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Der Israelit · 1894-08-27 · Heft 68 (27.8.1894) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 68 (27.8.1894)
Date
1894-08-27
Page
– (sequence 5)
Language
German
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1269 Eingriff in religiöse Satzungen und Gebräuche Gewissenszwang zu üben und freie Religionsübung zu hindern, sowie in Anbetracht deffen, daß nach den vorliegenden, zahlreichen gutachtlichen Aeutzerungen maßgebender Autoritäten auf dem Gebiete der Physiologie und Veterinärkunde, wie nach den Gutachten praktisch erfahrener Männer die jüdische Schlachtmethode vom Standpunkt der Humanität und Hygiene allen anderen bekannten Schlachtarten mindestens gleichwertig ist, nach der Ansicht vieler Autoritäten denselben sogar vorzuziehen ist, spricht der Verein zum Schutze der Thiere für den Kreis Kattowitz die Zuversicht aus, der ll. internationale Thierschutzkongreß zu Bern werde keinem Anträge seine Zustimmung erteilen, der ein Verbot der jüdischen Schlachtmethode bezweckt oder ein solches Verbot, wo es besteht, billigt." Rußland. Aus Rußland. In Brest-Litefsk fürchtete man in Folge verschiedener Anzeichen sehr, daß die Cholera *i"n kommen könnte, infolgedessen erließen die Rabbinen ein Verbot, wonach Niemand am Schtwoh Osor Betamus fasten dürfte; als trotzdem ungefähr 10 Leute fasteten, erließen dieselben eine Bekanntmachung, wonach jeder, der am 10. Ab fasten sollte, mit dem großen Bann belegt würde. — Wie vor Kurzem mitgetheilt wurde, haben die christl. Grundbesitzer in Klein-Ltebenthal und einigen anderen Dörfern bet Odessa ein Gesuch an den Minister des Innern gerichtet, den Juden während der Badesaison den Aufenthalt an diesen Orten zu gestatten. Die Genehmigung ist soeben vom Minister eingetroffen. — Auf den Gütern des Baron Günzburg in Podolien sind jetzt fast ausschließlich Juden beschäftigt. Die erwachsenen Arbeiter verdienen 60—70, die Kinder unter zwölf Jahren nicht weniger als 40 Kopeken täglich. Man liest den Arbeitern, wenn sie Abends vom Felde in die Stadt zurückkehren, ihre Freude und Zufriedenheit an der redlichen Arbeit vom Gesichte ab. Möge das edle Beispiel des Barons auch bei den anderen jüdischen Gutsbesitzern Nachahmung finden! Denn wahrlich das Gebot „Dein Bruder lebe neben Dir" verdient gegenwärtig, wo dem Juden so viele Nahrungszwetge abgeschnitten sind, doppelte Beachtung. Es ist erfreulich zu verzeichnen, daß die Bewegung unter den gebildeten Juden, unsere Glaubensgenossen, zum Ackerbau zurückzusühren, immer mehr an Ausdehnung gewinnt. Den Ackerbauschulen in Odeffa und Shitomir reiht sich eine soeben eröffnete in Mohilew an, wo Dank den Bemühungen der Herren Jakrin und Brasil 20 Knaben schon jetzt untergebracht sind und in allen Zweigen der Landwirthschaft theoretischen und praktischen Unterricht erhalten. — Vor einigen Jahren schon ist die Frage aufgeworfen worden, ob es den Juden gestattet sei, das Buchdruckergewerbe zu betreiben. Obwohl das Gesetz in dieser Hinsicht keinerlei Beschränkung enthält, kam es doch vor, daß in einigen Orten jüdischen Buchdruckereibesitzern die Conccsston entzogen wurde. Eine Beschwerde seitens der in ihrer Existenz schwer Beschädigten an den Senat hatte nun zur Folge, daß diese höchste Behörde eine Bekanntmachung an die Regierungsorgane erließ, wonach alle Anordnungen, welche die Juden in der Ausübung dieses Gewerbes behindern, aufzuheben sind. — Am 16. v. M. ist von der Regierung das Statut für die Bevollmächtigten des Petersburger Central-Comitees der „Association zur Gründung jüdischer Colonien in Argentinien" genehmigt worden. Das Statut hat folgenden Wortlaut: § 1. Die Aufgabe der Bevollmächtigten im Reiche ist, das Petersburger Central-Comitee in seinen Arbeiten zu unterstützen. § 2. Die Bevollmächtigten haben sich sowohl nach dem Statut der Association, welches von der Regierung bereits am 8. Mai 1892 genehmigt wurde, zu richten, sowie auf die Gesetze betreffend die Emigration der Juden nach Argentinien zu achten, die das Ministerium des Innern demnächst bekannt geben wird. § 3. Was die Colontsation in Argentinien anbelangt, d. h. so oft aus den Orten der Bevollmächtigten Colonisten nach Argentinien geschickt, erhalten die Bevollmächtigten Anordnungen und Verhaltungsmaßregeln vom Petersburger Central-Comitee. 8 4. Das Central-Comitee bezweckt mit dieser seiner neuen Einrichtung, allen Juden, welche, ob nach Argentinien oder nach anderen überseeischen Ländern auswandern wollen, mit Rath zur Seite stehen. § 5. Die Bevollmächtigten dürfen nur solche Auswanderer unterstützen, welche von selbst den Entschluß fasten, Rußland zu verlassen. 8 6 Geldunterstiitzung, um Auswanderern eine überseeische Reise zu ermöglichen, gewährt die Gesellschaft nicht. 8 7. In Bedürfnißfällen erhalten die Bevollmächtigten vom Central-Comitee alle noth'gen Auskünfte, wie z. B. Berichte über die sozialen Verhältnisse, den Bestand der Gewerbe und Industrie und d e politische Situation der Länder, in denen die Auswanderer sich ansästig zu machen beabsichtigen. § 6. So oft Jemand unter dem Schutz der Gesellschaft eine überseeische Reise antritt, sind die Bevollmächtigten verpflichtet, das Central-Comitee in Petersburg sofort davon in Kenntnitz zu setzen, sowie das Datum der Abreise und den Weg, den der Betreffende einzuschlagen gedenkt, anzuzeigen. 8 9. Die Bevollmächtigten haben genaue Informationen einzuziehen über den Stand und Fortgang der Emigranten in ihren Orten, über das Verhalten der Schiffsagenten, über die Zahl der Auswanderer, welche ihre Reise ohne Hilfe der Gesellschaft angetreten haben, sowie über deren Reiseziel. 8 10. Die Bevollmächtigten haben darauf zu achten, daß die militärpflichtigen Auswanderer vorher aus der Stellungsliste gestrichen werden. § 11. Die Gesellschaft unterstützt in keiner Weise Auswanderer, deren Fortkommen in der neuen Heimath zweifelhaft ist. Zu diesen gehören 1) alte Leute und gebrechliche, 2) Leute, die eine Fam'lie von mehr als 6 Köpfen haben. 3) Leute, die sich in einem Lande niederlassen wollen, wo den russischen Juden der Durchzug wegen Choleragefahr nicht gewährt, und 5) solche, welche Schiffskarten von Agenten erstanden oder auf andere Weise er- Hallen haben, von deren Richtigkeit und Berechtigung zur Reise die Bevollmächtigten sich nicht überzeugt haben. 8 12. Die Auswanderer, welche auf Vorschlag der Bevollmächtigten ihre Reise unter dem Schutze der Gesellschaft antreten, erhalten die Schiffskaiten zu einem ermäßigten Preise, gemäß dem Uebereinkommen der Association mit den Schiffsgesellschaften, sowie Empfehlungschreiben an die ComiteeS im Auslande, die mit der Association Beziehungen unterhalten. 8 13. Die Empfehlungsschreiben raumen den Auswanderern kein Recht ein die ausländischen ComiteeS um

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