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Der Israelit · 1894-10-29 · Heft 84 (29.10.1894) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 84 (29.10.1894)
Date
1894-10-29
Page
– (sequence 2)
Language
German
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1558 fugten Benützens eines Synagogen-PlatzeS aus der Synagoge ausgewiesen sei. Ich bemerke, daß ich auf die Dauer eines Jahres von der Gemeinde einen Synagogenplatz gemiethet und bezahlt hatte und bei Eintritt der Trauer diesen Platz mit ausdrücklicher Erlaubniß des Gemeinde- Mitgliedes, dessen Platz ich nun einnahm, gewechselt habe; es genügt zu bemerken, daß der Synagogenrath bei Erhebung seines Vorwurfes das betreffende Gemeinde-Mitglied nicht gefragt hat, ob es mir die Benutzung seines Platzes gestattet habe. Gegen dieses Vorgehen habe ich durch einen hiesigen christlichen Anwalt Beschwerde beim Bezirksamte, der zuständigen Behörde, eingereicht. Statt jeder Antwort erhielt ich am 15. September vom hiesigen Synagogenrath eine weitere Zuschrift, er habe davon Kennlniß genommen, daß ich durch den Anwalt Fehrenbach Beschwerde eingereicht habe und darin ausgeführt habe, daß ich das Vorgehen des Vorstandes als persönlich ansehe („waS ich übrigens heute noch glaube") wie überhaupt über fein herrschsüchtiges Wesen innerhalb der Gemeinde vielfach Klagen erhoben werden. In Folge dieser Verleumdung habe der Synagogenrath beschlossen, mir aus die Dauer von weiteren drei Monaten die Synagoge zu verbieten. Anstatt auf die erhobene Anschuldigung zu antworten wählte der Synagogenrath einen bis jetzt neuen Rechtsweg, er bestraft die sich auf gerichtlichem Wege Beschwerenden, und habe ich gegen dieses ungesetzliche Vorgehen durch meinen Anwalt beim hiesigen Bezirksamte Berufung eingelegt. Am 29. September erhielt mein Anwalt endlich eine Zuschrift vom badischen Oberrathe, wonach die vom hiesigen Synagogenrath verfügte dreimonatliche Ausschließung nicht in Wirkung treten dürfe. Das Schriftstück enthielt ferner die für mich so interessante Mittheilung, daß der Oberrath bereits am 30. August meine erste Beschwerde dem Synagogenrathe zur Rückäutzerung übersandt habe und gleichzeitig anordnete, daß die gegen mich verfügte Ausweisung sistirt werde. Von diesem Beschlüsse des OberratheS ist aber sowohl mir al S meinem Anwälte vom Synagogenrathe nichts mitgetheilt worden und, gegen die Intention des Oberrathes, eine neue Strafe auferlegt worden; ich überlasse es dem Urtheile der Leser über diese Amtshandlung des hiesigen Synagogenrathes zu richten. Nur möchte ich neben der Rechtsfrage noch das eine hervorheben: Wir verlangen von der Behörde, der Schule und dem Militär, daß uns am Neujahr- und Versöhnungsfeste Urlaub zum Besuche des Gottesdienstes gegeben wird; der Christ gewährt uns dieses und ein Synagogenrath verschließt dem Glaubensgenossen die Synagoge l Das ist auch ein Zeichen der Zeit und für unsere Reformbewegung charakteristisch! Nach diesem Vorgänge hat also ein JSraelit gar kein Recht sich gegen die Ungesetzlichkeit des Synagogenrathes zu beklagen! Doch scheint mir die Empfindlichkeit des hiesigen Vorstehers gar nicht so am Platze, da er doch keinen Anstand nahm bei einer Vorstands-Sitzung des Ausschusses der hefigen Gemeinde zu erklären, man solle dem hiesigen Rabbiner die Wohnung im Grmeindehause nicht vermiethen, da der Rabbiner streitsüchtig sei und bei Niemanden wohnen könne. Gegen diese Aeußerung dieses Vorstehers ist nichts geschehen; wer aber gegen die Willkürlichkeiten der Vorsteher Beschwerde erhebt, wird ausgewiesen! Herm. A. Kahn. Während der Synagogenrath sich so selber in eigenen Widerspruch m.t seiner Synagogenordnung setzt, darf es nicht Wunder nehmen, wenn der erste Beamte der Gemeinde, der Rabbiner, diesem Beispiel seiner Oberen folgen sollte. Nach 8 5 hat „Jedermann stets das Angesicht nach Osten zu halten." Wenn nun der Rabbiner z. B. bet seinen Predigten nicht der Gemeinde den Rücken zuwenden sollte, so kann ihm der Synagogenrath den Synagogenbesuch verbieten. Er richtet sein Angesicht nach Westen und der Thora zeigt er den Rücken! Noch schärfer tritt der Gegensatz zwischen dem Freiburger Rabbiner und der Synagogen-Ordnung seiner Gemeinde bei den §§ hervor, welche der Toilette der Synagogenbesucher gewidmet sind. Der § 7 ist noch harmlos; er dekcetirt: „Es wild von den Synagogenbes-uchern er- „wartet, daß sie in paffender, möglichst „dunkler Kleidung erscheinen. „Verheirathete Gemeindemitglieder müssen „an Samstagen und Festtagen mit schwarzen „Cylinderhüten bekleidet sein. Bet Erwach- „senen ist dunkler Hut geboten." Ob die dunkle Kleidung wirklich die paffende ist, dürfte mindesten streitig sein. Rabbi Jonathan Eibeschütz im II. Th. seines Jaaroth Dewasch behauptet z B. das Gegentheil. Daß ein Synagogenrath, dem es nicht gelingen will, alle unter einen Hut zu bringen, den fehlenden Gemeindefrieden wenigstens symbolisch durch gemeinsamen Cylinderhut veranschaulichen möchte, ist ancrkennenswcrth. Aber bet dem nun folgenden § 8 wird der zwiespältige Gegensatz in Permanenz erklärt. Er lautet: „Das Tragen von Gebetmänteln ist verboten. Ausgenommen sind der Cantor und der Rabbiner, sowie Trauernde für das Trauerjahr und Jahrzeitfeiernde. An dem Neujahrsfest und Vcrsöhnungstage ist das Anlegen ebenfalls gestattet. „Niemals darf der Gcbetmantel anders getragen werden als zusammengefaltet um den Hals gelegt. „Mitbringen von Luloff und Esrog ist an bei den Tagen des Laubhüttenfestes gestattet, jedes Herumreichen in der Synagoge untersagt. „Weiler ist untersagt: 1. Das Mitbringen von Kindern zur Wtmpele in w eih u ng. 2. Das öffentliche Vortragen von Thoraab schnitten b.l Confirmanden. 3. Das Mitbringen von Stühlen, Kissen, Bänken oder dergl. 4. Das Ausziehen oder Wechseln der Schuhe im Gotteshause.

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