Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1894-08-06 · Heft 62 (6.8.1894) · page 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 62 (6.8.1894)
Date
1894-08-06
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
89% known words query
IRI
…/2446951-2448412-2448468--39031-2487164
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

1148 nicht, und dennoch kann so leicht gegen den Geist dieser Vorschrift gesündigt werden, auch dann wenn diese vorschriftsmäßig genau eingehalten wurde. Wenn der Eigenthümer die Peah stehen läßt, er aber dem einen Armen gestattet, sie für sich zu nehmen, dem Andern aber dies verweigert, oder dem Einen dabei hilft und dem Andern nicht, so begeht er das schwerste Unrecht und von dem ist gesagt: Verrücke nicht die Grenzen der Weltordnung. Oder wenn der Besitzer bet der Weinlese den Korb unter den Weinstock stellt, damit keine Beeren oder Trauben zur Erde fallen, so begeht er damit einen Raub an den Armen. Weshalb? hat nicht die Thora nur die herab gefallenen Beeren und Trauben den Dürftigen zu überlassen befohlen, was hier aber nicht der Fall ist, weil er das Herabfallen verhinderte? Und denoch ist es gegen das Gesetz, oder vielmehr gegen die Wahrhaftigkeit in der Ausübung desselben. Und wieder umgekehrt. Es heißt: die Ecken des Feldes sollen für die Armen bleiben. Nirgends aber begrenzt das Gesetz, wo die Armuth anfängt, welche dazu berechtigt diese Wohlthat für sich in Anspruch zu nehmen. Freilich muß auch darin dem Gewissen alles überlassen bleiben. Wer z. B. nur 3 Sus besitzt soll keine Peah nehmen, und wer dieselbe in Anspruch nimmt und ihrer nicht bedarf, wird schließlich wirklich ihrer nöthig haben. (Peab Abschn. 5, Mischna 6.)3) Ebenso ist es der Fall mit dem Erlaßjahr. Das Gebot sagt, daß in diesem Jahr jede Schuld erlassen wird. Kommt der Schuldner und will dennoch bezahlen, so ist der Gläubiger verpflichtet zu sagen: ich erlasse dir die Schuld (Schebiith 10,8)4). Daraus crgiebt sich, daß das Gesetz nicht immer ausreicht, wo es sich um eine Gewissenssache handelt, und ist es oft noihwendig über dasselbe hinauszugehen, um gegen seine wahre Absicht nicht zu verstoßen. lieber die Wahrhaftigkeit im Handel enthält der Talmud eine große Anzahl von Bestimmungen, von denen wir einige hier folgen lassen. Ilm die Richtigkeit der Maße und Gewichte zu überwachen, wurden Beamten bestellt, und vom Exilarchen wurden sogar Aufseher eingesetzt, welche die Preise der Maaren festzusetzen hatten (Baba ns nee Ninw in eipP ceyn nx nee i:w 'c (3 n; nn cne mx nx yne Ninsy in nee n7 "inxi nnN.n necn ,'D* nbiy bns xdn ^n ncx: n* 7y ,D"jyn nx ’c /di cny n» nn isd xinp nytsa jeen nnn nmp?3i (nxs) 7^' x? n* nn One Ntre Nim n t> w'\v nnm -peinc ny n:p?n je ne un Püui nen 7ns um' 'e . ('i njts'o ,'n pns ns?) 'di ex eeL'e (nnon) -7 ncx' n'yp'zs nnn mncn (4 . ('n npe pm n'yetr) eee 73p' 3"Dyn b“s Bathra 88, b)5) falsches Gewicht und falsche Waage oder Maaße werden als größere Vergehen betrachtet als ein Verbrechen gegen die Keuschheitsgebote (baf.)°) und das Unrecht, das man seinem Nebenmenschen zufügt, ist mehr Sünde als der Raub der Heiligthümer Gottes. Der Kaufmann darf auch nicht den Kindern Näschereien oder Spielsachen austheilen, um sie zu sich zu locken (Baba Meziah 60).7) Es ist auch nicht zulässig die Waare zu einem niederen Preise als den allgemein giltigen Tagespreis zu verkaufen (das.)^), um dadurch die andern Kaufleute zu schädigen. Die Gewichte müssen entweder von Stein oder von Glas sein, damit sie mit der Zeit von ihrer vorschriftsmäßigen Schwere nicht einbüßen. Das Längenmaß muß immer in gleicher Weise angewendet werden. Die Gewichte dürfen nicht ins Salz gelegt werden, damit sie von ihrer Schwere verlieren, auch die Flüssigkeiten darf der Händler nicht so eingießen, daß sich viel Schaum bildet und so der Käufer geschädigt wird, und unrichtiges Maaß ist nicht einmal im Hause zu haben gestattet, auch dann nicht, wenn es gar nicht zum Geschäfte verwendet wird (Baba Bathra 89 b °). Auch über den festgesetzten Vollwerth des Geldes enthält der Talmud mehrfache Bestimmungen, (Das.) ferner über Export und Import. So war es z. B. nicht gestattet Wein, Oel, Mehl, überhaupt Lebensmittel von Palästina nach dem Ausland zu exporttren, um keine Theuerung in diesen nöthigsten Bedarfsartikeln im Lande herbeizuführen (das. 90)">). Es war nicht einmal erlaubt mit Lebensmitteln Zwischenhandel zu treiben (das. 91) a11). (Siehe Raschi z. St.) Das sind so nur wenige von den zahlreichen Verordnungen des Talmud über die Wahrhaftigkeit im geschäftlichen Verkehr, welche alle annne7 e-enux nneye^' ne7e :~7 n\n x7 nn (5 D'D-njN 'epix nx'tw m , cnyzn cenex cneye pxi .(.ry , n"D ntco cny-up pn mc7 ps nmy 73' j^nye nnv nne bur jeny ne'p m nex (6 . .(n"D 3"3) nna Pe nnv emn m mz'p /di mpen1? ETONi nr7p eenn p7n’ xs neix nnn' n (7 . ('d pn xyss N33) *Px nd7 jnene xintsr me . ('eipee 33') nyL'n nN nnr' x7) (8 n'3'3: 7km nöjis Pe x'7x m7pefe pny px n"n (n nnx7i nenn men insb nnn' nP ypnp me *; : mee 'm , n7ee i’m7pK'o pcc r>»rP : 7ptre3 m* cecen men pnx7 mox 2i nex nnn' /_i nex /di nnn Np' : nmyee 73' eny xn i7'Dn* -nn ->'rn nnn' x nnen me N.n3"3' . (2"y , mne xas) e’7.n 'e'e ''n jne 3"3' enen Pxnti" pnxe nnn ]'Nme px (io . (3-y /s D3') mnPi nee3' n'X' pje e'DJ 3'd; ”n |ne wui enem 'nxm" fnxe pientvc ]'N (ti •Oeipoe "tfie p-y x"y , Np ett')

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.