Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 80-81 (12.10.1894)
- Date
- 1894-10-12
- Page
- – (sequence 38)
- Language
- German
- Belongs to
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1530 Projektes empfehlen würde, — was so oft gewünscht wurde — in ganz Deutschland Zweckverbände von Synagogen- Gemeinden zu organisiren, die einander auch zu diesem Zweck Unterstützung gewähren. ES würde für die weitere Ausbreitung der Institution des Wanderlehrerthums von größtem Nutzen sein, wenn die Erfahrungen, welche bisher auf diesem Gebiete gemacht wurden, allgemein bekannt gegeben würden. Handelt eS sich ja in vielen Fällen um die Ueberwindung gleicher und ähnlicher Schwierigkeiten; die genaue Mittheilung des Modus der Einrichtung und Unterhaltung der Wanderlehrerschulen könnte sehr wohl für analoge Fälle maßgebend sein. ES soll im Folgenden all das mitgetheilt werden, was in gedachter Hinsicht in den letzten Jahren in Oberschlesien geschehen ist. ES ist das Verdienst des „Synagogen-Gemeinde-Verbandes des Regierungsbezirks Oppeln" für die Verwirklichung des Planes energisch eingetreten zu sein. Im Jahre 1888 gegründet, stellte dieser Verband als einen seiner Hauptzwecke die Förderung des Religionschulswesens auf. Schon im Herbst 1869 stellte der Verband durch Cirkular an die Bundesgemeinden Erhebungen darüber an, ob in den, der Gemeinde angrenzenden Dörfern Kinder vorhanden sind, welche „theils aus Gleichgiltigkeit der Eltern" „thetls wegen deren Unvermögen des Religionsunterrichtes entbehren." Sollte dies der Fall fein, heißt es weiterhin, „so würde der Verband sich sowohl mit den in der Nähe amtirenden Rabbinern, als auch den jüdischen Lehrern in Verbindung setzen und auf seine Kosten für einen geeigneten Religionsunterricht Sorge tragen." Im Mai 1890 wurde darauf in dem Dorfe Wierschowa (12 km. von Tarnowitz) eine Religionsschule begründet. Kinder, welche in den Landgemeinden, die dem Dorfe W. benachbart sind, wohnten, kamen zu dem an jedem Sonntag stattfindenden 2stündigen Unterrichte zu Fuß. Aus entfernteren Orten trafen die Schüler zusammen mit dem in Tarnowitz an der Religionsschule wirkenden Lehrer im Wagen, der durch diese Ortschaften seinen Weg nahm, in Wierschowa ein. Der Unterricht fand in den Räumen der Dorfschule, später in einem privaten Raume des Vaters eines der Schulkinder statt. Die vermögenden Eltern bezahlten monatlich ein geringes Schulgeld; für die Kosten kamen zum großen Theile der Verband, zum geringeren die Bezirksgemeinde Tarnowitz auf. Man sieht, unter den denkbar schwierigsten Verhältnissen wurde die Schule in W. eingerichtet. Nicht minder schwierig war die Unterhaltung. Der Wagen von Tarnowitz aus kostete mit Chausiegeld noch einmal so viel, als das Honorar des Lehrers pro 2 Stunden betrug. Und dennoch wurden in dieser Schule recht schöne Erfolge erzielt. Der Schulbesuch der Kinder war ein musterhaft regelmäßiger. Die Leistungen waren nach den von mir vorgenommenen Prüfungen recht zufriedenstellende, bei einigen Kindern sogar recht gute. Bei allen ließ sich große Freude am Lernen konstatiren. Da eine Ueberbürdung der Schüler mit Arbeiten durch die ländliche Schule nicht stattfindet, so konnte von seiten des Lehrers auf die häusliche Arbeit viel Werth gelegt werden. Fall alle Eltern der Schulkinder bekundeten dabei ihr Interesse an den Fortschritten der Schüler nicht nur dadurch, daß sie dieselbe zur Anfertigung der häuslichen Arbeiten anhielten, sondern ihnen auch oft helfend zur Seite standen. Die Kosten der Unterhaltung wurden erheblich geringere, als für den Unterricht ein Hauslehrer einer Familie in einem nahe gelegenen Orte, der sein Examen als Religionslehrer an einem Seminar abgelegt hatte, gewonnen wurde. Dadurch erübrigte sich die Summe für den Wagen, auch konnte der Unterricht an mehreren Tagen in der Woche ertheilt werden. Als nach ca. 3 Jahren theils durch Wegzug der Eltern, theils dadurch, daß die Kinder die Schulen in größeren Orten aussuchten, die Zahl der Schüler sich wesentlich verringert hatte, beschloß der Verband, in Tworog, 2 Bahnstationen von Tarnowitz, eine Schule zu errichten. Die Hauptgemeindc Langendorf betheiligt sich aus Unvermögen gar nicht an den Kosten für die Unterhaltung, welche vollständig vom Verbände gedeckt werden. Auch hier wissen die Eltern der Kinder die besondere Fürsorge des Verbandes gebührend zu würdigen und suchen den Lehrer in seiner schweren Thätigkeit nach Kräften zu unterstützen. — Außer in den genannten sind auch noch in zwei anderen Dorfgemeinden Oberschlesiens auf Kosten des Verbandes Religionsschulen errichtet worden. Eng verwandt mit dieser Wanderlehrerfrage ist eine andere. Handelte es sich in den mitgetheilten Fällen darum, den darbenden Kindern einen Lehrer zu verschaffen, so ist in manchen Zwerggemeinden das Umgekehrte der Fall. Der Lehrer, der meistentheils auch Vorbeter und Schächter ist, ist vorhanden: jedoch ist derselbe häufig kontraktlich nur verpflichtet gegen ein bestimmtes Stundengeld Schüler zu unterrichten. Kinder armer Eltern, die das Unterrichtsgeld nicht erschwingen können, bleiben mithin ohne Religionsunterricht. Die Gemeinden sind nicht imstande, die Pauschalsumme aufzubringen, für welche der Lehrer verpflichtet werden könnte alle Kinder, ohne Ausnahme, zu unterrichten. Ein exorbitanter Fall kam jüngst zu meiner Kenntnis. In einer kleinen Gemeinde W. — k fungirt ein seminaristisch geprüfter Lehrer, Vorbeter und Schächter, der für ein bestimmtes Monatsgeld eine verschwindend geringe Anzahl Kinder unterrichtet, während 25 — 30 Kinder, trotzdem also ein Lehrer im Orte ist, vollständig des Religionsunter richtes entbehren. Der Religionsunterricht des Lehrers trägt einen privaten Charakter. In dem Orte ist eine katholische Elementarschule. Auf meine Veranlassung griff auch hier der Synagogen-Gemeinde-Verband helfend ein und wandte sich an den Regierungspräsidenten mit dem Ersuchen, für die dortigen jüdischen Schulkinder die Einrichtung einer jüdischen Religionsschule in die Wege zu leiten. Gleichzeitig hat sich der genannte Gemeindeverband verpflichtet, zur Unterhaltung jener Schule einen ansehnlichen jährlichen Beitrag zu leisten, falls die Kosten derselben von der dortigen Gemeinde nicht ganz sollten aufgebracht werden können. Die Angelegenheit ist noch nicht erledigt. Ich will es mir nicht versagen, den Bescheid der Regierung an die Gemeinde W . . . k auf dieses Schreiben des Verbandes wörtlich mitzutheilen: „Nachdem die Negierung in ihrem Anschreiben d. d. Oppeln, 3. Juli 1894 der Gemeinde W. von dem Schritte des Verbandes Mittheilung gemacht, heißt es wörtlich: „Wie nun die angestellten Ermittlelungen ergeben haben, besteht in W.. . k zur Zeit nur eine private jüdische Religionsschule, in welcher von dem dortigen jüdischen Lehrer täglich eine Stunde Religionsunterricht gegen Zahlung eines Stundengeldes ertheilt wird. Ein Zwang auf die jüdischen Hausväter, ihre Kinder in diesen Unterricht zu schicken, kann nicht ausgeübt werden. In § 62 des Gesetzes vom 23 Juli 1847 ist bestimmt, daß jede Synagogen-Gemeinde verbunden sei, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüd. Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterricht fehle; gezwungen jedoch, bezw. polizeilich angehalten werden zum Besuche des jüd. Religionsunterrichts können nach dem Ministeriaterlaß vom 6. Febr. 1856 — Nr. 23624 u. — jüdische Kinder nur, soweit sie nicht den Religionsunterricht von qualificirtcn Privatlehrern ertheilt erhalten und soweit Anstalten für den frag!. Unterricht vorhanden sind, welche nach den für den Schulbesuch überhaupt gellenden Vorschriften von den betr. Kindern besucht werden