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Der Israelit · 1894-11-29 · Heft 93 (29.11.1894) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 93 (29.11.1894)
Date
1894-11-29
Page
– (sequence 5)
Language
German
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1737 eines Tages verschwunden, ohne eine Spur zu hiuterlassen. Nach Ansicht des Ehepaares Steiner soll das Verschwinden des Mädchens auf eine Liebesaffaire zurückzuführen sein, allein hinter der Mutter stehende Personen sollen die Urheber dieser absurden Beschuldigung sein und dieselbe verbreiten. Maria Uher wurde damals zu einer Geldstrafe von 15 fl. verurtheilt, appellirte dagegen, jedoch wurde das Urthetl bestätigt. Seither ermüdet aber die Frau nicht, das unsinnige Märchen weiter zu colportiren, und zwar mit dem Beisätze, das Ehepaar Steiner nähre sich von Christenblut. Die Eheleute Steiner sahen sich nun abermals gezwungen, gegen die Uher die Ehrenbeleidigungs-Klage zu erheben, über welche heute vor dem Strafrichter Dr. Hoernes verhandelt wurde. Die Angeklagte war nicht erschienen, hatte aber eine Eingabe überreicht, in welcher sie erklärt, der Vorladung nicht Folge zu leisten; sie werde erst dann kommen, wenn man ihrem Wunsche gemäß den „Criminalprocetz" wegen Verkaufes ihrer Tochter durchgeführt haben werde. Der Klagevertreter Dr. Rosenberg gab an, daß sich die Familie Steiner gegen diese fortwährenden wahnsinnigen Beschuldigungen gar keinen Rath mehr wisse. Der Richter verurtheilte die Angeklagte in contumaciam zu einer weiteren Geldstrafe von zwanzig Gulden. Lemberg, 21. Nov. In Ausführung der vom Landtage gefaßten Resolution hat der galizische Landesschulrath bereits Schritte zur Regelung des jüdischen Religions-Unterrichtes in den Mittelschulen gethan. Der Lemberger Rabbiner Dr. Karo wurde aufgefordert, auf Grund der von den Leitern der Mittelschulen und der Lehrer-Bildungsanstalten sowie von den jüdischen Religionslehrern vorgelegten Berichte einen einheitlichen Unterrichtsplan für die jüdische Religionslehre an den galizischen Volks- und Mittelschulen auszuarbeiten. Dieser Unterricktsplan wird sodann einer Fach-Enquete jüdischer Religionslehrer unterbreitet werden. Eifeuftadt, 19. Nov. Auf Anregung unseres Oberrabbiners, Sr. Ehrwürden Herrn Salomon Kuttna wurde unter dem Namen mv ein Verein für junge Leute gegründet, in welchem am Sabbat und Festtagen von einem Talmudgelehrten Vorträge gehalten und das Studium der h. mm überhaupt gepflegt werden soll. Wir wünschen dem Verein die besten Erfolge. M. Schachner. Schweiz. Basel. (Eine christliche Stimme über die Heilighaltung des Sabbat.) In der Schweiz finden sich in vielen Kantonen Anhänger der christlichen Sekte der Sabb atisten zerstreut, welche sich durch gewissenhafte Beobachtung der biblischen Gesetze und speciell des Sabbat auszetchnen. Dieselben beobachte» den Sabbat mit einer Gewissenhaftigkeit, die manchen Bekenner des Judenthums beschämt. Dieselben beschränken sich nicht nun darauf, den Sabbat zu feiern, sondern sie arbeiten auch am Sonntag und dies oft so demonstrativ, daß sie dadurch mit dem Strafgesetz in Collision kommen. Das ist vor einiger Zeit Herrn Friedrich Segesser in Luzern passtrt, was denselben veranlaßt hat, sich darüber in einer hier erschienenen Broschüre in sehr freimüthiger Weise zu äußern, welche den Titel führt: „Die Inquisition in der Schweiz", im Jahre des Heils 1894. Herr Segeffer erzählt seinen Lesern: „Im Februar 1894 bin ich wegen sogenannter Sonntagsentheiligung vom luzernischen Polizeigericht zu Fr. 6. — Buße verurtheilt worden. Mein Gewissen als Bürger und Christ erlaubte mir aber nicht, durch Bezahlung dieser Strafe ein ungerechtes Urtheil anzunehmen. Ich appellirte durch alle Instanzen, bis endlich auch das BundeSgertcht das Urtheil gegen mich bestätigte. Da ich durch Bezahlung von Buße von Kosten nicht meinem Gewissen Gewalt anthun, und vor Gott und Menschen ein falsches Zeugniß ablegen will, so mutz sich die bürgerliche Behörde durch Pfändung in den Besitz des Betrages setzen, um dem Urtheil Nachdruck zu verschaffen. Die Beamten handeln in dieser Angelegenheit zufolge des Mandates, das sie vom Volke empfangen haben wollen. Somit ist das gesammte Volk, in dessen Namen sie handeln, für die Mißgriffe seiner Beamten mitverantwortlich. In dieser scheinbar so geringfügigen Angelegenheit ruht nun auf dem Volke und den Beamten eine Verantwortlichkeit, deren Tragweite früher oder später jeder kennen lernen muß und w>rd." „Die luzernische und Bundesverfassung und sämtliche untergeordneten, kantonalen und Bundesgesetze sind im Namen Gottes des Allmächtigen erlassen, somit auch der Sonntagszwangsparagraph des luzernischen Gesetzes. Derselbe Gott hat aber im Dekalog ausdrücklich den siebenten Tag oder Samstag als Ruhetag eingesetzt und alle andern sechs Wochentage zur Arbeit bestimmt. Sabbatruhe und Sonntagsarbeit sind in seinem Gebot als eine und dieselbe unzertrennliche Institution mit einander verbunden, und wenn Gott es für gut gefunden, es so zu befehlen, so hat kein Mensch, kein Staat und keine Kirche das Recht, auch nur eineu Buchstaben oder Punkt an seinem Gesetze zu unterdrücken. Der sabbatischen Einrichtung der Woche ist in Gottes Wort eine solche Wichtigkeit beigemessen, daß sie ausdrücklich als das Zeichen und Siegel Gottes eingesetzt ist, als das Band, welches Gott und sein Volk zusammenknüpst und zusammenhält. Nur^ allein durch7getreue Erfüllung des Sabbatgebotes kann ein Mensch den Schöpfer des Himmels und der Erde als seinen höchsten'Gebieter anerkennen und auf eine ihm annehmbare Weise ehren. 2 Mose 31, 13. 16. Ist nun die Erfüllung des SabbatgeboteS ein Zeichen und Siegel der Verbindung mit Gott, so ist dessen Uebertretung ebenso sicher ein Zeichen der Trennung des Abfalls, der Verleugnung der Autorität Gottes." Wie sich Herr Segesser in seiner Schrift über den Sonntag und seine Feier ausspricht, können wir hier nicht wiedergeben, ohne christliche Leser zu verletzen. — Wir lassen deshalb aus den Schlußsätzen der Schrift noch nachstehenden Passus folgen,

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