Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 65 (16.8.1894)
- Date
- 1894-08-16
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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gen " Was hier dem Halsabschnitt vorgeworfcn wird, das yilt in nicht minder hohem Grade auch von den übrigen Schlachtarten. Es folgt hieraus, was wir bereits oben gesagt haben, daß es die erste Aufgabe der Thierschutzvereine gewesen wäre, ein Schlachtverfahren eruieren, das als das beste allgemein hätte adoptiert werden können oder müssen. Nicht minder wünschenswerth wäre es gewesen, dem Nathe Zangers gemäß, weniger über die Schlachtmethoden zu streiten, vielmehr „darüber zu wachen, daß die eine oder andere dieser Methoden mit Fachkenntnis, Geschick und würdigem Ernst ausgeführt werde." Wenn es den Thierschutzvereinen wirklich nur um den Thierschutz zu thun war, so würde ihr Initiativvorschlag dahin gelautet haben, es solle der Bund berechtigt oder verpflichtet sein, Vorschriften über den Thierschutz aufzustellen. Eine derartige Bestimmung würde unserer Bundesverfassung so zur Zierde gereicht und em dahinzielcnder Vorschlag eine imposantere Zahl von Annehmenden auf sich vereinigt haben. Am Bunde wäre es dann gewesen, in erster Linie eine Untersuchung darüber walten zu lassen, welche Schlachtmethohe in der Schweiz geübt werden soll und welche den Vorzug vor allen andern verdient. Ohne daß eine Untersuchung gewaltet, ohne daß kompetente Personen befragt worden sind, ohne die Frage der Ausführbarkeit und die Möglichkeit einer Kontrolle geprüft zu haben, ein Verbot erlassen, heißt leichtfertig handeln und ist wohl sonst noch nie vorgekommen. Wir sind keineswegs auf das Schächten versessen und halten mit dem Centralvorstand der schweizerischen Thierschutzvereine dafür, daß, wenn dasselbe eine größere Thierquälerei konstituiert, als die übrigen in der Schweiz geübten Schlachtverfahren, auf die religiösen Bedenken der Israeliten trotz Artikel 49 und 50 der Bundesverfassung keine Rücksicht zu nehmen war. Aber bis heute ist man den Beweis dafür, daß der Halsschnitt dem Thiere größere und länger dauernde Schmerzen bereitet als andere Tödtungsarten, schuldig geblieben. Wir sind nun begierig zu erfahren, ob der Xl. internationale Thierschutzkongreß das gut zu machen sich entschließen kann, was einige schweizerische Thierschutzvereine dadurch verdorben haben, daß sie die Sache verkehrt anfingen, indem sie eine Schlachtmethode verurtheilten oder unterdrückten, ohne vorher zu einer Einigung über die Frage, welches denn die beste Schlachtnrethode sei, gekommen zu sein. Wollen die Thierschutzvereine darthun, daß der ihnen von so vielen Seiten gemachte Vorwurf, es hätten andere Motive als die des Thierschutzes bei der Bewegung gegen das Schächten die Hauptrolle gespielt, ungerechtfertigt sei, so werden sie mit Unbefangenheit und Vorultheilslosigkeit sich an die Prüfung der nach ihrem eigenen Geständnis noch nicht in allgemein befriedigender Weise gelösten Frage machen. Für diese Prüfung gestatten wir uns, ihnen u. a. die Lektüre eines Vortrages zu empfehlen, den Herr Dr. Dembo aus St. Petersburg in der physiologischen Gesellschaft zu Berlin gehalten hat." (Schluß in der Extra-Beilage.) Zeitungsnachrichten nnd Correspoudenzen. Deutschland. Karlsruhe i. B. im August. Die offiziöse Auslastung in Sachen des Verbotes des Ktzzur Schulchan Aruch, auf die wir an anderer Stelle d. Bs. verwiesen (vgl. den Artikel Index redivivus), hat in dem hierher gehörenden Theile folgenden Wortlaut: „Die Ausschließung des Kizzur Schulchan- Aruch ist in manchen Blättern zu thatsächlich unrichtigen Auslastungen benutzt worden, denen im Interesse des konfessionellen Friedens entgegengetreten werden muß. Der K. S. A. ist eine von einem kaum bekannten (sic!) ungarischen Gelehrten verfaßte, in Deutschland wenig verbreitete und jedes autoritativen Ansehens entbehrende Kompilation aus verschiedenen älteren Religionscodices mit eigenen Zusätzen des Verfassers, welcher für sein Buch, um dasselbe in weiteren Kreisen zu empfehlen, von dem mitbenützten „Schulchan Aruch" des Josef Karo (1488—1575) den Namen entlehnt hat, obwohl er von diesem Werke vielfach abwetcht. Der durchaus in hebräischer Sprache verfaßte K. S. A. ist übrigens kein Lehrbuch im gewöhnlichen Sinne, sondern etwa einem schwierigen griechischen oder lateinischen Schriftsteller zu vergleichen, aus welchem in der Schule besonders geeignete Kapitel durchgenommen werden. Die in der privaten Handelsschule zu Gailingen lehiplanmäßig behandelten Abschnitte betreffen die Pflichten gegen Eltern, Lehrer, Vorgesetzte u. s. w., das Verhalten in Synagoge und Lehrhaus, die Gebete, Zeremonialgesetze, Fest- und Fasttage, sowie die Vorschriften für Trauernde. Nicht dozirt wurden die Bestimmungen über Reinheit des ehelichen Lebens, welche zwar an sich die strengste Sittlichkeit zu fördern bestimmt und geeignet sind, aber natürlich nicht für Schüler passen. Das Gleiche gilt von den veraltesten Bestimmungen über die „Akkum" (Sternanbeter), wobei bemerkt wird, daß die nur aus Unkenntniß oder Uebelwollen zu erklärende Behauptung, es sei dieser Ausdruck auch auf Christen anwendbar, von sachverständigen und vorurtheilslosen christlichen Gelehrten, wie Delitzsch, Strack, Wünsche längst widerlegt ist, daß übrigens auch die Akkum nur in rituellen Dingen, nicht aber in Bezug auf Schutz des Lebens, des Vermögens, der Ehre und dgl. anders als die Juden behandelt werden. Die kirchliche Aufsichtsbehörde hat sich jedoch dahin entschieden, daß ein Buch, welches auch nur zum Theil für Schüler nicht geeignete Partien enthält, besser von der Schule fernzuhalten sei. Zudem war sie der Ansicht, daß die von ihr seither genehmigten bezw. zugelastenen Lehrbücher völlig ausreichen. Aus diesen Gründen hat sie dem Vorstand der erwähnten Handelsschule den ferneren Gebrauch des K. S. A. untersagt." > Vermischtes. < Utrecht. Hier starb den 7. August Herr Dr. F. K. Bosch, ein Katholik, der sein gesummtes Vermögen von fl. 662,000 wohlthätigen Zwecken hinterließ. Für die Israel. Armen Utrechts bestimmte er fl. 3000. MtiMM