Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 80-81 (12.10.1894)
- Date
- 1894-10-12
- Page
- – (sequence 37)
- Language
- German
- Belongs to
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1529 aus Sondheimer 6 Stücke und die daraus sich ergebenden Glaubens- und Pflichtenlehren und die „kleinen" 10 Gebote, sowie die Namen für Palästina und die laufende jüdische Jahreszahl durchgenommen, und als ich am 27. August des selben Jahres wieder kam, wußten die Kinder ganz gut das Aufgegebene. Nachdem ich das Frühere abgehört, hatte ich. da ich 2 Stunden hintereinander ertheilte, noch Zeit, 7 Stücke neu aufzugegeben; außerdem wurden, nachdem die 10 Gebote wiederholt waren, die Monatsnamen, die Namen der Festtage und ihre Bedcutung besprochen und etwas aus der Geographie Palästina's gelehrt. 2. Ist kein Rabbiner in der Nähe und wünscht der Cultusbeamte des Bezirks honorirt zu werden, so muß derselbe ein kleineres oder größeres Gehalt beziehen. 3. Wenn kein Rabbiner da ist oder der CultuSbeamte nicht geeignet oder abgeneigt sich erweist den Unterricht zu ertheilen, so muß ein besonderer Lehrer, der im Mittelpunkt des Bezirks oder in einem von ziemlich zahlreichen Juden bewohnten Orte fein Domizil hat, gegen Honorar angestellt werden. 4. Die Bücher sind den Kindern zum möglichst geringen Preise auf Wunsch umsonst zu liefern. 5. Zur Bestreitung der Reisekosten ober des etwaigen Honorars für den Lehrer und zur Beschaffung der Bücher ist a) ein den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechendes und mit diesen zu vereinbarendes Schulgeld zu erheben, b) dahin zu wirken, daß der Rabbinerverband in Deutschland einen Zuschuß gewährt, c) daß der Gemeindebund eine jährliche Summe bewilligt, ä) daß beim Staate von den Synagogen-Gemeinden um eine Subvention petitionirt wird, 6) daß der betr. Verband der Synagogen-Gemeinden der Provinz oder mehrerer Provinzen aus jeder Gemeindekasse etwas beisteuert. In Bezug auf den letzten Punkt (e) ist zu erwähnen, daß in der jüngsten Zeit sich die Verhältnisse glücklicherweise gebessert haben. So beschloß z. B. nach der „Allgemeinen Zeitung des JudenthumS" vom 1. Juni d. I. die Generalversammlung des VerbandeS der ostpreußischen Synagogen- Gemeinden in Tilsit, einen Betrag in den Etat pro 1894/95 einzustellen, welcher dazu dienen soll, schulpflichtigen Kindern auf dem Lande und in kleinen Orten, welche ohne Religionsunterricht aufwachsen, letzteren zu verschaffen. Ferner wurde, wie die „Israelitische Wochenschrift" vom 1. Juni berichtet, in Gleiwitz trotz der materiellen Schwierigkeiten von dem oberschlesischen Gemeindeverbande der Etat um 100 Mark erhöht. Die Erhöhung der Position gilt der Förderung des Religionsunterrichts in Dorfgemeinden. Bei dieser Gelegenheit kamen auf Anregung des oberschlesischen Rabbinerverbandes die trostlos traurigen, schier unglaublichen Religionsschulverhältnisse der oberschlesischen Gemeinden Woischnik zur Sprache. Dort sollen 23 schulpflichtige jüdische Kinder, nahezu die ganze jüdische Schuljugend, ohne Spur eines Religionsunterrichts aufwachsen. Der Verbandsausschuß that, was er dieser frivolen Pflichtverletzung gegenüber thun mußte. Er klärte den Regierungs-Präsidenten zu Oppeln über die unverantwortlichen Mihstände zu Woischnik auf. Ich schließe mit dem Wunsche, daß die trüben Verhältnisse auf dem Lande baldigst aufhören und die dortige israelitische Schuljugend einen Religionsunterricht erhalte, durch welchen sie zu guten und edlen Menschen und zu braven Juden herangebildet werde. DaS walte Gott! Der Pr ä side n t dankt dem Referenten, der seine Sommerfrische unterbrochen hat und aus der Ferne herbeigeeilt ist, um uns durch ein Correferat zu der Frage der Wanderlehrer zu belehren, recht herzlich für seine Bemühungen, und verzichtet auf weitere Bemerkungen, da er seinen Standpunkt in dieser Frage bereits zur Genüge im Anschluß an daS Referat Wreschner gekennzeichnet hat. Graf-Glogau erklärt sich gegen allzugroße Bevormundung der Lehrer durch die Rabbiner, ein tüchtig durchgebildeter Lehrer bedürfe nicht einer Bestätigung durch den Rabbiner. Fünfmal im Jahre ReligionSunte richt erscheine ihm doch blutwenig. Das Wichtigste sei für ihn eine strenge Durchführung des Besuchs der Reltgionsstunden in der Volksschule und die Einführung des obligatorischen Religionsunterrichts in allen Schulen. Redner giebt aus seiner Praxis Beispiele, wie er eS durchgesetzt habe, daß in seiner Gemeinde kein Schüler beim Religionsunterricht unter irgend welchen nichtigen Vorwänden fehle. Er habe es durchgesetzt, daß die Eltern, die ihre Kinder leichtfertig vom Religionsunterricht fern hielten, Strafe zahlen müßten, wobei kein Unterschied gemacht werde zwischen Arm und Reich in der Gemeinde. Der Lehrer solle gar keine Dispensation gewähren, sondern die darum nachsuchenden Kinder zum Direktor schicken. Dr. Silb erb er g-Rawitsch meint, daß dies nur dort durchführbar fei, wo man einen Rückhalt an den Behörden habe. Er empfiehlt eine Petition um Einführung des obligatorischen Religionsunterrichtes an die Regierung abzusenden. Aber dann müsse man auch über ein genügend vorgebildetes Lehrer- Material verfügen können. ES brauchten ja nicht gerade alle Lehrer staatlich, seminaristisch geprüft zu sein, aber sich doch wenigstens durch ein Zeugniß deS zuständigen Rabbiners ausweisen können, daß sie zur Ertheilung deS Religionsunterrichts geeignet seien. Rosenthal-Guhrau meint, daß dergleichen Strenge und Zwangsmittel in kleinen Gemeinden ganz undurchführbar seien. Hier sei der Beamte stets in der Hand des Vorstehers und könne jederzeit seine Kündigung erwarten, wenn er in der angegebenen Weise vorgehe. E. Referat von fftabb. Dr. A Loeweuthal-Taruowitz: Zur Wanderlehrer-Frage. Zu den Zielen, welche sich der Deutsche Reichsverband jüdischer Religionslehrer gesetzt hat, gehört auch die Mitwirkung bei der Anstellung von Wanderlehrern in Zwerggemeinden. Die Erreichung dieses Zieles ist keineswegs leicht, da dieses Gebiet fast noch völlig unbearbeitet ist. Selten nur ist in die Oeffentlichkeit die Kunde von der Ausführung eines diesbezüglichen Projektes gelangt, da die Schwierigkeiten technischer und materieller Art zumeist nicht gehoben werden können. Gesetzlich sind die Synagogengemeinden verpflichtet, derartige Einrichtungen zu treffen, daß es keinem Kinde eines zur Hauptgemeinde beisteuernden Mitgliedes an dem nöthigen, von qualificirten Bewerbern ertheilten Religionsunterricht fehle. Wie die Praxis lehrt, wird diese Pflicht jüdischen Schulkindern auf dem Lande gegenüber nur sehr selten erfüllt. Gesetzt den Fall, daß eine Bezirksgemeinde den Willen hätte, einen Religionsunterricht aus dem Lande einzuführen. so trifft es sich nicht selten, daß in je einem Landorte nur 1 oder 2 Kinder vorhanden sind, die an dem Religionsunterricht theilzunehmen in der Lage wären. Wenn nun aus jedem dieser Orte an die Bezirksgemeinde das Ansuchen gestellt wird, für einen Lehrer zum Unterricht zu sorgen, so geschieht es häufig, daß da, wo viele Hungrigen nach Brot verlangen, der Hunger überhaupt nicht gestillt wird. Hier ist es Pflicht der Interessenten (Rabb., Gemeindevertretungen u. s. w ) nach Möglichkeit mehrere Orte, welche gute Kommunikation mit einander haben, zu verbinden und in einem derselben eine Unterrichtsanstalt einzurichten. Persönlicher Einfluß muß hier viel wirken, damit den Klagen über die Bevorzugung des einen Ortes vor dem anderen der Boden genommen werde. Nach Möglichkeit strebe man darnach, daß ein Religionslehrer der Hauptgemeinde in dem Landorte zwei Mal in der Woche je 2jStunden Unterricht ertheile. Freilich scheitert der^Plan häufig genug am Geldpunkte, so daß,es sich^auch behufs^VerwirklichungEdes hier^behandelten