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Der Israelit · 1894-08-06 · Heft 62 (6.8.1894) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 62 (6.8.1894)
Date
1894-08-06
Page
– (sequence 4)
Language
German
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1150 Pracht, die bereits die herrlichsten Früchte zu zeitigen beginnt. Von den vielen schönen Einrichtungen und Institutionen sei heute der öffentlichen Volks- und Bürgerschulen Erwähnung gethan. Abgesehen von den profanen Lehrgegenständen, die hier in trefflicher Weise gelehrt werden, wie dies der königl. ung. Studlen-Direktor bet den heurigen Schlußprüfungen lobend hervorhob, wird an dieser Anstalt Erstaunliches geleistet auf dem Gebiete der Tyorawissenschaft und der wahrhaft religiösen Erziehung. Ueberraschend war es anzuhören, wie die kleinen Kinder der Volksschule das ganze Win mit '«an Commentar und die daraus folgernden Dvn rosa, nebst den grammatikalischen Regeln, dazu cmivso owaa und einen guten Theil cna "n gründlich und perfect kennen. Verwundert war ich aber erst, als ich mich von den großen Leistungen der 4 r^vEbtheilungen der Bürgerschuljugend überzeugt hatte. Diese großen .Meinen oder kleinen Großen wissen Bescheid in ihren n'n^Do nnd nvjiD nebst allen Dwm und D'jnrw, wie dies sonst in einer hervorragenden .-D'B” kaum präciser zu erwarten ist. Nebst der Leitung des Herr Oberrabbiners Fuchs ist dem verdienstvollen Dtrector Rabbi I. Gabel "j und dem äußerst strebsamen und tüchtigen Gelehrten Professor Rabbi S. Koosch für ihr verdienstvolles Wirken Dank, Lob und Anerkennung auszusprechen. Wenn in jeder isr. Gemeinde ähnliche Anstalten bestünden, könnte das orthodoxe Iudenthum aufjubelnd einer verheißungsvollen Zukunft entgegensehen. F. Wien, l. August. Der Reichslagsabgeordnete Dr. I. S. Bloch hat vor kurzem eine Broschüre „Akten zur rumänischen Judenfrage" veröffentlicht. Nicht so sehr die im Großen und Ganzen bereits bekannten Thatsachen selbst, wenngleich sie da in der ergreifenden Sprache der unschuldig Mißhandelten erzählt werden, verleihen diesem Schriftchen die brennende Aktualität, sondern vielmehr der Augenblick, in dem diese Thatsachen dem Publikum ins Gedächtniß zurückgerufen werden. Jetzt, da führende Rumänen daheim ihren Landesgenossen die natürlichsten Menschenrechte entwenden, sich über die Staatsgrenze hinaus in Rechtsverhältnisse einzumengen erdreiften, die sie gar nichts angehen, jetzt werden diese Thatsachen erst in das richtige Licht gerückt. Peitschenhiebe für die indolente Rechtsempfindung hat der Domänenminifter Rumäniens Peter Earp am 16. Febr. 1893 in der Deputirtenkammer gesprochen, als anläßlich der Debatte über das neue Schulgesetz die Judenfrage aufgeworfen wurde. Man wollte den Kindern der rumänischen Juden nur in höchst beschränkter Zahl den Zutritt zum Volksschulunterricht gewähren und auch dann nicht — unentgeltlich. Und was war der Erfolg seiner Rede? Haben diese Peitschenhiebe etwas genützt? Nichts; die Lage der Juden in Rumänien hat sich nur in Einem verändert — sie ist eine womöglich noch schlechtere geworden. Man hat sich für die Rede Carp's an den Juden zu rächen gesucht. Um einen Vorwand dazu ist ja ein echtes Bojarengemüth nie verlegen, und diesmal wurde der Vorwand in einem Mtnisterrathsbeschlusse gefunden, den man ganz direkt gegen die offene Absicht der Urheber interpretirte. Den Juden in Rumänien gegenüber ist einfach Alles erlaubt, denn die allgemeinen Rechtsgrundsätze haben für sie zumeist einen beschränkenden Nachtrag. Durch den Berliner Vertrag hat Rumänien seine Souveränetät erhalten; die hat es großmüthig eingestrichen. In demselben Vertrage ist aber auch von der Gleichstellung der verschiedenen Religionen die Rede; nach der Beziehung hin hat man den Vertrag großmüthig — hintergangen. Den Religionen hat man alles gebührende Recht zuerkannt, nur den Bekennern gewährt man keines, wenigstens den Bekennern der jüdischen Religion nicht. Warum sollte man da zögern, eine Ministertal-Verordnung zu hintergehen? Es ahndet's ja Niemand. Der Ministerraths-Beschluß traf das Polizei' und Kommunalgesetz betreffend folgende Entscheinung: „1. Die Bestimmungen des Artikels 10 des Landpolizei- Gesetzes, sowie des Artikels 4, Absatz 3 des Kommunalgesttzes sind auf jene Fremden aller Kategorien nicht anwendbar, welche in den Marktflecken seit deren Errichtung oder seit langer Zeit unbewegliches Eigenthum besitzen, obgleich diese Marktflecken als Ruralterritorium gelten. 2. In den Dörfern, sowie im ganzen Bereiche des Ruralterritoriums des Landes darf künftighin die Ansiedlung anderen Fremden nicht gestattet werden, als blos Wald- und Gutspächtern, sowie deren Bediensteten und denjenigen der verschiedenen Eigenthümer von Ruraigütern, wenn die Ersteren die Güter oder Wälder selbst bewirthschaften und wenn die Bediensteten im Bereiche der Höfe oder Wirthschafren oder in den Häusern ihrer Dienstherren wohnen. 3. Den der Nationalität nach Fremden, welche, aus den Dörfern und Flecken des Landes rekrutirt, die gesetzliche Dienstzeit im Landesheere beendigt haben oder sie eben machen, soll glichfalls die Niederlassung in jenen Dörfern und Flecken gestattet werden, aus welchen sie rekrutirt worden sind. Der Herr Minister des Innern ist mit der Durchführung der Verfügungen dieses Beschlusses beauftragt.". Und auf Grund dieser Verordnung wurden die Juden vorerst aus dem Bezirke Bazau im März 1894 ausgewtesen. Juden, die im Lande geboren sind, deren Söhne der Armee angehören, oder den Militärdienst bereits absolvtrt haben, Juden, die alle Pflichten der Kommune gegenüber jederzeit pünktlich und getreulich erfüllten, ja auch solche, deren Kinder im Kriege für die Unabhängigkeit des Vaterlandes bluteten. Also im striktesten Gegensatz zu den^Jntentionen der Verordnung. Aber da-

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