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Der Israelit · 1894-11-15 · Heft 89 (15.11.1894) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 89 (15.11.1894)
Date
1894-11-15
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Paragraphen-Labyrknth eindringt, findet es begreiflich, daß ein neuer Synagogenrath, der seinen etgenenen Schulchan Aruch hat, sich auch seine neue, eigene Sprache schaffen muß. Den ausgiebigen Gebrauch, den der Freiburger Synagogenrath von diesem Privilegium macht, wollen wir durch Vorführung einiger Styl-Blüthen veranschaulichen: Ktddusch-Lewono ist ihm ein „Begrüßen des Neumonds" (§. 8), „Aufrufe können gegen ein Gebühr von 10 M. gezogen werden," (ß. 35), im §. 48 begegnen wir „Ehrungen" und „Religionsschulkindern" und §. 51 zieren ,,Aussegnungen." Aus §. 53 erfahren wir, daß diese Synagogenordnung in der Nebensynagoge sinngemäße Anwendung findet! u. s. w. u. s. w. Doch das nur nebenbei. Wir vermuthen, daß der Freiburger Synagogenrath mit der von ihm erfundenen „Wimpelweihung" den finnigen jüdischen Brauch beseitigen will, der „lallende Kinder vor der ganzen Gemeinde das Band reichen läßt, mit wachem die Thorallen zusammengehalten werden. Daß da keine Wimpel geweiht und somit auch keine Wimpelweihung vollzogen wird, das weiß jeder, der nicht zum Freiburger Synagogenrath zählt. Nicht die Wimpel, ihre Träger werden geweiht und welch tief eingefrefsener Haß gegen alles positiv Jüdische muß doch vorhanden sein, wenn man dieser finnigen, alten Bätersttte in unserer Zeit gerade den Krieg erklärt! Wenn die Alten die Thora auseinanderreißen, so sind es lediglich unsere Kleinen, deren zarte Händchen das Band reichen, welches unsere Thora noch zusammenhält. Was haben die Kleinen verbrochen, daß sie dieses Band nicht mehr reichen dürfen? no ]*ran r6«. Daß die Partisane dieses instinktiven Hasses gegen einen so herrlichen, sinnigen jüdischen Brauch sich nicht fürchten, ihn durch ein solches Verbot öffentlich zu bekunden, ist ein Beweis dessen, was diese Behörde ihren „Ünterthanen" bieten zu können wagt. Wenn sie sich das eine Verbot der „Wimpelweihung" ruhig gefallen lassen, dann werden sie das Freiburger Synagogenrath-Deutsch durch eine Simpel- und Gimpel-Weihung bereichern, auch wenn sich kein Lexicograph finden sollte, der diese Bezeichnungen codifieirt. Daß Knaben, welche nicht mehr das Band, durch welches unsere Thora zusammengehalten wird, in das Gotteshaus tragen dürfen, auch nicht mehr Bar.Mizwqh, sondern lieber Confirmanden werden, das gehört zum Stück. Aber „das öffentliche Vortragen von Thoraabschnitten bei (soll heißen: durch) Confirmanden" zu verbieten, das ist mindestens überflüssig, so lange dafür gesorgt ist, daß der große Lyell der Knaben im 13. Jahre nicht einmal correct hebräisch lesen kann! „Das Ausziehen oder Wechseln der Schuhe im Gotteshause" ist mit Recht als der Würde des Gotteshauses verletzend untersagt. Nun ist aber an bestimmten Tagen wie Jom Kippur und Tischahbeaf lederne Fußbekleidung religtonsgesetzltch verboten. Wollte nun Jemand vor der Synagoge seine gewöhnliche Fußbekleidung oblegen, so ist das, wie man uns mittheilt, äs facto auch in Freiburg verboten. Das ist aber eine Anmaßung und zum mindesten eine der vielen Unbegreiflichkeiten dieser Synagogen — Unordnung. Hält der Freiburger Synagogenratb das Entschuhen der Füße etwa für eine Unanständigkeit? Moses, Josua, die Priester im Tempelheiltgihum und alle, welche der Heiligkeit des Ortes und der Zeit gerade durch Entschuhen der Füße in den gehobensten Momenten des Lebens feierlichen Ausdruck gaben, sie alle hätten gegen die gute Sitte verstoßen, sie alle hätten erst ein Collegium über synagogalen Anstand beim Freiburger Synagogenrath hören sollen? Wenn das Ablegen der Fußbekleidung auch außerhalb der Synagoge ein Verstoß gegen die Wohlanständigkeit ist, so legen sich die synagogenräthlichen Ceremonienmeister in Freiburg ohne Zweifel allabendlich mit Stiesel und Sporen zur Ruhe nieder, ja man sollte nach dem ganzen Tenor dieser Svnagogenordnung glauben, ihre Verfasser hätten wirklich die Kinderschuhe noch nicht ausgezogen. Dasselbe gilt von dem Verbot des Abschlagens von Weiden st räußen. Hätten die Herren das störende, lärmende und anstandswidrtge Abschlagen von Weidensträußen verboten, so hätte dem jeder Freund einer wirklichen Ordnung in der Synagoge oder Synagogen-Ordnung zugestimmt. So aber wird das Kind mit dem Bade ausgeschüttet und das ist nicht nur eine maßlose Ueberhebung, sondern eine ebenso große Jncoscguenz und Thorheit. Sonst unterscheiden nämlich die Ritter vom Schlage dieser Geschmacksrichtung fein säuberlich zwischen mosaischem, prophetischem und rabbinischem Judcnthum. Bei dieser von ihnen erträumten Scheidung liegt ihnen die Wahrheit in der Mitte. Fürs prophetische Judenthum schwärmen sie begeistert, aber die Gesetze des mosaischen und rabbinischen Judenthums verachten sie so tief, wie sie jenes hoch in den Himmel heben. — Nun ist das Abschlagen von Weidensträußen zufällig ein Q'X'2* aruo, ein von den Propheten eingeführter Brauch. Jetzt fallen auch die Propheten in Ungnade. Müssen sie nicht ein neues Freiburger Judenthum desttlliren, wenn sie das alte stückweise für außer Cours gesetzt erklären? „Das Tragen der sogenannten Todtenkletder (Sarkinos)" ist ebenfalls untersagt. Warum? Ist es unanständig? Werden die

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