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Der Israelit · 1894-08-06 · Heft 62 (6.8.1894) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 62 (6.8.1894)
Date
1894-08-06
Page
– (sequence 5)
Language
German
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mit war das Unrecht nicht grausam genug. In einzelnen Gemeinden gestattete man den Söhnen den ferneren Aufenthalt, aber die greisen Eltern, die vom Verdienst dieser Söhne leben, werden „als der kommunalen Rübe gefährlich", ausgewiesen. Kann man die eigene Rohheit frivoler mit niedrigem Spott begründen? Nach dem rumänischen Zkvilgesetze wird dem erwerbsunfähigen und mittellosen Vater das Recht zuerkannt, von seinem Sohne Alimente zu beanspruchen, und wenn der Sohn hartherzig ist, so verurtheilt ihn das Gericht zur Erfüllung dieser Pflicht. Nach dem administrativen Gesetze darf der Sohn eines Juden dem Vater gegenüber gar nicht gutherzig sein; er muß den stechen Greis von der Schwelle weisen, wenn er um Obdach oder um ein Almosen bettelt. Da ist es begreiflich, warum die Rumänien sich um ihre Landsleute in Bessarabien nicht kümmern wollen, während sie fortwährend in Siebenbürgen sich zu schaffen machen: die Rumänien fühlen sich den Russen so kongenial in den Judenverfolgungen. Aber man ging noch weiter: man hat gelegentlich der Rekrutirung nach Feststellung der Affentlisten die Namen von in Landgemeinden geborenen und dort eingeschriebenen Rekruten aus den Liften gestrichen und in die Listen von anderen Gemeinden eingetragen, damit die jungen Leute nach Absolvirung des Dienstes nicht in ihren Geburtsort zurückkehren können, sondern sich dort niederlassen müssen, wohin die Assentirungs- Kommission in ihrer Verfolgungswuth sie verbannt hat. Also die administrative Verschickung, das förmlichste Zwangsdomizil. Aber nicht wie m Rußland wegen politischer Verdächtigung, nicht wie gegen Anarchisten wegen drohender gesellschaftlicher Gefahr — nur wegen des jüdischen Glaubens. Wer mit diesem Glauben in Rumänien behaftet ist, der wird wie ein politisch Verdächtiger, wie ein Anarchist behandelt. Und das sind keine Uebertreibungen. Wir entnehmen alles das dem Bittgesuche, das die ausgewiesenen Juden an König Carol gerichtet haben. Sie erbitten von der Gnade des Königs, daß er die Gerichte über sie urthetlen lasse, die in Auslegung des Gesetzes finden werden, ob sie schuldig wären, ob sie sich gegen die Satzungen des Staates vergangen hätten. Denn ohne eine Schuld ist es ja geradezu unbegreiflich, daß man sie aus Orten vertreibe, in denen sie und ihre Eltern stets alle Obliegenheiten strengstens erfüllten, aus Orten, für die sie vor zehn, vor zwanzig, da oder dort, bereits vor fünfzig Jahren das Niederlassungsrecht erworben hatten. Plötzlich beordert man Kavallerie gegen sie, wirft ihre armselige Habe auf's Feld und verjagt sie ohne alle Rücksicht auf Alter und Gesundheit, sei es außerhalb des Landes oder in Gegenden, wo sie keine Bekanntschaft, keine Verbindungen, keine Aussicht auf Erwerb haben. Zur Zeit der Inquisition ist man mit den spanischen Juden nicht ärger verfahren, die man auszuwandern, aber ihr Hab und Gut zurückzulassen zwang. In Rumänien thetlen sich die Soldateska und die Gemeindepaschas in die zurückgebliebenen Fahrnisse. Und trotz aller der Niedertracht, der sie ausgesetzt sind — welch reiner, selbstloser Patriotismus durchglüht ihre Bitte an den Monarchen: „Als friedfertige und arbeitsame Einwohner, als Ew. Majestät demüthige und treue Unterthanen, welche Unbilden aller Art erdulden müssen, waren wir blos zu arbeiten bestrebt, auf daß wir das tägliche Brod haben, auf daß wir eine Wohnung und ein Grab neben den Gräbern unserer Eltern und unserer Kinder in jenem Lande besitzen, in welchem wir zum ersten Male das Licht der Sonne erblickt haben, in welchem wir Gott gepriesen und mit Freuden die Majestät des ersten und glorreichen Königs von Rumänien bewundert haben." Mit nur noch eingehenderen Details ist das Gesuch an das Ministerium versehen, das angegangen wird, sich der eigentlichen Tendenz seiner Verordnung anzunehmen. Aber das Ministerium ist in dieser Hinsicht nahezu machtlos: es behütet ängstlich die Freiheit der Agitation nach außen hin, auch gegen befreundete Staaten und die Freiheit auf Judenverfolgung, auf Verfassungsverletzung nach innen hin. Welcher süßen, aber thörichten Täuschung haben sich doch die rumänischen Juden hingegeben, als sie im April 1893 ein Memorandum an den König, an die Regierung und die gesetzgebenden Körperschaften richteten, in welchem sie nach den Grundsätzen des internationalen Rechtes nach manchen, noch nicht antisemitisch korrigirten Stellen der Verfassung und einem Urtheile des Kassationsbofes — freilich hat ein und derselbe Staatsanwalt bald ein gegentheiliges vor demselben Forum erwirkt — nachwiesen, wie unbegründet es sei, daß man sie als „Fremde" klassifizire, während man ihnen alle Pflichten der Eingeborenen auferlegt, wie Rumänien da selbst hinter Rußland zurückstehe, wie die Beschränkungen, die man ihnen in militärischen Angelegenheiten, in der Ausübung der freien Berufe, in Handel und Verkehr und durch Btldungsverweigerung auferlege, durch nichts zu rechtfertigende Willkür seien. Die Antwort auf dieses Memorandum und auf das Lob, das Carp ihren moralischen und intellektuellen Eigenschaften ertheilte, war — der Befehl der Ausweisung. Prag, 30. Juli. Aus Wien meldet uns der Telegraph die traurige Botschaft, daß Se. kaiserl. Hoheit Erzherzog Wilhelm, Chef des österr. Artilleriewesens, im nahen Kurorte Baden Unglück-

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