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Der Israelit · 1894-11-22 · Heft 91 (22.11.1894) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 91 (22.11.1894)
Date
1894-11-22
Page
– (sequence 2)
Language
German
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1698 Er darf nicht einmal ein Geschenk annehmen, selbst um ein gerechtes Urtheil zu fällen, denn auch das wird Bestechung genannt (Das.)^) Sogar ein freundlich Wort, das sonst nicht gewöhnlich gebraucht wird, oder eine freundschaftliche Dienstleistung, wenn sie von dem Rechtfuchenden dem Richter gegenüber angewendet wird, bedingt, daß dieser Richter für diesen Fall nicht zur Amtshandlung zugelafsen wird. Ein solcher Fall kam bet dem hochgelehrten Talmudisten Samuel vor; dieser bestieg eines Tages ein Schiff, um es zur Ueberfahrt zu benützen. Ein dienstbeflissener Mann reichte ihm dabei die Hand, um ihm beim Einfteigen behilflich zu sein. Samuel in seiner Dankbarkeit fragte, wie er ihm dafür einen Gegendienst leisten könnte, worauf der Andere erwiederte: Ich habe einen Prozeß und wünsche, daß Du ihn als Richter entscheidest. Da entgegnete Samuel: Für diesen Fall bin ich nicht autorisirt Recht zu sprechen (Das.) 9) Um mit Wahrhaftigkeit zu richten, darf der Richter den einen Rechtssuchenden vor dem andern nicht anhören; auch darf der Eine seine Strafsache vor dem Richter nicht vertheidigen, bevor dieser den Andern verhört hat. Die geringste Rechtsangelegenheit muß vor Gericht mit demselben Ernst, mit derselben Wichtigkeit behandelt werden, wie die bedeutendste (Sanhedrin 9)"). Es darf der Richter nicht gestatten, daß der Eine während der Verhandlung fitze und der Andere stehe; auch ist es nicht erlaubt den Einen zur Genüge sprechen zu lassen und den Andern zu ermahnen, sich kurz zu fassen. Wenn ein Gelehrter mit dem Unwissenden als Gegner vor Gericht erscheinen, ist es verboten den Gelehrten zum Sitzen einzuladen ohne dies auch dem Unwissenden zu erlauben. (Schewuoth 30b)n). Der Richter darf nicht in seiner Meinung verharren, wenn er einsteht, daß er sich geirrt habe, sondern er muß wiederholt das Pro und Contra in der Streitsache genau erwägen; als Gerichtsbeisitzer darf er keinen Unwissenden dulden, auch keinen solchen, von dem er weiß, daß er Unrecht mm nnoN :rnn ns a”nm ’ndth nx map (8 . ooipoa Dt?) im npn nn&? p*e>n n?n Pos nnw nap s"n , nroip npn «o (9 3’iT Ninn snx toaaa nay mn twdish mh d , onan 'jdde ,P n’N , ^nmay na . (OL7) W’l) y jmvnff omp p nya nan yai^ xPir pn nnnw* (io □mp pn? man crym tPttr p vyav nnniNi nnn p vya m nax : pyDicrn anja ppa /di iman p E?ya xasr . Cu pnnjD) n:a nno pa -jpy man nana rw nty p noiy nns wt (a"a onan) D*Bwn atsmayi (u ■pan map r? naw nn^ri ians ^>a nana nnx aitm nnw p*ama nnn *nna wn nP n'^rn n"yi pana wams ’«n di . (N"?piyiatr) an mi? pow »oi ,Tym panc «amsa np und Gewalt geübt habe. Wenn er aus dem Verlaufe der Verhandlung steht, daß die Zeugen falsch aussagen, darf er kein Urtheil in diesem Falle sprechen. Wenn der Beisttzende des Gerichtes sieht, daß der Vorsitzende sich in feiner Entscheidung geirrt habe zu Ungunften einer Partei, die arm ist, so darf er selbst, wenn er ein Schüler des Gerichts» leiters ist, ihm widersprechen und seine Meinung auseinandersetzen. (Schewuoth 31a)12). Von der Urtheilssp rechung aalt die folgende Verordnung: Wenn dieselbe eine Verurtüeilung war, so konnte auf Antrag eines Mitgliedes des Gerichtshofes bei Geltendmachung eines Milderungsgrundes selbst nach dem Urtheilsspruch, aufs neue wieder das Verfahren eingeleitet werden; war aber das Verbiet ein f r e t f p r e ch e n d e s, so konnte nach dem Urtheilsspruch über diesen Gegenstand keine neuerliche Verhandlung stattfinden, selbst wenn ein solches Verlangen von einem Mitgliede des Richtercollegtums gestellt wurde, welcher dann auf ein belastendes Moment aufmerksam machte (Sanhedrin 33 b)13). Daraus ist zu ersehen, mit welcher Schonung, mit welchem Feingefühl des Gewissens. die Justiz nach talmudischem Geiste gehandhabt werden mußte, wo es sich um Leben und Tod handelte, wie bei dem angeführten Fall. Wir müßten von dem Gegenstand dieser Abhandlung ganz abweichen, wenn wir uns in unserer Besprechung über die Wahrhaftigkeit im öffentlichen Leben, in das Labyrinth der talmudischen Justizpflege verirren würden, wo zahllose Verordnungen über Etgenthums-, Pfand-, Leih-, Kaufs- und Verkaufsrecht, über die Qualifikation der Zeugen bei Gericht, über das Verhör derselben, über die Qualtfication der Richter und über hundert andere Momente, die über das allgemeine Recht handeln, und von der gewissenhaftesten Wahrhaftigkeit zeugen, welche hier anzuführen den Rahmen unseres eigentlichen Themas weit überschreiten würde. Wir wollen daher nur einige Hauptmomente hier anführen, welche Bezug auf die Wahrhaftigkeit der Vertreter der Organe des Gesetzes und des Rechtes haben, welche zu besprechen in diesem Kapitel wir uns zur Aufgabe gemacht haben. Zu Richtern können nur solche Männer ernänoHTrnann pjaö ntyy* p? pa n"n (12 b’Nin noN’ nana prw ynw p6 pa ,pnnn npicr Pn onyn nsnaa rPn nbip Nnn ua nm DH’yo anym rmai nwm ian asb imw to^ pa , pnnn np&y nana mynaO pnnn npty nana >n pinw’ töw m^yn rum pyb . (Dtsf »"sna p'y , a"y , n"^ na^ Kf’ im naw pn n"ao po n"n (13 pan «am pa pnnn ^n ’pji miN p’rnoip not my n"n inw pnnn nam Py na1?1? w nnN noNi »war .(a"y p" b pnruD) jnnn p»ns

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