Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 65 (16.8.1894)
- Date
- 1894-08-16
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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1208 an Bemühungen, um jede unliebsame Opposition mundtodt zu machen resp. gar nicht aufkommen zu lassen, aber die Vertreter der wissenschaftlichen Wahrheit, der religiösen Toleranz und der Freiheit der Gewissen werden hoffentlich diesem Gebühren gegenüber auch nicht müffiq die Hände in den Schooß legen. Jedenfalls ist dafür gesorgt, daß die Wahrheit nicht unterdrückt bleibt, wenn sie selbst auf dem Kongresse nicht zum unverkürzten Ausdruck gelangen sollte. Die Entscheidung wird morgen fallen und werde ich Ihnen über die jedenfalls interessanten Vorgänge dann berichten. — Charakteristisch für die Gesinnung, welche die gesinnnngstüchtige Presse für den Kongreß erfüllt, ist die Widmung, welche ihm die „Basler Nachrichten" entgegen bringen. Unter dem Titel Dem 11. Internationalen Werschujj-ßongrkß gewidmet heißt es daselbst: Zufolge dem Programm für den XL internationalen Thierfchutz-Kongreß, der sich in den nächsten Tagen in Bern versammeln wird, soll Herr A. Keller-Jäggi von Aarau am zweiten Ko greßtage u. a. über den Stand der Schächtfrage in der Schweiz Bericht erstatten. Ja, gibt es zur Stunde für die Schweiz noch eine Schächtfrage? Wir denken, Herr Keller wird den auswärtigen Mitgliedern des Kongresses verkündigen, wie es in der Schweiz gelungen sei, das Schächten zu verbieten, und dieselbe» auffordern, nun auch ihrerseits dahin zu wirken, daß in ihrer Heimat ein gleiches erfolge. Nach den Urtheilen, die in der ausländischen Presse über die Abstimmung vom 20. August 1893 gefällt worden und den Nachrichten, die uns aus Deutschland, Oesterreich- Ungarn, Rußland, Frankreich und Italien zugegangen sind, steht allerdings nicht zu erwarten, daß diese oder andere Länder der Schweiz auf diesem Gebiete Nachfolgen werden. Vollends wird eS wohl kaum einem anderen Staate einfallen, aus seiner Verfassung ein SchlachthauS-Regl-mem zu mache». Soll aber das berichtet werden, was seit der Abstimmung in der Sache geschehen ist, so dürfte sich die SiegeSsreude um ein erkleckliches herabstimmen. Welch kleiner Erfolg, wenn man alle die großen und hehren Aufgaben des Tierschutzes ins Auge faßt, deren Lösung bis jetzt noch nicht gelungen ist. Was ist weiter geschehen? Eine Anzahl Kantone, welche früher das Schächten gesetzlich gestatteten, oder darüber überhaupt keine Vorschriften besaßen, haben nun dasselbe ausdrücklich verboten. Geschächtet wird nicht mehr und die strenggläubigen Juden beziehen ihr Fleisch nun aus dem Ausland; aber welche Vorkehrungen sind getroffen worden, daß der Artikel 25l,is der schweizerischen Bundesverfassung auch sonst seine Vollziehung erhalte, daß auch auf dem Lande kein Thier ohne vorherige Betäubung geschlachtet werde? Welche Garantien bestehen dafür, daß das Verbot nicht umgangen werde und welche Kontrollmatzregeln sind ergriffen worden? Sagen wir es rund heraus: nichts ist in dieser Richtung geschehen. ES hat heute noch, wie vor der Abstimmung, den Anschein, als ob es der Mehrzahl der Initianten weniger um den Thierjchutz, als darum zu thun gewesen sei, den „Juden" den Meister zu zeigen. Unumwunden gibt dies daS Antisemitenblatt -La libre Parole-1 in seiner Nummer vom 21. Juni 1894 zu- Wir lesen daselbst: -Ln loi sur l'abattage ,lu betail a ete exelusivement (!) une majiife,Station anti*emitb(ue et une manifestation tres acrentuee; eile n'a qas ete mi acees <lo sensiblerie ]iour les animaux. etc." Es wäre nach Inkrafttreten des Art. 25'»°* zu erwarten gewesen, daß die Thierschutzvereine diejenigen Schlachtmethoden ausfindig zu machen suchten, welche tatsächlich den Schlachtthieren die geringsten und zugleich die am wenigsten lang dauernden Schmerzen verursacht. Soweit sind wir doch noch nicht, daß wir in der Schweiz eine Schlachtmethode besäßen, die in gedachter Richtung alle andern übertrifft und deshalb allgemein eingeführt wäre oder überall zur Einführung empfohlen werden könnte. Es bestehen vielmehr heute noch verschiedene Schlachtmethoden neben einander. Neben dem Kopfschlag funktioniert der Siegmund'sche Schußapparat, wahrscheinlich auch das Stechen, und eine Zeit lang wurde die sogen. Bruneau'sche Buterolle (Schlagstift) gehandhabt. Diese verschiedenen Methoden sind nun aber doch vom Standpunkte des Thierschutzes nicht gleichwertig. Rür eine kann die beste sein; welche ist es? Hierüber sind die Thierschutzvereine selbst nicht einig; sie sind es unter sich nicht und noch weniger mit der Wissenschaft, welche das Schächten als gleichwertig mit den übrigen Schlachtmethoden hingeftellt hat. Unter diesen Umständen wäre zum mindesten zu erwarten gewesen, daß bevor über irgend eine Schlachtmethode das Verdammungsurtheil gefällt werde, die Frage eine größere Abklärung erfahren hätte. Dann erst, d. h. wenn sie eine beste Schlachtmethode ausfindig gemacht haben würden, hätten sie von den zuständigen Behörden verlangen dürfen, alle anderen Verfahren zu untersagen. Mit der Abstimmung vom 20. Aug. 1893 ist die Frage in keiner Weise gelöst. Abgesehen davon, daß von 668,913 Schweizerbürgern nur 191,527 oder 28 pCt. den Artikel 25bi$ angenommen 127,101 oder 19 PCL ihn verworfen und circa 53 PCL sich an der Abstimmung gar nicht betheiligt haben, ist zu beachten, daß vom wissenschaftlichen Standpunkt aus das Abstimmungsresultat für die Frage keineswegs maßgebend ist. Eine so specisisch wissenschaftliche Frage kann nicht von einem beliebigen Kollegium, und wäre dasselbe noch zahlreich, entschieden werden, sondern nur von Fachmännern. Es kommt nicht auf die Zahl, sondern auf die Bedeutung der Stimmen an, die für und wider eine These abgegeben werden. Von den 191,527 Bürgern, welche am 20. August 1893 ein Ja in die Urne gelegt haben, haben übrigens vielleicht 7io dem Schächtakt niemals begewohnt. Daß die Frage, ob das Tödten der Thiere vermittelst des Halsschnittes eine größere oder geringere Thierquälerei sei, als die übrigen Schlachtverfahren, noch keine allgemein befriedigende Lösung gefunden, hat der Centralvorstand der schweizer. Thierschutzvereine in seiner ersten Eingabe an die Bundesbehörden selbst zugestanden. Er schreibt daselbst: „Unsere Eingabe hat das von den Israeliten angewendete Schlachtverfahren, das sogenannte „Schächten", zum Gegenstand." „Dieses Schlachtverfahren ist in verschiedenen kantonalen Gesetzgebungen berührt, so oder anders begrenzt, geduldet oder eingeschränkt. Er hat zu verschiedenen Zeiten und Anlässen Kotroversen gerufen zwischen seinen Befürwortern und zwischen (!) seinen Gegnern, ohne daß die Einen die Anderen bekehrt hätten. Die Wissenschaft hat ihre Gutachten geliehen, aber keine Einigkeit erzielen körnen in der Frage, ob das Schächten einen möglichst quallosen oder einen sehr quallvollen Tod bedinge. Die Schächtfrage ist zweifellos in dieser Beziehung für die individuelle Beurteilung eine streitige, so lange als es der Wissenschaft nicht gelingt, mit absoluter und untrüglicher Sicherheit zu überzeugen, der Kehlschmitt sei die kürzeste und am wenigsten quallvolle Art, ein Geschöpf vom Leben zum Tode zu brin-