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Der Israelit · 1894-10-29 · Heft 84 (29.10.1894) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 84 (29.10.1894)
Date
1894-10-29
Page
– (sequence 3)
Language
German
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1559 5. Das Abschlagen von Weidensträuben. 6. Das Oeffnen oder Schließen der Thüren oder Fenster, Anzünden oder Löschen der Lichter. 7. Das Tragen der sogenannten Todtenkleider (Sarkinos.) 8. Das Einfällen in das Gebet oder in den Gesang des Vmbeters, oder das laute Beten. 9. Das Bordeten an Wochentagen, Samstagen oder Festtagen ohne spezielle Erlaubniß; ausgenommen ist der „Mohel" bet einer Beschnetdung. An Sabbat und Fasttagen betet er nur bis „Borchu." „Ferner ist verboten: 10. Das Beten von „Kadisch im," welche weder vom Rabbiner noch vom Vorbeter vorgesprochen werden. 11. Das Begrüßen des Neumondes mit Gebeten vor der Synagoge. 12. Trauernden in der Vorhalle sich aufzustellen. 13. Das Anschlägen von Bekanntmachungen ohne Genehmigung des Synagogenraths." Diese 13 Glaubensartikel erfordern eine Monographie ganz für sich, weshalb wir denselben noch einen besonderen Schlußartikel widmen wollen. (Schluß folgt.) ZeiturrgSrrachrichte« nrrd Correfpoudeuzen Deutschland. Berlin, 16. October. Um die Frage, ob bei einer vorliegenden Schmähung der gesammten Judenschaft der einzelne Jude berechtigt ist, einen Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen, handelte es sich bei einer gestern vor einer Schöffenabtheilung des Amtsgerichts II anstehenden Prwatbeleidtgungsklage. Der Beklagte war der Redacteur der „Tägl. Rundschau", Dr. Phil. Friedrich Lange, als Kläger traten Dr. med. Pariser, Dr. phil. Ginsberg und Kaufmann Adolf Salomon auf. In der Nummer der „Tägl. Rundschau" vom 3. März 1893 waren psychologische Erörterungen an den Hannoverschen Spielerprozeß geknüpft und damit heftige Angriffe gegen das gesammte Judenthum verbunden. Es wurde darin u. A. gesagt, es sei eine Schmach, daß wir Deutschen uns von einer fremden Raffe plump vernarren und verhetzen lassen. Das Treiben der Abter und Genoffen zeige, daß das gesammte Judenvolk, soweit es jetzt in Deutschland bürgerliche Rechte genieße, ovne Ausnahme reif sei, auf den Zustand des Schutzrechts zurückgedrängt oder gewaltsam aus unserem Lande gewiesen zu werden. Es wurde ferner gesagt: Was für die deutschen Offiziere die Abter und Genossen gewesen, sei für uns das gesammte Judenthum, das wir in tölpelhafter Gutmüthtgkeit in unserem Hause walten lassen. Schließlich wurde die Ausbeutungssucht und Gewissenlosigkeit aller unserer Juden mit der Raubgier jener jüdischen Verbrecher, die uns mit Abscheu erfülle, in Vergleich gestellt. Ein Antrag des Vereins der deutschen Staatsbürger jüdischen Glaubens, diesen Artikel auf Grnnd des § 130 (Aufreizung) zu verfolgen, war vom Staatsanwalt abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde vom Kammergertcht zurückgewiesen worden. Wegen etwa vorhandener Beleidigung hatte der Staatsanwalt auf den Weg der Privatklage verwiesen und diesen haben nun die drei Kläger beschritten. — Der Vertreter des Beklagten, Rechtanwalt Dr. Schickel bestritt die Aktivlegitimation der Kläger, die lediglich vom Verein jüdischer Staatsbürger zur Anstrengung der Klage aufgestachelt worden seien. Der Artikel wende sich in ganz allgemeinen Ausführungen gegen das Judenthum, damit würden aber die Kläger als Einzelpersonen nicht betroffen. — Rechtsanwalt Dr. Grelling führte dagegen auf Grund verschiedener Reichsgerichtsentscheidungen aus, daß die Aktivlegitimation der Kläger ganz zweifellos sei, da der Artikel seine Beleidigungen auf das gesammte Judenthum mit dem Zusatz „ohne Ausnahme" ausdehne. Dieser Fall sei für den Begriff der Kollektivbeleidigung typisch und könnte einen Lehrfall für juristische Schüler abgeben. — Nach längerem Für und Wieder zwischen den Vertretern der Parteien erachtete der Gerichtshof die drei Kläger für legittmirt zur Anstrengung der Beleidigungsklage. — In der Sache selbst führte Rechtsanwalt Dr. Grelling aus, daß es eine phänomenale Ungerechtigkeit sei, wenn der Artikel wegen 5 oder 6 jüdischer Wucherer 5- bis 600,000 Menschen gewaltsam vertreiben möchte. Juden, deren Stammbaum wett zurückreiche, die auf dem Gebiete des Geisteslebens, der Wiffenschaft, der Erfindungen, der Medizin, der Jurisprudenz u. s. w. manche Leuchte gestellt haben, einfach mit Verbrechern zu identifiztren, sei ein Mangel an Logik, Ehrlichkeit und gutem Willen. Die Juden haben ebenso auf den Schlachtfeldern geblutet, wie die Germanen und der Appell des Beklagten an die Gewalt und Ungerechtigkeit werde stets tm deutschen Volke echolos verhallen, denn jede Regierung werde sich hüten, eine solche „Revolution von Oben" zu heiligen, die eine „Revolution von Unten" rechtfertigen würde. Dieser Artikel in einer sogenannten „Unparteiischen Zeitung" sei erfüllt von Maßlosigkeiten, Ungerechtigkeiten und Ungehörtgkeit und rechtfertige prinzipiell eine Gefängnißstrafe, eventuell aber eine höhere Geldstrafe. Dr. Lange führte dem gegenüber aus, daß die drei Kläger nicht dem Antriebe ihres eigenen Empfindens gefolgt seien, sondern einer Anregung des

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