Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 72 (10.9.1894)
- Date
- 1894-09-10
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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1344 wollen, so wäre es eine Blasphemie, es noch länger Gott zu danken, daß er sie mit dieser Macht ausgestatlet habe, sie haben daher consequent auch die i-d-p gestrichen: . miaaa Vtw itin o^yn “|Vd 'n h nnx -jna „Gesegnet seist Du Gott, der Israel gürtet mit Macht." (Schluß folgt.) Zeitungsnachrichten und Correfpoudeuzen. Deutschland. In Berlin ist vor Kurzem der mecklenburgische Freiheitskämpfer Moritz Wiggers als müder Greis zur Ruhe eingegangen, gerade ein Vierteljahrhundert, seitdem des neuen Deutschlands Gesetzestafel mit jener mit dem Namen Moritz Wiggers eng verknüpften Bestimmung geschmückt wurde, welche die Gleichberechtigung der religiösen Bekenntnisse in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung aussprach. Schon im Jahre 1867 hatte der Reichstag des norddeutschen Bundes sich für dieses Princip erklärt. Aus Anlaß einer Petition aus Mecklenburg forderte der Reichstag den Reichskanzler auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen „behufs Beseitigung aller noch vorhandenen Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte aus Grund der Verschiedenheiten des religiösen Bekenntnisses". Niemand im Reichstage wagte es, die hehre Lehre von der Gleichberechtigung der Menschen, welchen Glaubens sie auch seien, anzutasten. Als säst ein und ein halbes Jahr seit diesem Beschlüsse vergangen waren und das erbetene Gesetz sich noch nicht eingestellt hatte, da brachte im Sommer 1869 Moritz Wiggers den Entwurf eines Reichsgesetzes ein mit folgendem einzigen Paragraphen: „Alle noch bestehenden aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hiedurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenntniß unabhängig sein." Am 2. Juni 1869 fand die erste Beraihung des Gesetzentwurfes statt; nur ein Abgeordneter, der conservative Graf Bassewitz aus Mecklenburg, bekämpfte den Antrag vom Standpunkt des „christlichen Staates". Dr. Windthorft-Meppen sprach und stimmte aus formalen Rechtsgründen gegen den Gesetzentwurf; er bestritt die Zuständigkeit des Reiches. Zur Sache selbst hat der verstorbene Centrumsführer damals die denkwürdigen Worte gesprochen: „Ich bin der Ansicht, daß bei dem Stande der Verhältnisse in Deutschland es unzulässig ist, daß das religiöse Bekenntniß irgend welchen Einfluß auf die öffentlichen bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Verhältnisse hat." Wetter sprach sich dann Windthorft für unbedingte religiöse Toleranz aus. Der Antrag Wiggers wurde denn auch nahezu einstimmig angenommen und erlangte am 3. Juli 1869 Gesetzeskraft. Alle Freunde der Rechtsgleichheit werden dem edlen Manne ein pietätvolles Andenken bewahren. Gumbinnen, 18. August. Die Freiheit der Advokatur betreffend schreibt die „Ostdeutsche Volkszeitung" vom 16. d. M.: „Die Gutachten der Vorstände der preußischen Anwaltskammern über die Fragen des Justizministers betreffend Beschränkungen der freien Advokatur sind so ausgefallen, daß dem preußischen Justizminister wohl die Lust vergangen ist, oder nicht kommen konnte, mit Anträgen zur Beschränkung der freien Advokatur an den Bundesrath zu gehen. Bet dem unverkennbaren Anwachsen des gemäßigten Antisemitismus in den juristischen Kreisen, bei christlichen Richtern und Rechtsanwälten, war für die Freunde der freien Advokatur wohl vielfach die Besorgniß entstanden: in denjenigen Provinzen, in denen vorzugsweise über den Andrang der Juden zum Studium der Rechte und dann zur Advokatur von christlichen Juristen geklagt wurde, könnten die Gutachten der Anwaltskammern, die ja überall eine große Mehrheit „Arier" haben, beschränkend ausfallen. Aber das Gegentheil ist der Fall. Eine Furcht vor der Concurrenz kann man wohl bei denjenigen Anwaltskammern vermuthen, die eine Höchstzahl der bei einem Gericht zuzulassenden Anwälte befürworten. Dies sind nun die Anwaltskammern in Naumburg und Celle, also für die Provinzen Sachsen und Hannover. Diese Provinzen aber sind, abgesehen von der die geringste Zahl jüdischer Bewohner zählenden Provinz Schleswig Holstein (29 unter 1000), die christlichen Provinzen. In Sachsen giebt es nur 31, in Hannover 66 unter 1000 Einwohnern. Die Anwaltskammern in Naumburg und Celle haben auch nur christliche Mitglieder. Andererseits sind gegen alle und jede Beschränkungen, wie gegen die Einführung einer weiteren Vorbereitungszeit vor der Zulassung zur Anwaltschaft und gegen Erschwerungen für die Zulassung zu den Kollegialgerichten und zu den Amtsgerichten am Sitze des Kollegialgertchts, die Anwaltskammern zu Königsberg, Marienw'rder, Posen Breslau und Frankfurt a. M. Abgesehen von der Provinz Brandenburg (einschließlich Berlin) haben aber die Provinzen Posen (253 von 1000), Hessen- Nassau (268), Westpreußen (152) und Schlesien (114) die größte Zahl jüdischer Bewohner und aller Wahrscheinlichkeit nach auch jüdischer Rechtsanwälte. Man wird also daraus schließen müssen, daß die Hetzereien der antisemitischen Blätter, die