Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1894-12-06 · Heft 95 (6.12.1894) · page 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 95 (6.12.1894)
Date
1894-12-06
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2446951-2448412-2448498--39743-2487907
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

1770 Das Schriftstück wird indeß vom Gerichtshöfe nicht angenommen. (Dr. Bischoff war seitens des Angeklagten als Sachverständiger vorgeschlagen, vom Gerichte indeß abgelehnt.) Der Vertheidiger beantragt Freisprechung. In seinem Schlußworte betont der Angeklagte nochmals, daß er durchaus hona fule gehandelt habe; ihm sei bei der Aufnahme des Artikels bekannt gewesen, daß eine Untersuchung gegen den Verfasser eines Flugblattes, welches denselben Gegenstand in weit schärferer Form behandelt hatte, wegen Mangels an Belastungsmaterial wieder eingestellt sei. ES habe ihm durchaus fern gelegen, die jüdische Religion des Alten Testaments, die er nach der christlichen als die vollkommenste schätze, beschimpfen zu wollen. Als Antisemit und Redacteur eines anti'emitischen Blattes sei es seine Pflicht gewesen, diesen wunden Punkt vor der Oeffentlichkeit zu behandeln. Die Werke der von ihm angezozenen Autoren seien keineswegs tendenziös gehalten. Das Urtheil, .welches erst nach seyr langer Berathung gefällt wurde, lautete, wie schon berichtet, auf 14 Tage Gefängnis, Tragung der Kosten, Vernichtung der betreffenden Nummern, der Platten rc. Der Wortlaut des Urtheils liegt noch nicht vor und wird, sobald er bekannt ist, gewiß noch zu Erörterungen führen, zumal die Revision des Urtheils durch den Verurtheilten bereits von den Antisemiten angekündigt wird. Einstweilen bemängelt die judenfeindliche und verleumdungsfreundliche Peesse an dem Urtheil den Widerspruch des Nöldeke'schen und Gl'onemann'schen Gutachtens betr. des Talmud. — Für uns genügt die Constatiruug der Thatsache, daß beide Vota hinsichtlich des Punktes, auf den cs zunächst hier ankommt, einig gehen und daß diese Uebereinstimmung gerade um so gewichtiger in die Wagschale fällt, wenn die Gutachter hinsichtlich eines andern Punktes verschiedener Ansicht sind. Was nun diese Verschiedenheit selber betrifft, so brauchen wir nicht erst zu bemerken, daß das Gutachten des Landrabbiners Herrn Dr. Gronemann der tatsächlichen Wirklichkeit entspricht, während die Behauptung, der Talmud sei nicht für die heutige Judenschaft maßgebend, uns im Munde eines so einsichtigen Kenners, wie es Prof. Nöldeke ist, geradezu unbegreiflich erscheint. Da uns das Nöldekesche Gutachten in seinem Wortlaut nicht vorliegt, so sind wir nur auf Vermuthungen angewiesen. Thatsache ist, daß viele rechtliche Bestimmungen des Talmud in praxi nicht zur Anwendung kommen, weil wir Juden der allgemeinen Gerichtsbarkeit des Staates unterstellt sind, als dessen Volldürger wir gelten, und wir nehmen an, daß dies auch der Sinn des Nöldeke'schen Gutachtens ist. Es bleibt immer prccär, wenn christliche Autoritäten über die Verbindlichkeit der jüdischen Bekenntnißschriften zu Rathe gezogen werden. Ein großes Gewicht legen wir in dem vorliegenden Falle nicht darauf, da wir z. B. einen christlichen, redlichen Forscher von dem Schlage Nöldeke's einem neologen, jüdischen Talmudgelehrten vorziehen. Wäre ein solcher vor dem Gerichte zu Rathe gezogen worden, so hätte sein Urtheil über die Verbindlichkeit des Talmud für die heutige Judenheit wahrscheinlich noch viel absprechender gelautet. Diese Frage über die Verbindlichkeit und Ntchtverbindlichkeit des jüdischen Reltgionsgesetzes, wie es in dem talmudischen Schriftthum codtficirt ist, sie ist es ja eben, welche die Bekenner des historischen, überlieferten, einzigen Judenthums von denjenigen des einige Deceninm alten Resormjudenthums viel schärfer scheidet, als dies z. B. bet den Anhängern des Katholicismus und Protestantismus der Fall ist. Was würde man dazu sagen, wenn das Gericht z. B. das Gutachten eines Juden über die Verbindlichkeit christlicher Bekenntnißschriften seinem Urtheil zu Grunde legte oder nur einen Katholiken über protestantische oder einen Protestanten über katholische Angelegenheiten zu Rathe zöge! In dem vorliegenden Falle müssen wir uns jeden Urtheils über die beiden Gutachten enthalten, so lange uns dieselben nicht in ihrem Wortlaut vorliegen, vor allen Dingen so lange wir nicht einmal präcis wissen, worüber das Gericht ein Gutachten verlangte. Wmn z. B. das Gericht darüber aufgeklärt sein wollte, ob der Talmud heute noch für die Judenheit verbindlich sei oder nicht, so begreifen wir, daß ein christlicher Gelehrter und ein Rabbiner darüber verschiedener Ansicht sein können. Wenn aber der Gerichtshof wtffen wollte, ob der heutigen Judenheit ihrer großen Mehrzahl nach der Talmud als verbindlich gelte, so ist das die Constattrung einer Thatsache, über die es gar keine Meinungsverschiedenheit geben kann. Es kann Jemand auf Grund redlicher Forschung glauben, die talmudischen Satzungen seien heutzutage ohne jede Verbindlichkeit für die Juden. Aber es kann Niemand glauben, daß dies die Ansicht der heutigen Judenheit in ihrer überwältigenden Mehrheit sei. Und darauf kommt es füalick doch allein an. Ueber diesen Punkt wird die in Aussicht gestellte Revision Gelegenheit zur eingehenden Aeußerung geben. In dem vorliegenden Fall steht in erster Reihe nicht der Talmud, sondern unser Kol- Nidre Gebet vor Gericht. Eine richtige Würdigung desselben sowohl an und für sich, als im Zusammenhang mit der Zeit und Veranlassung, bei welcher cs gebetet wird, wird durch die verläumderischen Verdächtigungen jndenfeindlicher Agitationen vielfach künstlich erschwert. Es ist uns kein zweiter Fall bekannt, in welchem der feierlichste Ausdruck höchster Gewissenhaftigkeit so als Ausbund niedrigster Gewissenlosigkeit verdächtigt wird, wie es hier geschieht. Wir lassen daher in der

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.