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Der Israelit · 1895-01-10 · Heft 3 (10.1.1895) · page 26

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Journal
Der Israelit
Volume
36 (1895)
Issue
Heft 3 (10.1.1895)
Date
1895-01-10
Page
– (sequence 26)
Language
German
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62 ist aber der Fall. Im Jahre 1893 erhielten zur DividendenvertheilungdieVersichertender „Germania" 21°/0, die Versicherten der „Victoria" 21,5 % (qegen 21,9% im Vorjahr) die Versicherten der „Stuttgarter Bank" aber 29,1 % (im Vorjahr 28,6%) der Prämien. Um dieselbe Zeit betrug der Divtdentfonds der „Todesfallverstcherten der „Germania" 72.7% der Prämien, bei „Stuttgart" 114,2 % der Prämien. Freilich betrug auch der Verwaltungs- Aufwand bei der „Germania" 9.9%, bei der „Victoria" sogar 15,3 %, bet „Stuttgart" dagegen nur 5.90/0 der Jabreseinnohme, batte an ihre Aktionäre vertheilt die „Germania" 15% (seit 10 Jahren gleich), die „Victoria" 28 % % (gegen 28 % im Vorjahr); während also die Aktionär-Dividende eine Erhöhung um 0,50/0 erfuhr, wurde die Versicherten-Dividende um 0.4 0/0 herabgesetzt, während bei „Stuttgart" der gesamte Gewinn den Versicherten zu gute kommt, was eben in der Vertheilung der höheren Dividende an dieselben deutlich zum Ausdruck kommt. Ich meine nun, daß wir Lehrer keine Veranlassung haben, den Aktionären der „Germania" oder „Victoria" ihre Kapitalien mit 15 bezw. 28%% verzinsen zu helfen. Und mögen nun die mit Gewtnnantheil Versicherten der „Germania" und „Victoria" allen aus ihren Versicherungen erzielten Gewinn voll erhalten oder noch einen Theil des Gewinnes aus den Versicherungen ohne Gewinnantheil dazu, oder auch noch an dem Gewinn aus N«benbranchen partizipiren, jedenfalls erhalten die Stuttgarter Versicherten — bei niederen Prämiensätzen — mehr und das ist und bleibt doch die Hauptsache. Im weiteren Verlaufe seines Platdoyers hebt Herr Kollege Mannheim hervor, daß die „Germania" auch noch „besondere Einrichtungen und Bedingungen habe, die an Liberalität und Vortheilhaftigkeit der „Stuttgarter Lebensverstcherungsbank" „g e w i ß" nicht nüchstehen". Herr Mannheim sagt „gewiß", scheint demnach über diesen Punkt selber noch recht im Ungewissen zu sein. Es ist aber ein leichtes, den Nachweis zu führen, daß die Bedingungen, d. h. Versicherungsbedingungen der „Germania" denjenigen von „Stuttgart" ganz bedeutend nachstehen, sowohl an Liberalität wie an Vortheilhaftigkeit. Die Versicherungsbedingungen bilden die Grundlag e des ganzen Versicherungsvertrages und es sollte Niemand ohne genaue Kenntnis dieser Bedingungen einen Versicherungsvertrag abschließen, hierher gehören die statutarischen Bestimmungen - der Bank über Selbstmord, Trunksucht, ausschweifcvkw hn, in Zahlung, Aenderung des Berufs, ferner die Bedingungen für Rückkauf, Darlehen, Umwandlung in prämienfreie Versicherung etc. Was nützt die Billigkeit, was die Sicherheit, wenn die Gesellschaft in ihren Bedingungen Klauseln hat. auf Grund deren sie beim Todesfall sich der Zahlung entziehen kann: Eine Police muß „un verfall bar" und — Betrugsverstcherung ausgeschlossen — .„unanfechtbar" sein. In wieweit entsprechen „Germania" und „Stuttgart" diesen Forderungen? Dafür nur einige Beispiele. Bei Trunksucht, Morphium sucht etc. erlischt die Versicherung bet der „Germania", dsgl. bei der„V!etorta", die Versicherten dieser Gesellschaften müssen es sich wohl oder übel gefallen lassen, daß sie in ihrer Lebensführung von den Agenten controllirt werden. Selbstmord macht die Versicherung bet der „Germania" für dtrecte Elben und auch mit einer Klausel bei der „Victoria" selbst nach fünfjährigem Bestehen hinfällig. Anders bei „Stuttgart". Die Lebensweise bleibt nach dem Vertragsabschluß außer Betracht, bet Selbstmord nach fünfjährigem Bestehen der Versicherung wird die volle Versicherungssumme ausgezahlt, dasselbe ist aber auch der Fall, wenn die That innerhalb der genannten Zeit infolge von Geistesstörung oder schwerer körperlichen Krankheit verübt wurde. Eine besondere Beachtung erfordern die Bedingungen hinsichtlich der Berussänderung. Die Zahlung der Versicherungssummen kann bei der „Germania" und „Victoria" verweigert werden bei jeder Aenderung im Beruf oder der Beschäftigung, wenn mit derselben Leben und Gesundheit einer erhöhten Gefahr ausgesetzt ist. Die Entscheidung über die Frage des Vorhandenseins einer „erhöhten Gefahr" liegt natürlich bei der Gesellschaft, ebenso liegt es in ihrer Macht, die Weiterversicherung überhaupt abzulehnen. Und die Bedingung bei „Stuttgart?" „Berufsänderung ist auf den Fortbestand der Versicherung ohne Einfluß", d. h. sie ist bedingungslos gestattet. Auf welcher Seite demnach wahre Liberalität und wirkliche Vortheilhaftigkeit zu finden ist, dürfte unschwer zu entscheiden sein. Es mag ja kein alltäglicher Fall sein, daß ein Lehrer seinen Beruf aufgiebt, um als Seiltänzer oder Stierfechter sein Brod zu verdienen. Ich glaube auch nicht, daß eS viele Lehrer gibt (aber es gibt welche), die ihr überflüssiges Geld zurKonstruirung eines Flugapparates verwenden, um gegen den Wind zu segeln und bei diesem waghalsigen Beginnen am Ende so gänzlich den Boden unter den Füßen verlieren, daß sie jämmerlich in der Luft hängen bleiben, also nothgedrungen zu einem anderen Metier greifen müssen. Aber cs k a n n Vorkommen, tmfo -Vtmicm wrt'ß tuwi tVnn Lrhrndwerflchrrml g verlangt werden, daß sie im weitgehendsten Maße „unanfechtbar" sei.

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