den Nimbus dieser mit der staatlichen nicht minder als der angemaßten religiösen Autorität verbrämten Vertretung des Gesammtlandes auf den einfachen Kleinbürger erst einmal einwirken — Ihr werdet sehen, wie stark der Schutz war, den der kläglich ausgetüftelte § 19 Euch gewährte, wie lange die kunstvolle Deckung, die Ihr aufgeführt, dem feindlichen Feuer widerstehen konnte; zu spät allerdings, um dann noch Euer Judenthum vor der liebevollen Sorgfalt seiner erwählten Pfleger zu retten und Euren Kindern das Gottesgesetz vom Sinai zu erhalten! Man wird uns der Uebertreibung, der Schwarzmalerei zeihen und Himmel und Erde als Zeugen dafür anrufen, daß Angriffe, wie wir ste fürchten, Attacken, wie wir sie geschildert, von niemand beabsichtigt werden. Man verschone uns mit derartigen Belehrungen, Aufklärungen und Versicherungen! Schon hat ein gelbes Vöglein, das noch immer die Wahrheit kündete, uns folgenden Plan