Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 69 (30.8.1894)
- Date
- 1894-08-30
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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1290 gutachtliche Aeußerurrg nur als Folie und Verbrämung für den Hauptbeschwerdepunkt dienen sollte, der in der „veralteten, minderhumanen Auffassung des Verhältnisses von Mensch zu Mensch" in jenem Buche gefunden wurde. Und wir würden uns mit der Beseitigung dieser Maske auch nicht so lange ausgehalten haben, wenn nicht auch sie bezeichnend wäre für den Bruch mit den altjüdischen Anschauungen, den die maßgebenden religiösen Behörden Badens glücklich vollzogen haben. Wer die Reinheitsgesetze in einem Schulbuche der jüdischen Religion „beanstandet", wer das Gotteswort damit seines eigentümlichen Zaubers, der cs unnahbar macht, entkleidet, wer es herabdrückt auf das Niveau irgend eines anderen ephemeren Erzeugnisses der pädagogischen Literatur, das mit dem Tage entstand und mit dem Tage entschwand, wer die Theorien, die für jenes Menschenwerk sich ergaben, kritiklos auf das Gotteswerk anwendet — der hat in seinem ganzen Denken und Fühlen, in seinem Thun und Lassen sich bereits so weit von jüdischer Art entfernt, daß auch seine Verdächtigung unserer Glaubenslehre als eines Rückfalls in den inhumanen Barbarismus mindestens nicht mehr überraschen darf. Es soll daher auch nicht weiter Gegenstand der Untersuchung sein, in wiefern die lieblose Art, in der hier das Schulchan-Aruch-Judenthum dem Haffe der Feinde preisgegeben wird, mit den Geboten der geläuterten, modernen Ethik, dem obersten Glaubenssatze des RcformjudenthumS übereinstimmt. Wir fürchten, nur allzusehr; hat doch das Reformjudenthum vor Beginn seiner Gegner seine Hauptstärke erwiesen. Wir wollen ebensowenig untersuchen, ob es mit dem Prinzip der Gewissensfreiheit sich verträgt, wenn man eine Anschauung, der man nur ihr Alter vorwerfen kann, deren Berechtigung in der Vergangenheit man anerkennt, durch gewaltsame Knebelung zu unterdrücken sich anschickt — das „liberale" Judenthum war immer nur gegen seine Freunde liberal. Wir wollen auch die Consequenzen nicht ausmalen, zu denen die Ausstellung emes Prinzips der Censurirung der wissenschaftlichen Ansichten, wie die hier beliebte, führen muß. Consequenzen, die schließlich den Pentateuch „selbst als veraltet und der geläuterten Auffaffung des Judenthums von heute nicht mehr entsprechend" ergeben müßten. Wir widerstehen endlich auch der Versuchung, an der Hand der täglichen Erfahrungen und Erscheinungen die Bilanz der „geläuterten Auffaffung" des Reformjudenthums zu ziehen. Wir wollen den Feinden draußen, die diese Phrase mit dem gebührenden Hohn begleiteten, nicht die Freude machen, und an ihrer Sette stehen, und es ist auch für das Judenthum, das wir im Herzen tragen, zu wenig Ehre in dieser Gegenüberstellung. Nur, was sachlich jener durch und durch unrichtigen Behauptung entgegengestellt werden kann, möge in folgenden kurzen Leitsätzen seinen Ausdruck finden: 1) Der Standpunkt der modernen, geläuterten Ethik kommt neben dem starren Rechtsstandpunkt Cp) in den abw ,vin »äd erlassenen Vorschriften zu seiner Geltung. Denn dieser Ausdruck bedeutet nichts anderes als: „im Interesse des einheitlichen Zusammenwirkens der menschlichen Gesellschaften zu den höchsten ethischen Zwecken." Wenn er gemeinhin mit: „im Interesse des Friedens" übersetzt wird, so wird übersehen, daß in der talmudischen Terminologie dies rmt heißt. (Vgl. Cap. 193, Absatz 12 des Kizzur Schulchan Aruch.) *) 2) Wo der bürgerliche Rechtsstandpunkt mit den Vorschriften des K. S. A. in Widerstreit gerät!), wird von diesem selbst dahin entschieden, daß lediglich und allein, auch Götzendienern gegenüber das Staatsgesetz Rechtskraft besitzt. (Vgl. Cap. 187, Abs. 2.) 3) Die Menschenrechte werden unabhängig von seinem Glauben jedem Menschen, ob Jude oder Ntchljude in gleicher Weise zuerkannt und jede Beleidigung, Kränkung und Schädigung desselben strengstens untersagt. (Vgl. Cap. 4, Abs. 2; 63,4; 85,8; 143,22; 144,2; 182,1 u. 8.) 4) Eine Unterscheidung zwischen Mensch und Mensch findet nur statt: a) In Bezug auf die Befreiung des Nichtjuden von den rituellen Pflichten des Israeliten. b) In Bezug auf die Competenz des Ntchtjuden iu ritualidus, die naturgemäß beschränkt wird. Doch ist hierbei zu beachten, daß der Nichtjude in dieser Hinsicht höher steht, als der glaubenslose Jude. (Vgl. Cap. 165.16.) o) In Bezug auf Bestimmungen zur Verhütung von Mischehen. ä) In Bezug auf diejenigen Individuen, gleichviel ob Nichijude oder Jude (vgl. Cap. 72,2), die sich durch ihr Verhalten selbst außerhalb des Sittengesktzes stellen. Diese kurzen, vom Schreiber ds. im Verein mit zwei Coüegen. die auf dem Standpunkte der „veralteten" Auffaffung des Judenthums trotz Oberrath und Religwnsconferenz verharren, sestgestellten Leitsätze bedürfen kaum eines Commentars, zumal sie überall, wo wünschenswert, die Belegstellen zur Nachprüfung angcben. Ob das „veraltete" Schulchan-Aruch-Judenthum danach nicht neben dem „geläuterten" Reformjudenthum zu bestehen vermag? Nur der letzte Satz, an den viel- *) Die Citate beziehen sich auf die Ausgabe Warschau 1874.