Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 80-81 (12.10.1894)
- Date
- 1894-10-12
- Page
- – (sequence 39)
- Language
- German
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1531 konnten. Als eine solche Anstalt kann die dortige jüdische Privat-Religionsschule, in welcher gegen Zahlung von Stundengeld Religionsunterricht ertheilt wird, nicht angesehen werden, und wäre, um eventuell den Besuch des dortigen Religionsunterrichts für die dortigen jüd. Kinder obligatorisch zu machen, zunächst unerläßlich, daß dieser Unterricht unentgeltlich ertheilt wird. Wir veranlassen daher den Vorstand der Synagogen- Gem., damit der Unterricht allen jüd. Kindern ertheilt werden kann, mit dem dortigen Lehrer ein Abkommen dahin zu treffen, daß derselbe gegen ein gewisses Fixum den fragl. Unterricht in 4 Stunden wöchentlich und zwar zur selben Zeit, in welcher der katholische Religionsunterricht abgegehalten wird, ertheilt. Wegen Aufbringung der hierdurch entstehenden Kosten müssen wir, falls die dortige Syn.-Gem. dazu nicht leistungsfähig genug sein sollte, dem Vorstande überlassen, mit dem Syn.-Gem.-Verbande in Gleiwitz, dem wir Abschrift dieser Verfügung haben zugehen lassen, in Verbindung zu treten." Die Beleuchtung dieser Regierungsverfügung bleibe einem weitern Artikel Vorbehalten. Zunächst wäre es interessant zu erfahren, ob in analogen Fällen Verfügungen anderer Regierungen der hier mitgetheilten konform gehalten sind. IV. Satzungen des Deutschen ReichSvcrbaudeS jüd. ReligiouSlehrer. Zweck 8 1- . Der deuijche R ichsveibant» jüdischer Religionslehrer hat den Zweck: 1. Dem jüdischen Religionsunterricht und dem jüdischen Wissen die gebührende Stellung und Würde in Gemeinde und Schule zu verschaffen und zu erhalten. 2. Die geizige und materielle Wohlfahrt der jüdischen Religionslehrer ru pflegen und ihre Interessen wahrzunehmen. 8 2. Diesen Zweck sucht der Verband im Einzelnen zu erreichen durch: 1. Veranstaltung statistischer Enqueten zur Ermittelung des religösen Bildungsstandes. 2. Mitwirkung an der Gründung von Zweckverbänden (zur Erzielung einer allgemeinen Theilnahme der Schulpflichtigen am jüdischen und an der Anstellung von Wanderlehrern in Zwerggemeinden 3. Anregung von Fortbildungskursen und ähnlichen Einrichtungen zur Pflrge der jüdisch-hebräischen Literatur, sowie der geschichilichen und literarischen Denkmäler innerhalb der Gemeinde. 4. Aufklärung über die rechtliche Stellung der Religionslehrer und des Religionsunterrichts, des Gottesdienstes und der Schule. 5. Errichtung einer Stellen-Nachweis- und Vermittelungs- Stätte. 6. Versicherung gegen Stellenlosigkeit. 7. Unterbringung Kranker und Alter in Badeorten bezw. einem zu gründenden Lehrerheim. 8. Vertretung der Standesinteressen. 9. Anberaumung öfterer Zusammenkünfte der Mitglieder m verschiedenen Gemeinden (Verbands- und Bezirkstage) zur Behandlung vorstehender und Erörterung pädagogischer und wissenschaftlicher Fragen. 10. Periodische Mittheilungen. Mitgliedschaft. 8 3. Die Mitglieder setzen sich zusammen aus: 1. ordentlichen Mitgliedern, 2. außerordentlichen Mitgliedern, 3. Ehrenmitgliedern. 8 4. Ordentliches Mitglied kann jeder jüdische Religionslehrer werden, der das Recht zur Ertheilung deS jüdischen Religionsunterrichts durch eine autoritative Persönlichkeit oder Behörde in Deutschland erlangt hat nach Meldung beim Präsidenten und Zahlung eines jährlichen Beitrags von 6 Rmk. Bei einem Einkommen unter 1200 Mk. beträgt der jährliche Beitrag nur 3 Rmk. Außerordentliches Mitglied kann jeder JSraelit werden durch Zahlung eines jährlichen Beitrages von beliebiger Höhe. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, welche einen einmaligen Beitrag von mindestens 100 Mark gezahlt ober sich besondere Verdienste um den Verband ober die von demselben vertretenen Interessen erworben haben. Auch die außerordentlichen und Ehrenmitglieder haben das Recht der Theilnahme an allen Berathungen des VerbandeS. 8 5. Die Mitgliedschaft hört auf: 1. Durch freiwilligen Austritt, der dem Präsidenten schriftlich mitzutheilen ist. 2. Wenn der Beitrag bis zu Ende deS zweiten Rechnungsjahres trotz wiederholter Mahnung nicht gezahlt worden ist. 3. Durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Mit dem Aufhören der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht an den Verband und fein Vermögen. Ve rwal tu ng. 8 6. Die Verwaltung des Verbandes wird auSgeübt durch daS Präsidium, das sich aus den Bezirksvorstehern zusammensetzt: ihm steht daS Recht der Kooptation zu. Das Präsidium regelt seine Gefchäftsthätigkeit und Geschäftsordnung selbst, wählt auS seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuß, bestehend auS 3 Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten und seinen Stellvertretern, welche zugleich daS Amt des Schriftführers und Rendanten versehen. 8 7. Das Präsidium vertritt durch seinen ersten Präsidenten den Verband in jeder Beziehung nach Außen dritten Personen und Behörden gegenüber. Er hat im Besonderen die Aufnahme neuer Mitglieder vorzunehmen, die Verbandstage auszuschreiben, die Tagesordnung festzusetzen und mindestens 10 Tage vorher den Mitgliedern durch gedruckte Einladung zur Kenntniß zu bringen, die Beschlüsse der VerbandStage auszuführen, endlich die Vorlagen nöthigen Falls durch Berufung von Ausschüssen vorzubereiten. Beim Wachsen der geschäftlichen und Kaffenangelegenheiten kann der Präsident zur schnelleren Erledigung derselben mit Genehmigung deS geschäftsführenden Ausschusses einen besoldeten Generalsekretär und einen geschäftskundigen Schatzmeister ernennen, welche nicht dem Präsidium angehören, aber in ihrer Thätigkeit dem Präsidium und dem VerbandStage verantwortlich sind. 8 9. Die Bezirksvorsteher werden von den Bezirksmitgliedern auf den Bezirkstagen aus ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Abgrenzung der Bezirke erfolgt durch daS Präsidium. Die Bezirksvorsteher vertreten den Bezirkstag und ihre Bezirksmitglieder im Präsidium. Sie haben die Bezirkstage auszuschreiben, die Tagesordnung festzusetzen und in geeigneter Weise mindestens acht Tage vorher zur Kenntniß der Bezirksmitglieder zu bringen, endlich Bericht über die Verhandlungen der Bezirkstage dem Präsidenten zu erstatten. 8 io. Die Bezirksvorsteher haben die Pflicht zu sorgen für 1. Die Ausbreitung des VerbandeS und seiner Zwecke in ihrem Bezirke. 2. Die Interessen ihrer BezirkSmitglieder.