Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 89 (15.11.1894)
- Date
- 1894-11-15
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XXXV. Jahrgang. Erste Beilage M JSs 89 des „Israelit". Leitender Artikel. Die neue Areiöurger Synagogenordnung. (Schluß.) Mainz, 13. November. „Das Tragen von Gebetmänteln ist verboten." Welche Ungeheuerlichkeit liegt doch in den sechs Worten! Was Gott gebietet, verbietet der Freiburger Synagogenrath. Wo nimmt diese Behörde die Keckheit her mit Gottes Gesetzen umzuspringen, als ob cs Mitglieder der Synagogengemeinde Fretburg wären, die man einfach auswetft, wenn sie einem lästig sind?! Was haben die Gebetmäntel mit ihren Zizis verbrochen, daß sie so in erster Reihe der Razzia zum Opfer fallen, die da eine jüdische Behörde auf die klaren bündigen Satzungen des allmächtigen Gottes veranstaltet? Es ist doch die Mizwa, welche wie keine andere zu all den Pflichten anzuregen bestimmt ist, die zahlreich wie die Tage des Jahres und wie die Glieder des menschlichen Körpers mit unserem ganzen Dasein verwoben sind; es ist doch die Mizwa mit deren Symbolen wir unsere Kinder weihen, wenn sie kaum zu lallen beginnen, die uns auf Schritt und Tritt selbst über diese Zeitlichkeit hinaus ins Grab begleitet; warum ist das Tragen von Gebetmänteln in Freiburg verboten? Verletzen sie die ästhetische Feinfühligkeit des Synagogenraths, weil sie älteren Schnitts als das neueste Modejournal sind? Gelten sie den synagogenräthltchen Kirchenlichtern für unanständig? Dann könnten sie doch bet dem Cantor, Rabbiner und den anderen Talismännern keine Anstandswidrigkeit gestatten? Sollte, was am Neujahrs- und Versöhnungstag recht ist, nicht sonst im Jahre billig sein? Warum muß der Gebetmantel zusammengelegt um den Hals, warum darf er nicht anders getragen werden? Macht dieser wunderliche synagogenräthltche Geschmack nicht noch die Manteltheorte des Freiburger Rabbiners ehrlich? Den Mantel dem Winde, dem Rocke zu accomodiren. darin liegt wenigstens System aber dem Hals? Daß man das Zizisgebot gar nicht erfüllt hat, wenn man den Tallis zusammengelegt um den Hals legt, wird dem Verfasser dieser Synagogenordnung wenig Skrupel machen.Umx) Vgl. QiVDN po, — nm rpN und a*jp: rnay zu #a *yya 'n '-d n"N jnp: ] rvcro 7Nian 3*20 inw ptpwai 7£ipan rv7an pwan .N"' N7 somehr sollte dies aber bei denjenigen Gemeindemitgliedern der Fall sein, welche sich ihr göttliches, von den Vätern überkommenes Gesetz nicht durch die Launen einer Handvoll Gemeindepaschas wegescamotiren wollen lasten. Daß das Mitbrtngen von Lulas und Esrog mit gnädiger Herablassung gestattet ist, erscheint vielleicht als eine noch größere Verletzung der Majestät unseres Religionsgesetzes als die freche Rebellion gegen dasselbe. Der Freiburger Synagogenrath gestattet, was Gott geboten hat! Wenn Jemand irgend ein Gesetz Gottes nicht erfüllt und selbst anderen die Erfüllung hindert, so mag die vermeintliche Weisheit oder Verblendung der Gesetzlosen sich schon Gründe, vorgeschobene und thatsächliche für ihre Allüren zu recht legen. Wenn z. B. bei dem Zizis-Gebot uns ausdrücklich gesagt ist, wir sollen den an unsere Gewänder zu knüpfenden Faden anschauen und dadurch an alle Gebote Gottes erinnert und zu ihrer Erfüllung angespornt werden, so begreift es sich, daß Jemand, der den Gesetzen Gottes den Rücken kehrt und sie am liebsten mit Stumpf und Stiel ausgerottet sähe, daß einem solchen in erster Reihe das Zizisgesetz ein Dorn im Auge ist; das wäre begreiflich. Aber wenn die Freiburger Gemeinde-Potentaten erst erlauben, was Gott seit undenklichen Zeiten vorgeschrieben hat, so ist damit gesagt: In der Freiburger Synagoge wird Mizwas Lulof nicht erfüllt, weil Gott es verlangt, sondern weil der Synagozenrath es erlaubt. Nicht der Wille Gottes, die synagogenräthliche Erlaubniß ist maßgebend, ohne diese Erlaubniß stünde Mizwas Lulof wie Mizwas Zizis auf dem Index. Und: „Mitbringen vonLulof und Esrog ist an bei den Tagen desLaubhütt enfest es gestattet." Bis jetzt hat man allgemein geglaubt unser Laubhüttenfest hätte sieben Tage. Haben sich die fünf anderen Tage des Sukkosfestes der Freiburger Synagogenordnung nicht gefügt, daß sie so mit einem Federstrich ausgewiesen werden? Sollten die Herren wirklich so verblendet sein zu glauben, Gottes Festtage hörten auf, wenn ihre Synagogenordnung steignorirt? „Wetter ist untersagt: „1) Das Mit bringe^ Aon Kindern zur Wimpelweihung." Was eine „Wimpelweihung" eigentlich ist, war uns bis dahin unbekannt. Oberflächliche Leser dieser Synagenordnung mag es empören, daß ihren Verfassern nicht nur daS Judenthum, sondern auch die richtige Handhabung der deutschen Sprache ein böhmisches Dorf ist. Aber wer tiefer in dieses