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Der Israelit · 1894-10-29 · Heft 84 (29.10.1894) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 84 (29.10.1894)
Date
1894-10-29
Page
– (sequence 1)
Language
German
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XXXV. Jahrgang. M 84 Der Israelit. Ein Kenlrak-Hrgan für das orlhodore Iudenthum. Begründet von Dr. Lehmann in Mainz. M o u t a g, den SS. Oktober 5655 (1894). Leitender Artikel. Die neue Kreiöurger Syuagogenordnung. Mainz, 28. October. Die jüdische Literatur ist dieser Tage durch eine Publikation bereichert worden, die es wohl lediglich der geheimnißvollen Art ihres Erscheinens zuzuschreiben hat, daß sie bis jetzt nicht die Würdigung fand, die sie in so hohem Maße verdient. Ohne Namen des Verfassers, Druckers und Druckorts wäre man lefcht geneigt das geheimnißvolle Schriftchen für eine revolutionäre Brandschrift gefährlicher Anarchisten zu halten, wenn es nicht die harmlose Aufschrift träge — Sy n agogenordnun g. Nicht einmal, daß es sich um die Synagogenordnung der Israelitischen Gemeinde zu Freiburg handelt, wüßten wir aus ihr, wenn nicht eine indiscrete, gütige Fee es uns verrathen hätte. Ob es eitel Bescheidenheit ist, was die Gevattern und Taufpathen dieser Synagogenordnung ihr Licht so tief unter den Scheffel stellen ließ? Die Freiburger Synagogenordnung beginnt, womit man sonst aufhört, mit — Muffaf iVk nwDK ’K airo. Wenns nicht schwarz auf weiß dastünde, würde man es nicht glauben, daß der 8. 1 dieser Synagogen-Ordnung mit den Worten beginnt: §. 1. „Am Sabbat und Festtagen beginnt „der Muffaf-Gottesdienst um 9 Uhr. Schachris „von Peßach bis Stmchas-Thora 7 /2 Uhr u. s. w." Wenn es auch der Freiburger Synagogenrath nicht wissen sollte, seinem theologischen Beirath, dem Herrn Rabbiner von Freiburg, der durch seine geistvolle Gebetmantel-Theorie so schnell und so gründlich berühmt wurde, ihm kann es kaum unbekannt sein, daß Mussaf-Gottesdienst, Zusatz- Gottesdienst bedeutet. Wo etwas htnzugesügt werden soll, muß etwas vorher da sein, sonst ist ein Zusatz ein Dach zu dem man ein Haus baut, ein von hinten aufgezäumtes Roß, kurz ein Unfinn. §. 2 lautet: „Der Besuch der Synagoge während des „Gottesdienstes ist jedem Israeliten, der sich am „Gebet betheiligen will, gestattet, insofern er sich „der Synagogenordnung unterzieht." Wie wenig respektirltch der Freiburger Synagogenrath mit seinen eigenen Verordnungen umspringt, sobald nicht die Gemeinde, sondern er selber sich danach richten soll, darüber verbreitet folgende uns aus Freiburg zugehende Mittheilung, zla recht drastisches Licht. Dieselbe lautet: „Nachdem Sie in Ihrem geschätzten Blatte wiederholt meine Ausschließung aus der hiesigen Synagoge berichteten, bitte ich Sie um gef. Veröffentlichung nachstehenden Thatbestandes. Es ist vom hiesigen Synagogenrathe gestattet, an den Werktagen sowie am Neujahr- und Versöhnungsfeste den Gebetmantel zu tragen, für Leidtragende während des ganzen Jahres. Don diesem Rechte habe ich seither mit einigen Gemeinde-Mitgliedern, die man im Gegensätze zu der Mehrheit der Gemeinde „religiös" nennt Gebrauch gemacht, ohne daß uns je von irgend einer Seite eine Beschränkung, über die Art des Tragens des Gebetmantels, gemacht wurde. Nachdem ich vor drei Monaten leider durch den Verlust meiner Mutter in Trauer kam, habe ich dem hiesigen Gebrauche gemäß meinen Gebetmantel getragen und zwar, wie es der Ritus vorschreibt und wie ich und Andere vorher unbeanstandet vorgenommen, um den Körper gehüllt. Sechs Wochen lang in Anwesenheit vieler Gemeindemitglieder und einiger Synagogenrathe durfte ich das religiöse Gebot befolgen bis an einem Samstage der Vorsteher die Synagoge besuchte und mir nach Beendigung des Gottesdienstes sagen ließ, ich solle den Gebetmantel um den Hals umlegen; ich habe dem Diener geantwortet, ich hätte es mir bemerkt und wenn ich persönlich Material genug hätte, wüßte ich ja wo der Freiburger Bote (eine hiesige Zeitung) sei; am Nachmittags-Gottesdienste habe ich schon den Gebetmantel nach dem neuesten Erlaß des Vorstehers getragen. Am folgenden Tage erhielt ich ein Schreiben des hiesigen Synagogenrathes, wonach ich auf die Dauer von vier Wochen, wegen obiger Antwort, sowie wegen unbe-

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