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Der Israelit · 1915-09-21 · Heft 40-41 (21.9.1915) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
55 (1915)
Issue
Heft 40-41 (21.9.1915)
Date
1915-09-21
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Kette 6 Rr. 40 u. 41 ichtedenen Äorb geholt habe, obwohl einer der Angefragten Hörer der Lehranstalt für die Wissenschaft des Judentums (liberale Richtung) ist. Der Vorfall illustriert wieder einmal, wie die Verwaltung der Berliner Gemeinde dein bei jeder Gelegenheit zur Schau getragenen Grundsatz: „Innerhalb der Gemeinde wird für alle Richtungen gleichmäßig gesorgt", sogar in der Zeit des Burgfriedens in das Gesicht schlägt, wenn es sich um die streng konservative Richtung handelt. Die Entrüstung, die dieses Vorgehen in weiten Kreisen der Gemeinde gezeigt hat, würde nach außen hin stark in die Erscheinung treten, wenn nicht die Rücksicht auf die gegenwärtige Lage ein jedes Vorgehen vermeiden ließe. Doch aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Os wird sich Gelegenheit finden, auch auf diesen Vorfall noch zurückzukommen. Sine Frage auf dem Gebiete des llnterMuligswesens. Aus der Praxis mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. jirr. Bernhard Kahn, Cöln. Für jüdische Unterstützungsheime und -Anstalten dürste die Beantwortung folgender Frage von besonderem Interesse sein: „Kann der unterstützungspflichtige Ortsarmenverband die Ueberführung eines in einer jüdischen Anstalt befindlichen Pflege- Zöglings in seine unmittelbare Fürsorge verlangen?" Zum näheren Verständnis dieser Frage sei Folgendes vorausgeschickt: Nach dem Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 30. Mai 1908 ist der Orts-- armenverbalü), d. i. in der Regel die Mmeinde, Träger der Armenfürsorge. Demgemäß ist der Ortsarmenverband verpflichtet, bei Eintreten der Hülfsbedürftigkeit entsprechende Maßnahmen, die im Gesetz im einzelnen geregelt sind, zu treffen. Diese Armenfürsorge liegt aber nur dem Ortsar menverband des U n t e r st n tz u n g s Wohnsitzes ob. Dieser Unterstützungswohnsitz wird erworben entweder durch einjährigen Aufenthalt an einem bestimmten Orte nach vollendetem 18. Lebensjahr oder aber durch Verehelichung und schließlich durch Geburt, d. h. eheliche Kinder haben den Unterstützungswohnsitz des Vaters, uneheliche Kinder den der Mutter. Nun kommt es aber häufig vor, daß die Notwendigkeit zur sofortigen öffentlichen Unterstützung außerhalb des Bezirkes des Ortsarmenverbandes platzgreifen muß, da der Unterstützungsbedürftige sich nicht gerade innerhalb desjenigen Ortsarmenverbandes aufhält, wo er seinen Unterstützungswohnsitz erworben hat. In diesem Falle muß zwar auch der Orlsarmenverband, in dessen Bezirk "sich' der Unterstützungsbedürftige gerade aushält, nach dem Gesetz eingreisen, aber nur vorübergehend. Die dauernde Unterstützung und die Regreßpslicht bezüglich der außerhalb des eigentlichen Unterstützungswohnsitzes erfolgten Unterstützung durch den an sich nicht verpflichteten Ortsarmenverband muß durch den zuständigen Ortsannenverband erfolgen. In vielen solcher Fülle kommt nun eine Einigung zwischen den beteiligten Ortsarmenverbänden dahin zustande, daß der an sich nicht verpflichtete Ortsarmenverband gegen entsprechende Vergütung seitens des an jidj nnrerstützungspflichtigen Ortsarmenverbandes die Unterstützung des Hülfsbedürftigen übernimmt. Schwierigkeiten macht nun der Fall, daß der Hülfsbedürftige sich außerhalb seines eigentlichen Unterftützungswohnsitzes aufhält und hier an diesem Platze von einer gesetzes treuen' jüdischen Verpslcgungsanstalt übernommen wird, um' nunmehr der an sich zur Unterstützung verpflichtete Ortsarmenverbano mit dieser Unterbringung in der gesetzestreuen Anstalt nicht einverstanden ist, insbesondere gemäß § 32 des Gesetzes Ueberführung des Hülfsbedürftigen in seine unmittelbare Fürsorge verlangt. In dem t$m Schreiber dieser Zeilen vorschwebenden Fall hat der Ortsarmenverband mit aller Beharrlichkeit die Ueberführung des Kindes in ein Kloster feinet Bezirkes verlangt. Es fragt sich nun, .ob diesem Verlangen stattgegeben Der Israelit Verden muß. Dies ist zu verneinen. Aus dem Gebiete des Unterstütznngswohnsitzes ist eine richterliche Entscheidung hierüber bis heute zwar nicht ergangen; der hier eingenommene Standpunkt läßt sich aber folgendermaßen begründen: Nach § 52 des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz kann der unterstützungspslichtige Ortsarmenverband die Ueberführung des Fürsorgezöglings nicht verlangen, wenn gemäß §8 55 und 56 des genannten Gesetzes „etwas anderes festgestellt worden ist". 8 56 des bezogenen Gest tzes besagt nun in Absatz 1 folgendes: „Wenn mit der Ausweisung Gefahr für Leben „oder Gesundheit des Auszuweisenden oder feiner „Angehörigen verbunden fein würde, oder wenn „die Ursache der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit „des Auszuweisenden durch eine im BundeSMegs- „dtenft oder bei Gelegenheit einer Tat persönlicher Selbstaufopferung erlittene Verwundung „oder Krankheit herbeigeführt ist, oder endlich, wenn „sonst die Wegweüung vom Aufenthaltsorte mit „erheblichen Härten oder Nachteilen für den Aus- „zuweiscnden verbunden fein sollte, kann auch bei „nicht erreichter Einigung das Verbleiben der aus- „zuweifenden Person oder Familie in dem Aufenthaltsorte, gegen Festsetzung eines von dem verpflichteten Armenverbande zu zahlenden Unter- „stützungsbetrages, durch die zur Entscheidung in „erster Instanz zuständige Behörde des Lrtsarmen- „verbandes des 'Aufenthaltsortes angeordnet werden." Soweit in dieser Beziehung von der Ausweisung die Rede ist, wird Bezug genommen aus §5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1 November 1867. Nach dieser Bestimmung ist die Gemeinde, zu welcher der Hülfsbedürftige kommt, bevor der neu Anziehende an diesem Orte den Unterstützungswohnsitz erworben hat, berechtigt, dem Anziehenden, sofern die Unterstützung voraussichtlich eine dauernde sein Wird, die Fortsetzung des Aufenthalts zu versagen. Ist nun tu einem solchen Falle die Wcgweisung vom Ausenthaltsorte .„mit erheblichen Härten oder Nachteilen für den Ansz uw eisenden verbunden" (8 56 des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz), so kann gemäß ß 32 desselben Gesetzes der Ortsarmenverband die Ueberführung in die unmittelbare Fürsorge nicht verlangen. Handelt es sich aber ttun um euren Zögling, der selbst aus gesetzestreuenr Standpunkt steht und irr der orthodoxen Anstalt körperliche und geistige Unterstützung im Sinne des Gesetzes des orthodoxen Judentums erhält, so ist der Fall gegeben, in dem zufolge H 32 des Gesetzes die Ueberführung nicht verlangt werden kann. Der Schreiber dieses hat in dieser Hinsicht dem Ortsarmenverband gegenüber Bezug getrommen auf eine in diesem Blatte bereits mitgeteilte Entscheidung des Rcichsvcrsicherungsamts vom 13. Dezember 1912. Wie gesagt, handelt es sich bei dieser Entscheidung um eine solche auf dem Gebiete des Versicherungsrechts; die Gleichheit des Rechtsgedaukens gestattet aber ohne weiteres eine Übertragung der in dieser Entscheidung ausgesprochenen Auffassung auf das Gebiet des Unlerstützungswesens. Der Entscheidung des Reichsversicherungsamts lag der Fall zugrunde, daß ein jüdisches, gesctzestreues Dienstmädchen, bas die Invalidenrente bezog, sich geweigert hattet in einer von der Versicherungsanstalt bezerchneten Lungenheilstätte sich einem Heilverfahren zu unterwerfen. Der Vorstand der Versicherungsanstalt hatte gegen die Entscheidung Revision eingelegt, welche seitens des Rejchsversichcrungsamts zurückgewiescn worden ist, mit der Begründung: „daß die Klägerin einer strenggläubigen jüdischen Familie angehört, in der die Sveisegesetze aufs peinlichste beobachtet werden, daß sie stets koscher 1 gelebt und selbst während ihrer Krankheit, insbesondere während ihres Aufenthaltes in Heilanstalten, niemals „verbotene" Speisen genossen hat. Da ein Rabbiner den Juden von der Beobachtung der Speisegesetze keine Befreiung gewähren kann und die religiösen Vorschriften nur in dem — hier nicht zutrekfcirden — Falle einer unmittelbaren Lebensgefahr nicht koschere Speisen gestatten, so konnte das Schiedsgericht ohne Ueberfchreitung feines Rechts der freien Beweiswürdigung die Ueberzeugung erlangen, daß die Klägerin durch eine ihr aufgedrmtgene Abweichung von den Speisegesetzen in eine schwere Gewissensnot geraten . . . würde." Die in dieser Entscheidung aufgeführten Gründe gelten aber auch zweifellos für den Aall, 21. September 1918 daß der Orlsarmenverband des Unterstützungswohnsitzes von dem an sich nicht verpflichteten Orlsarmenverband die Ueberführung einer strenggläubigen Jüdin aus einer ges e tz e s t r e n e n A n st a l t i n ein christliches Kloster oder eine ähnliche Anstalt verlangt. Es wird daher interessieren, daß denn auch der'Orlsarmenverband sich schließlich meinen im Obigen dargelegten Standpunkt zu eigen gemacht uno sich bereit erklärt hat, den Zögling in der gesetzestreuen Anstalt zu belassen und dieser die Kosten der Unterstützung zu ersetzen. Korrespondenzen und Aachrichten. Deutsche» Reich, wer giebf Arbeit? Arankfnrt a. M , 20. Sept. Herr Rabbiner Dr. Neuhaus-Ostrowo ersucht uns, bekannt zu geben, daß im Gefangenenlager zu Scipiorno sich viele Hunderte von jüdischen Zivilgefangenen aus Rußland befinden, die entlassen werden können, sofern es gelingt, sie in Deutschland in Fabriken oder landwirtschaftlichen Betrieben als Arbeiter unterzubringen. Vertreten sind alle Berufe: Kausseute, Schneider, Zuschneider, Lederzurichter:c., auch ungelernte Arbeiter. Interessenten werden gebeten, sich unmittelbar mit Herrn Rabbiner Dr. Neuhaus in Verbindung zu setzen. Auch die Arbeitervermittlung der Agudas-Jisroel, Frankfurt a. M., ist bereit, Meldungen entgegenzunehmen. finanzielle Dorfeile der Kulfusgemeinden durch israelitische Volksschulen. Negensvitrg, 12. Sept. Wir entnehmen der „Deutschen Israelitischen Zeitung": Nach den Beschlüssen der städt. Kollegien vom 12. August und 1. September 1915 sind zur Deckung des Bedarfs für den Gemein - dkhaushalt und für die katholischen und protestantischen Schulen von den Katholiken und Protestanten 167°/o &emeinbeumlagen zu erheben. Die Israeliten, die aus ihren Mitteln eine Konfessionsschule unterhalten, haben 1287» zu zahlen, also 39% weniger, als die übrigen Bürger. Das macht die Summe von ca. 39000 Mark, also mehr als die gesamte Kultusumlage einschließlich der Volksschulkosten und der Zinsen für das zum Synagogenbau aufgenommenc Kapital. Mögen andere Kultusgemeinden namentlich in den Städten endlich erkennen, wo neben den erheblichen religiösen Interessen ihr finanzieller Vorteil ist. Die Israeliten in München zahlen etwa 600000 bis 700000 <JL Schulumlagen. Die Stadt vergütet ihnen daraus für Religionsunterricht (nach vielen Schwierigkeiten) sage und schreibe: 3000 Mark.!! Gründet israelitische Volksschulen! Aus den okkupierten 6ekieten. Mit der Besetzung der Stadt Wilna ist — bis auf Minsk und Baffarabien — das ganze jüdische Rußland, der Judenrayon, in deutschen Besitz gelangt. Das düstere russische Landesghetto ist in eine Sphäre von Licht und Leben, Recht und Freiheit gerückt. Die von anmutigen Hügeln umsäumte Stadt zählt unter ihren 300 000 Einwohnern gut 200 000 Juden und war von altersher eine Hochburg des jüdischen Geisteslebens. Wir hoffen, schon in den iiächsten Nummern unseren

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