Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 55 (1915)
- Issue
- Heft 39 (16.9.1915)
- Date
- 1915-09-16
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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Sette 12. No. 39 „Der Israelit". 16 September 1915. darum zu beurteilen? Als wäre sie selbst die Mörderin. Wer ist demnach ebenfalls als Mörder zu bezeichnen? Der Anstifter. 3. Totschlag. Erzähle, wie Moses jenen Aegypter getötet hat! Als Moses herangewachsen war, ging er hinaus zu seinen Brüdern. Da bemerkte er, wie ein ägyptischer Aufseher einen Israeliten zu Unrecht schlug. Moses stand dem Mißhandelten bei und erschlug den Aegypter. (Hier kann der Lehrer zur näheren Begründung der Tat Raschis Erklärung htnzufügen.) Wodurch suchte wohl Moses den Aegypter vom Schlagen abzuhallen? Er warnte ihn und rang dann mit ihm. (yi, nicht 7w'i!) Was geschah dem Aegypter bei diesem Kampfe? Moses erschlug ihn. Warum ist diese Tötung nicht als Mord zu bezeichnen? Sie war nicht beabsichtigt. Wie nennt man eine Tötung, die ohne Vorsatz geschah? Totschlag. Wie nennt man den, der einen Totschlag begangen hat? Totschläger. Wie ist der Totschlag im Vergleich zum Morde zu beurteilen? Er wird milder beurteilt. 4. Bei einem Ererbenden. Nun versetzt Euch an das Lager eines Sterbenden, der jeden Augenblick verschieden kann. Ihr möchtet voll Mitleid seinen Kops bequemer lagern, die herabhängende Hand aufheben. Warum ist dies aber hier verboten? Sein Tod könnte dadurch, und wenn auch nur um Augenblicke beschleunigt werden. Was wäre damit begangen? Eine Tötung. 5. Die Bestrafung. a. nach dem Religionsgesetz. Welche Strafe trifft den vorsätzlichen Mörder nach dem Gottesgesetz? Er verfällt der Tötung. Wie heißt die betreffende Stelle in D'DLL>v? Wenn jemand seinem Nächsten nachstellt, ihn mit Hinterlist umzubringen, so sollst Du ihn selbst von meinem Altar hinweg nehmen, daß er sterbe. (2. B M. 21. 14.) Sein Leben konnte auch durch Zahlung eines Lösegeldes nicht ausgelöst werden. Wie heißt die betreffende Stelle in 'vvv? Ihr sollt nicht Lösegeld nehmen für das Leben eines Mörders, der, weil Verbrecher, sterben muß, denn er muß getötet werden. Wo ist diese Stelle zu finden? 4. B. M. 35. 31. Welche Strafe traf nach dem Religions-Gesetze den Totschläger? Er konnte sich in eine der 6 Zufluchtsstädte flüchten. Wie viel davon lagen westlich vom Jordan? 3. Wie viel östlich vom Jordan? Ebenfalls 3. Wie lange mußte er hier verweilen? Bis zum Tode des jeweiligen Hohopriesters. Was konnte ihm aber geschehen, wenn er seine Zufluchtstadt verließ? Der Bluträcher durfte ihn töten. d. nach dem Staatsgesetze. Welche Strafe trifft den Mörder nach dem Staatsgesetze? Todesstrafe oder längere Freiheitsstrafe. Zusammenfassung von Wiederhole die Arten des Mordes 1 Man unterscheidet 1. den vorsätzlichen Mord, 2. Anstiftung zum Morde, 3. den Totschlag. Wiederhole die Bestrafung! a nach dem Religionsgesetze trifft den vorsätzlichen Mörder und den Anstifter zum Morde die Todesstrafe,' der Totschläger kennte in eine Zufluchtsstadt fliehen, d. nach dem Staatsgesetze zu 1 meist Todesstrafe, zu 2. und 3. Freiheitsstrafe. B. Tötung als Pflicht. 1. im Kriege. Wenn es im allgemeinen auch verboten ist, jemanden zu töten, so gibt es dennoch Fälle, in denen man sogar verpflichtet ist, andere zu töten. Wer ist verpflichtet, im Kriege den angreifenden oder den sich wehrenden Feind zu töten? Der Soldat. Wann aber darf der Feind nicht getötet werden? Wenn er den Willen zu erkennen gibt, sich zu ergeben. Wodurch geschieht dies? Durch Wegwerfen drr Waffen, durch Erheben der Hände, einer weißen Fahne. Wer kann dem Soldaten befehlen, außerdem von seinen Waffen Gebrauch zu machen? Der Vorgesetzte. Wie nennt man aber Personen, die, ohne zu kämpfen, dem Feinde Beistand leisten oder unser Vaterland in irgend einer Weise zu schädigen suchen? Spione. Des derzeitigen Krieges wegen kann man hier noch weitere Fragen stellen :rjc nm. Auf welche Gegenstände haben die Spione es besonders abgesehen? Eisenhahnanlagen, besonders Brücken, Tunnels, Bahnhöfe, Stellwerke, Mühlen, Getreide« und Futterläger, militärische Fabriken, Magazine, Munitionswerkstätten, Luftfchiffhallen, militärische Transporte u s.w. Zu welchem Zwecke interessieren sie sich für diese Dinge? Sie zu vernichten oder zu verraten. Wodurch machen sie sich zuweilen verdächtig? Durch ihre Fragen, ihr Photographieren, Aufenthalt an verbotenen Orten, sonstiges Benehmen. Welche Pflicht hat der Deutsche, wenn er ähnliches merkt? Den Spion sofort sestnehmen zu lassen, an seinem gefährlichen Beginnen zu hindern. Welche Strafe verdient der Spion? Freiheitsoöer Todesstrafe. 2. Der Wachtposten. * In welcher Weise sucht die Behörde solche wichtige Gegenstände zu schützen? Sie stellt Wachtposten dahin. Welche Pflicht hat dieser, wenn sich jemand in l seiner Nähe verdächtig macht? Er muß „Halt!" rufen > und den Betreffenden festnehmen. Welche Pflicht hat der Wachtposten, wenn der Verdächtige sich durch die \ Flucht oder tätlichen Widerstand seiner Festnahme entziehen oder gar den Posten angreifen will? Er muß auf ihn schießen.; Wer hat demnach ebenfalls das Recht und die; Pflicht zu töten, auch in Frtedenszeiten? Der Wachti poften. 3. Der Staat als Ausfuhren der Todesstrafe. Welche Strafe trifft, wie wir bereits (A 4) gehört haben, den vorsätzlichen Mörder? Die Todesstrafe. Welches Gesetz har Gott dieserhalb gegeben? Wer Menschenblut vergießt, dessen Blut soll durch Menschen wieder oergoffen werden Wo ist dies zu finden? 1. B M. 9,6. Wer hat nun die Pflicht und das Recht, dieses göttliche Gesetz zur Ausführung zu bringen? Der Staat. 4. Notwehr des Einzelnen. Während in der Regel nur die Obrigkeit das Recht hat, die Todesstrafe zu vollziehen, gibt es einen Fall, wo auch jeder Privatmann dos Recht hat,' seinen Nebenmenschen zu töten. Denkt Euch, Ihr seid aus einsamer Straße. Da tritt ein Mann auf Euch zu mit geschwungener Waffe. Welche Absicht gibt derselbe zu erkennen? Er will mich töten. Woran erkenne ich diese Absicht? Erbringt auf mich ein, greift mich an, will mich niederwerfen, greift zur Waffe, erhebt diese u. s. w. („Die Bürgschaft" von Schiller.) Welches Recht habe ich in dieser Notlage? Ich darf ihn töten. " Aus welchem Grunde muß ich diese Tötung ausführen? Aus Gründen der Verteidigung, des Selbstschutzes, der No tweh r. Was habe ich darum nicht zu gewärtigen? Eine Bestrafung. , >', Welche Pflicht habe ich jedoch der Behörde gegenüber? Den Vorfall zu melden.. _ ^Zusammenfassung von B. Wiederhole, was wir von der gebotenen Tötung gehört haben! Die Pflicht der Tötung hat 1. der Soldat im Kampfe, auf höheren Befehl, 2. der Wachtposten, wenn der Angerufene aus „Halt'."ruf nicht stehen bleibt, bet seiner Festnahme Widerstand leistet oder den Posten angretft. 3. der Staat gegenüber dem vorsätzlichen Mörder, 5. jeder Einzelne, der sich nur durch Tötung des Angreifers schützen kann (Notwehr). II. Das gefährd ete Menschenleben. A. Rettung aus Gefahr. 1. Pflicht der Lebensrettung, ihre Ausführung. Das göttliche Verbot: Du sollst nicht morden! schließt noch mehr in sich. Wie heißt der zweite Satz an der Tafel? n “ijn di "towi x1?. Wo ist dieser Satz zn finden? 3. B. M. 19,16 C’BTrp. Uebersetze ihn! Du sollst nicht zurückftehen bei der Lebensgefahr deines Mitmenschen! Welche Pflicht ergibt sich daraus im allgemeinen, wenn wir einen Menschen in Lebensgefahr schweben sehen? Wir müffen suchen, ihn zu retten. Was ist zu tun, wenn man selbst nicht helfen kann? Hilfe herbeirufen. Welche Lebensgefahren kommen häufig vor? Ertrinken, Feuersgefahr, Rauch-, Leuchtgas- und andere Vergiftungen, Biß toller Hunde, giftiger Schlangen, Verletzung großer Blutgefäße, Sonnenstich, Erfrieren u. s. w. Worin wird im einzelnen Falle die erste Hilfe bestehen müffen? Den Kopf des Ertrinkenden wenigstens über Waffer zu halten, Atembewegungen, den Rauch- und Leuchtgasoergifteten an frische Luft zu bringen, den Vergifteten durch Milch, Alkohol, Seifenwaffer, Reizen des Schlundes zum Erbrechen zu bringen, dem vom wütenden Hunde, giftiger Schlange u.s.m.-Gebissenen die Wunde aus saugen, ausbrennen, abschnüren, beim Reißen großer Blutgefäße Blutung zu verhindern, Wunden vor Verunreinigung zu schützen, bei Sonnenstich Abkühlung, bei Erfrieren Abreibung und Atembewegung u.s. w. (Die wichtigsten Vorsichtsmaßregeln können dabei erwähnt werden) Die Schüler berichten hier Beispiele aus dem Leben. Wie verhält es sich damit an Sabbat und Festtagen? Man darf zum Zwecke der Lebensrettung den Sabbat und jeden Festtag entweihen. 2. Göttliche und öffentliche Belohnung. Gott belohnt die edle Tat. Denn wie heißt es am Schluffe des 2. Verses? rr *;x. Was bedeutet das? Wie Gott das Unrecht bestraft, so ist es auch sein Wesen, das Edle zu belohnen. (Nach Raschi) (O'yan 'Hz bz rx cp ‘/rxa nnx »bj, „Wer auch nur eine Seele, ein Leben gerettet hat, dem wird es angerechnet, als hätte er eine ganze Wett gerettet"). Wie belohnt die Behörde eine Lebensrettung, die mit Einsetzung des eigenen Lebens erfolgt ist r Mit Verleihung der Rettungsmedaille. Denn am höchsten s frAan«! irma ist zu preisen, der sein eigenes Leben einsetzt, um ein anderes zu retten! (Lied vom braven Mann.) Zusammensafiung II A. Wiederhole, was wir über Rettung aus Lebensgefahr gehört haben! Befindet sich ein Mensch in Lebensgefahr, so hat man die Pflicht, ihm beizustehen. Man soll dafür, wenn nötig, die Sabbatruhe brechen. Der Retter erwirbt sich höheren Lohn und die Anerkennung seitens der Mitmenschen. (Fortsetzung folgt.) Verzeichnis derjenigen Mitglieder des israelitischen LehrervereinK für das Königreich Bayern, welche durch Zahlung eines freiwilligen Beitrages zur Vereinskasse sich von der Neujahrsgratulation entbunden haben. Pro 5676/1915. Herr B. Adler, Schweinsurt; Herr Nathan Adler. Ansbach; Herr Nt. Adler, Nürnberg; Herr ^al. Adler. Frankfurt a. M.; Herr L. Anfänger, Würzburg: Hern S. Anfänger, Heßdorf; Herr Tr. I. Bamberger, Nürnberg; Herr N. Bamberger, Kitzingen; Herr M. Bein. Nürnberg; Herr A. Berlrnger, Poppenlauer; Hern G. Bergenthal, Neustadt a. S.; Herr I. Bierschild.. Altenkuuvstadt; Herr S. Bierschild, Prichsenstadt; Herr N. Blatt, Obbach; Herr S. Blumenthal, Rimpar.r Herr S. Blumenthal', Aub; Herr M. Blumenthal. timlebetr; Herr I. Bravmann, Gaukönigshofen; Herr S. Buttenwreser, Hamburg; Herr S. Dingfelder, München; Herr L. Dorfzaun, Fischach; Herr H. Edelstein, Sugenheim; Herr N. Ehreureich, Langenselbold? Herr H. Eyrmann, Friedberg; Herr S. Eisemann.. Würzburg; Herr E. Elbod, Höchberg; Herr Abr. Frank. Würzburg; Herr S. Frankel, München; Herr S. Freudenberger. Maßbach; Herr B. Fulder, Treuchtlingen: Herr I. Geßner, Güstrow; Herr L. Goldlewsky. Amberg; Herr E. 'Goldschmidt, Hainsfarth; Herr H.. Goldstcin, Würzburg; Herr S. Goldstein, Oberlauriugen; Herr B. Gottlieb, Mellrichstadt; Herr S. Grünfeld, Heidingsfeld; Herr S. Gundersheimer, Kleinheubach; Herr A. Gutmann, Ottensoos; Herr L. Gutmann, Burgpreppach; Herr S. Halle, Hanau.: Herr M. Hammelburger, Haßfurt; Herr L. Hecht, Neustadt a. A.; Herr E. Hermann, Plauen; Herr M. Heippert, Scheinseld; Herr M. Hellmann, Würzburg: Herr I. Herrmann, Königshofen; Herr Emanuel HeA. Burghasräch; Herr I. Hetz, Nürnbergs Herr E. Hirsch, Berolzheim; Herr I. Hirschmann; Flschach; Herr M. Hosmauu, Rothenburg o. T.; Herr E. Kirschner, München; Herr D. Kissinger, Ermershäusen; Herr I. Kissinger, Frankenwinheim; Herr M. Kissinger, Frankenwirrheim; Herr S. Kissinger, Urspringen; Herr H. Klugmann, Höchberg; Herr D. Krämer, Crailsheim? Herr I. Laütmann, Nürnberg; Herr L. Lehmann^ Eschau; Herr D. Lehmann, Brückenau; Herr E. Lebt, Burgpreppach; Herr M. Levile, Forth; Herr I. Lichtenstädter, Hamburg; Herr I. Löbenstein, Würzburg: Herr M. Maier, Themar; Herr M. Maier, München: Herr A. Mandelbaum, Würzburg; Herr Ph. Mandelbaum, Gerode; Herr M. Marx, Gunzenhausen; Herr Maßenbacher, Niederwerrn; Herr M. Nußbaum, Bad Kisfingen; Herr Ochsenmann, Frankfurt a. M.; Herr H. Oppenhcrmer, Laudenbach; Herr M. Oppenheimer;. Bamberg; Herr M. Oppenheimer, Treuchtlingen: Herr N. Ottensoser, Würzburg; Herr S. Pollak. Marktbreit; Herr I. Possenheimer, Böchingen; Herr Rau, Hirschaid; Herr H. Rose, Altenstädt; Herr M. Rosenbaum, Sulzbürg; Herr M. Rosenberger, Hammelburg; Herr M. Rosenberger, Sinsheim; Herr A. Rostnblatt, Memmingen; Herr M. Rosenseld, München; Herr M. Rofenstein, Schopfloch; Herr D. Rosenwald, Steinbach; Herr S. Schwarzenberger, Klerneibstadl; Herr S. Senger, Würzburg; Herr L. Simortz Nürnberg; Herr I. Sommer, Wittelshofen; Herr D.. Sonn, Würzburg; Herr M. Sonn, Thalmässina; Herr A. Sonn, Rhina; Herr L. Steinberger, Bad Kifiingen: Herr S. Steinhäuser, Höchberg; Herr I. Stoll, Würzburg; Herr A. Strauß, Uffenheim; Herr G. Strauß. Göllheim; Herr H. Strauß, Rördlingen; Herr S. Strauß, Windsheim; Herr E. Strauß, Weiden; Herr H. Translateur, Miltenberg; Herr I. Uhlfelder, Heiderrheim; Herr K. Wähler, Steinach a. S.; Herr Wäldbott, Speyer; Herr A. I. Wechsler, Aschbach; Herr B. Wechsler, Alzenau; Herr I. Weichselbamn, Adels«, berg; Herr E. Werthermer, Hardheim; Herr S. Wißmann, Künzelsau; Herr B. Wolf, Lendershansen: Herr W. Wolfromm, Cronheim; Herr L. Wolsromm.. Ebelsbach; Herr I. Wormser, Uehlfeld; Herr E. Zie-, linski, Höchberg. Lorrespondenzen und Rachrichten. Aus Hessen. Die hessische Regierung hat io der jüngsten Zeit wieder zwei jüdischen Religionslehrern d'e Rechte eines Volksschullehrers vertiehemso Herrn Kollegen Halle in Erfelden (Starkenburg) und vor einigen Tagen Herrn Kollegen Bauer i» Gedern (Oberhessen). Ist damit auch der großen Menge der ReUgionslehrer nicht geholfen, so hat immerhin die Negierung ihren guten Willen gezeigt.