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Der Israelit · 1894-12-10 · Heft 96 (10.12.1894) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 96 (10.12.1894)
Date
1894-12-10
Page
– (sequence 11)
Language
German
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1803 lassen, ohne bisher in einem deutschen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben zu haben, und nicht schon vom 1. August 1893 ein selbstständiges Gewerbe oder Geschäft in Deutschland betrieben haben, sollen alsbald aus dem Gebiete des Deutschen Reiches ausgewiesen werden. §. 3. Die Gewährung der Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaat an ausländische Juden ist untersagt. § 4. Die Begünstigung der Einwanderung fremder Juden wird mit Geldstrafe von 500 bis 1000 M. oder mit Gesängniß bestraft." Berlin, 8. Dezember. Der „RetchSanzeiger" bringt folgende Mitthetlung: Die russische Regierung verordnete die Ausführung des Artikels 2 des deutsch-russischen Handelsvertrags, daß ausländische Handlungsreisende beim Betreten des russtschenGebietees verpflichtet sind, im Grenzzollland einen Commisschein erster Klasse zu lösen. Als Waarenproben eingeführte Gegenstände werden zollfrei herein- und herausgelassen unter der Bedingung, daß diese Gegenstände, wenn unverkauft, innerhalb einer sechsmonatigen Frist wieder ausgeführt werden. Zur Reise nach Rußland ausgefertigte Pässe ausländischer Juden, die Handlungs-Reisende sind, werden seitens der russischen Konsulate vistrt, nachdem sie Commis-Bescheinigungen von den Firmen eingereicht sind. Jeder ausländische Jude darf während der Paßfrist die Grenze mehrfach passiven. Danzig, 3. Dezember. Am 20. November sollte das vor etwa 1V8 Jahren für unseren Bezirk erlassene und dann aufgehobene Schächtverbot vor der hiesigen Strafkammer ein gerichtliches Nachspiel haben. Der Schächter aus Carthaus in Westpreußen, welcher trotz des Verbotes weiter geschachtet hatte, wurde, wie Sie z. Z. berichtet haben, von dem dortigen Schöffengericht auf Grund des Gutachtens des Herrn Rabbiners Dr. Werner freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses freisprechende Erkenntniß Berufung ein und versuchte dieselbe in einem ausführlichen Schriftsätze zu begründen. Kommissarisch wurde auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft der „Rabbiner" Dr. Oppenheim in Berlin als Sachverständiger vernommen, um über die religiöse Verbindlichkeit des Schächtens sein Gutachten abzugeben. Zu dem Termin Hierselbst waren außer Herrn Rabbiner Dr. Werner der hiesige Departementsthierarzt, ferner ein als Schächtgegner bekanntes Mitglied des hiesigen Thierschutzvereins vorgeladen. Die Freunde der guten und heiligen Sache wünschten, daß die öffentliche Verhandlung stattfinde. Die Vertheidtgung war mit allem Material ausgerüstet, und eine Freisprechung schien zweifellos. Doch die königliche Staatsanwaltschaft zog einige Tage vor dem Termin die Berufung zurück und bestellte Zeugen und Sachverständige ab. Somit ist der letzte Rest des Schächtverbots geschwunden, und das fretfprechende Urtheil rechtskräftig geworden. Marburg, 7. Dezember. Der Redakteur des „Reichsherold", Medelsky, wurde wegen Beleidigung jüdischer Einjährig-Freiwilliger von der hiesigen Strafkammer zu 150 M. verurtheilt. Der Kriegsminister hatte bekanntlich den Strafantrag gestellt. Es handelt sich um eine Zechprellerei-Anekdote ohne tatsächliche Unterlage. Rußland. Petersburg. Die Odessaer Blätter theilen mit, das russische Kultusministerium („Ministerium der Volksaufklärung") habe die Curatoren sämmtlicher Lehrbezirke beauftragt, unverzüglich anzuordnen, daß in den Lehranstalten des Bezirkes christliche Schüler keine Nachhilfelektionen durch jüdische Repetitoren sich ertheilen lassen. Wo nach den örtlichen Berhältniffen diese Lektionen sich nicht gut vollständig abschaffen lassen, sollen sie wenigstens nach Möglichkeit eingeschränkt werden. Jlits jüb. Vereinen und Lüftungen. Hamburg. Dem soeben erschienenen Bericht des Verbandes israelitischer Wohlthätigkeits-Vereine und Stiftungen in Hamburg für das Jahr 1893 entnehmen wir: Ein Verband der gemeinnützigen und wohlthätigen Vereine muß an die Spitze seiner Bestrebungen — die Verallgemeinerung sachlich wichtiger Erfahrungen stellen. Ein derartiges lokales Comite kann selbstverständlich für seine Erörterungen Niemals eine solche Bedeutung beanspruchen, wie z. B. der seit 1882 bestehende, ganz Deutschland umfassende Verein für Armenpflege und Wohlthätigkeit besitzt. Doch wird es sich als zweckmäßig empfehlen, wenn der Verband in seinen regelmäßig wiederkehrenden Sitzungen die Untersuchungen und Beschlüsse der Wanderversammlungen dieses Vereins zur Berathung zieht, von welchen uns u. A. folgende hochwichtige Punkte durch vorliegende stenographische Berichte bekannt sind: 1) die Armenstatistik und Anstellung möglichst gleichmäßiger Erhebungen der auf die Armenpflege bezüglichen Thatsachen; 2) die Hilfe in außerordentlichen Nothständen; 3) die Förderung der Gesundheitspflege durch Zusammenwirken der kommunalen Armenpflege und der freien Vereinsthätigfeit; 4) die Sommerpflege für arme Minder; 5) die Fürsorge für bedürftige Genesende; 6) die Wohnungsfrage vom Standpunkte der Armenpflege; 7) die Organisation der offenen Krankenpflege; 8) der Werth allgemeiner Waisenanstalten; 9) die Beschäftigung der Arbeitslosen nnd die Mittel zur Unterdrückung vagabondirender Bettelei; I0)die Grenzen der Wohlthätigkeit. Fragen dieser oder ähnlicher Art bedürfen sicherlich auch innerhalb des hiesigen jüdischen Gemeinwesens der Aufklärung und der Förderung nach einheitlichen Prinzipien, sie erheischen aber auch gebieterisch ein Zusammenfaffen der Kräfte. Die hierbei gesammelten Ideen, verbunden mit den gemachten Erfahrungen in den eigenen Vereinen, könnten, in die Praxis übertragen, zur Hebung der Wohlthätigkeit beitragen. Der Meinungsaustausch, den einsichtsvolle Männer mit edelfühlendem Herzen unter einander stetig nehmen werden,

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