Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 72 (10.9.1894)
- Date
- 1894-09-10
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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»WWqMWWWW 1350 Staatsverfaffung, oder ganz Amerika mitsammt seiner Verwaltung, oder gar viele hohe Würdenträger der Kirche und des Richterstandes entweder so thöricht sein, daß sie die Schädlichkeit der „fremden Semiten" nicht zu begreifen vermögen, oder sie werden wohl selbst alle Judenstämmlinge sein, oder sie sind gar alle mit jüdischem Gelbe bestochen worden, weil sie die Anschauungen Sodoms, die Ansichten der Antisemiten durchaus nicht anerkennen wollen, und der einzige wahrhaft vernünftige, edle und ehrliche Mensch bleibt nach Ansicht der Antisemiten nur der Sodomite allein.) Das Eigenthum eines Andern muß einem so werthvoll sein, wie sein eigenes (Aboth 2, 12).^) Man darf damit nicht leichtfertig umgehen. Wenn der Eigenthümer irgend eine Sache einem Andern anvertraut, so darf er dieselbe in einer solchen Weise benützen, wie dies dem Besitzer jedenfalls recht ist und es muß darauf genau Bedacht genommen werden, daß der Letztere dadurch keinerlei Schaden erleidet. Das gilt ebenso von ausgeliehenen wie von gemietheten Dingen. Wer sich etwas ausleiht, darf es nicht weiter wegleihen, ohne daß der Eigenthümer damit ausdrücklich einverstanden ist. (Baba Meziah 29 b) so auch wer etwas miethet darf es nicht weiter vermischen (das.) 9). Wer sich überhaupt diesbezüglich in Gegensatz zu dem Willen des Besitzers verhält, begeht gleichsam einen Raub (daselbst 7> ) 10). Miethet man z. B. einen Esel zum Reiten für einen Mann, so darf keine Frau auf demselben reiten (das. 99)"), oder wenn man ein Feld gepachtet hat, um darauf Gerste anzubauen, darf man nicht Weizen darauf säen, denn so lautet das Schriftwort (Zephanjah 3): Der Ueberrest Israels begehet kein Unrecht, redet nicht falsch und in seinem Munde ist nicht Trug zu finden. (Das. 105)12). Ebenso wie mit dem anvertrautem Gute, so muß man auch mit dem gefundenen Eigenthum seines Nächsten ehrlich und gewissenhaft sein. Findet man eine Sache, so soll man es bekannt machen, bis es die Nachbaren erfahren (das. 28.)13). Gewöhnlich soll man den Fund bei sich ein ganzes /2 pis max ’pia) pKO 7'by a’an pan jidd ’rv (8 . (3"’ rutPD T3KM1 WEH 13XM |\Ni bW^Hb ’SEn brEI ]’N (9 .(3"y , D"3 NJVSD N33) jny cp p nipj rvan iya njn iy i’aycn ba (io rrby anin Nb rby imi ns lawn (n ,(oy Otto rrroi , pcn rupr Nb pijw ynrb niiy bapcn (12 .(n"p -p cp'o ata n3T Nb1 np wy» Nb iNi&nrriN&j' (rra cp rjdjp d ipw iy nanb a”n hd iy (13 Jahr aufbewahren; wenn sich bis dahin kein Verlustträger meldet, so kann dann der Finder darüber verfügen, und wenn dann nach der Frist derEigenthümer sich einfindet, so braucht man ihm das Verlorene von rechtswegen nicht wieder zurückzuerstatten. Eines wahrhaft Frommen würdig ist es aber, auch da über die gesetzliche Bestimmung weiter hinauszugehen und in seiner Wahrhaftigkeit und Aufrichtigkeit so zu handeln, wie Samuels Vater, jener Talmudweise gethan hat. Dieser fand einst eine Eselheerde in der Wüste, also auf einem Orte ips.i di?d, der ganz frei und ohne Eigenthümer ist. Erst nach der gesetzlich abgelaufenen Frist, nach 12 Monaten fand sich der Besitzer der Heerde bet dem Finder ein, und dennoch gab sie ihm dieser wieder zurück, weil er in seiner Wahrhaftigkeit über das Gesetz htnausging (Baba Meziah 23b)"). Wie man mit dem Besitz des Nebenmenschen rücksichtsvoll und gewissenhaft vorzugehen hat, so muß man auch mit der Gegenleistung, die man ihm bietet, schonungsvoll, selbstlos, ohne Eigennutz und Selbstinteresse ihm entgegenkommen. Man darf, wenn man ihm ein Darlehen gewährt, keine Zinsen von ihm nehmen (Levtticus C. 25). So weit erstreckt sich die Rücksicht des Gläubigers auf den Schuldner, daß wenn jener weiß, daß dieser kein Geld bezahlen kann, er nicht einmal vor ihm vorübergehen darf, damit es nicht aussieht, als ob er ihn dadurch an seine Schuld mahne (Baba Meziah 75b)15). Nicht einmal den üblichen Gruß darf der Schuldner dem Gläubiger spenden, wenn er dies sonst nicht gewohnt ist zu thun, denn so lautet das Bibelwort: „Nicht rin Wort als Zinsen darf er ihm geben" (das.)^). Beim Geldleihen darf keine andere unlautere Absicht vorwalten, als nur dem Nächsten sich gefällig zu zeigen, ihm unter die Arme zu greifen, damit er sich aufhelfe oder aus momentaner Noth und Verlegenheit sich damit rette. Wer so thut, wenn er ein Darlehen gewährt, von dem sagt der Psalmist: Sein Geld lieh er nicht auf Wucher und Geschenke nahm er nicht über den Unschuldigen; wer dieses thut, wird nie wanken (Psalm. 15); daraus ergiebt sich, daß derjenige, der auf Zinsen sein Geld wegleiht, in seinem Besitze wankt und irumriNi ssiaioa ncn ’jn naPN-bNotn max (14 xaa) pn mwD D’jsb xn&b »ni’ ip; d’jbp inab imob . (JJ"3 NJ/’SD myb iidnip p pxtv pn mo nnra ntfüb (15 . (3"j> , rry cp nicn» v rvnn xn?"n vi£b wni n:o n*an3 NEi:b po ioin n"'3L' 'i Nun (16 b -)tw b"n cnbty v cnpni iidnp ubw t> cnpnb b’Ji . COpö3 Dp 11DN 131 PöN , Ifc'N 131