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Der Israelit · 1894-12-06 · Heft 95 (6.12.1894) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 95 (6.12.1894)
Date
1894-12-06
Page
– (sequence 1)
Language
German
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XXXV. Jahrgang. M 95 Der Israelit. Etn Aenlrat-Hrgan für das orlhodore AudentHum. Begründet von vr. Lehmann in Mainz. Donnerstag, de» 6 D ez emb er SSSS <L8S4). Leitender Artikel. Kol-Ilidre vor Gericht. Matnz, den 5. Dezember. Wir haben kurz berichtet, daß der antisemitische Redakteur der „Hannoverischen Post", Rethwisch, wegen Beschimpfung der jüdischen R-eligionsgesellschaft von der Strafkammer des Landgerichts Hannover zu 14 Tagen Gefängniß veruriheilt wurde. — Es handelt sich dabet um das Kolnidre-Gebet, und da das Urthetl nach mehreren Setten hin höchst bedeutsam ist, so lassen wir zunächst den Thatbestand hier ausführlich folgen, und zwar nach dem Originalbericht einer Berliner antisemitischen Z kitung. „Vor der Strafkammer I des Landgerichts in Hannover wurde am Freitag, 24 d. M., der verantwortliche Redacteur der „Hannoverschen Post" I. Rethwisch wegen Vergehens gegen § 166 des Strafgesetzbuches (Beschimpfung der jüdischen Religion) zu 14 Tagen Gesängnitz veruriheilt. Am 20. September v. I. erschien in der „Hann. Post" ein Leitartikel, der sich mit dem Kol-Nidre-Gebete beschäftigte, welches bekanntlich an dem Versöhnungsfeste in den Synagogen gesungen wird. Es wurde m dem Artilel behauptet, daß sich die Juden mit diesem Gebete von ihren Schwüren, Verpflichtungen, rc. die sie bis zum nächsten Versöhnungsfeste eingehen sollten, lossprechen ließen, und es waren hieraus die Consequenzen für das Verhalten der Juden bei einem Eide gezogen worden. Angeklagter erklärte, daß es durchaus nicht seine Absicht gewesen sei, die jüdische Religion durch den fraglichen Artikel zu beschimpfen. Er habe nur den Talmud treffen wollen, der die allerbedenklichsten Stellen enthalte. Als Beweis für die Richtigkeit der Uebersetzung des Kol-Ridre- Gebeteö überreicht Angeklagter dem Gerichtshof ein jüdisches Gebetbuch ,,Maihoz"1) herausgegeben von Stern, in dem l) Ein jüdisches Gebetbuch „Maihoz" existirt nicht; es wird wahrscheinlich Machsor heißen sollen. — Es berührt immer eigenthümlich, wenn Leute über den Talmud, Gebetbücher und andere Schriften entrüstet thun, deren Titel sie nicht einmal richtig angeben können. Für jeden unbefangen Einsichtigen ist mit dieser einen Thatiache diese ganze zur Schau getragene Entrüstung schon gerichtet. Wie kann man über etwas sich entrüstet geberden, das man nicht einmal lesen, ja dessen Titel man nicht einmal richtig wiedergeben kann, wenn man das betreffende Gebet mit Uebersetzung abgedruckt ist. Aus Stellen aus Eisenmenger's „Entdecktem Judenthum", sowie anderen Schriften zeigt Angeklagter, daß gerade der Talmud in wissenschaftlichen und auch nichtwissenschaftlichen Werken, die Jedermann zugänglich sind, in weit schärferer und schrofferer Form angegriffen sei. Umsomehr müßte es der Tagrspresse gestattet sein, derartige Dinge, die von hohem öffentlichen Interesse seien, zu behandeln; jedenfalls habe er bei der Ausnahme des Artikels, den er nicht selbst verfaßt habe, durchaus i'ona Me gehandelt. Es wurde nun in die Beweisaufnahme eingetreten und zunächst das Gutachten des commiflarisch vernommenen Professors Nölvecke in Strahburg verlesen. Derselbe behauptet, der Talmud, welcher die widersprechendsten Stellen enthält, sei nicht für die heutige Judenschaft maßgebend! Es finde sich keine S.elle in demselben, in der den Juden der Meineid Nichtjuden gegenüber, erlaubt würde. Bei dem Kol-Nidre-Gebete bleiben Schwüre vor Gericht außer Berücksichtigung; es seien in demselben nur Schwüre gemeint, die sich die Juden selbst auferlegt hätten! Die Uebersetzung des Kol-Nidre-Gebetes sei nicht richtig. Der als Sachverständiger geladene Landrabbiner Dr. Gronemann erklärte dagegen, daß der Talmud die mündliche Lehre der Juden darstelle. Neben der schriftlichen Ueberlieserung, dem Pentateuch, der Thora rc. sei der Talmud die einzige Quelle des Rechtes für die Juden und für dieselben durchaus bindend. Verschiedene Rechtsgrundsätze für Juden und Nichtjuden seien im Talmud nicht aufgestellt. Auch in Bezug auf Schwüre seien Juden und Nichtjuden im Talmud gleich. Im Bezug auf das Kol-Nidre Gebet ist er mit Professor Nölvecke gleicher Meinung. Der Vertreter der Königlichen Staatsanwaltschaft hält die Verletzung des § 166 objectiv für vorliegend. Der Beweis für die Behauptungen sei in keiner Weise gelungen. Eisenmenger und die anderen angezogenen Autoren seien tendenziös. Er beantragt eine Gefängnisstrafe von 3 Monaten. Der Vertheidiger, Rechtsanwalt Elster aus Braunschweig, erklärt, daß eine Uebertretung des 8 166 nicht vo liege. Nach einer reichsgerichtlichen Entscheidung, die der Verteidiger vorlegt, genügt es nicht, daß ein Artikel im allgemeinen eine absprechende Tendenz verfolgt, sondern es mutzten sich Schimpfworte darin befinden. Solche sind aber in dem Artikel nicht enthalten. Was die Sache nun selbst b trifft, so ist diese durchaus streitig. Der Vertheidiger überreicht dem Gerichtshöfe ein Gutachten des Dr. Bischofs in Leipzig, welches dem des Profeffors Nöldecke direct widerspricht. sich auf Uebersetzungen verlassen muß, deren Unzuverlässigkeit hinterher gerichtlich constatirt wird?.'

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