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Der Israelit · 1894-07-26 · Heft 59 (26.7.1894) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 59 (26.7.1894)
Date
1894-07-26
Page
– (sequence 2)
Language
German
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1092 unserer Zeit niemals geleugnet worden sein; denn Prospekte und Lehrberichte weisen ausdrücklich darauf hin, jüd. Zeitungen leitartikeln darüber, und in jüd. Lehrerversammlungen und Vereinsvorträgen kann man stets die Mahnung wiederhallen hören, neben der Bibel auch diesen großen, uns mit der heiligen Schrift verbindenden, historischen Bau zu pflegen und, wo möglich, die Kinder in denselben einzuführen. Auch in vielen jüdischen Reformkreisen ist man sich über die Notwendigkeit, den religiösen Unterricht bis zu diesem Ziele auszudehnen, klar, und hält mit dem Geständniß hierüber durchaus nicht zurück. Es war ein jüdisches Reformblatt, in welchem ich vor nicht langer Zeit auf den Satz traf: „Das Weichen der talmudischen Disciplinen aus dem Schulunterricht ist wahrhaft beängstigend; denn wenn das so fort geht, dann kennt ein drittes Geschlecht den Talmud nur dem Namen nach, und das wäre eine religiöse Krisis." In einer im Jahre 1840 in Berlin erschienenen Schrift, betitelt „das jüdische Schullehrerseminarium in Berlin", wird der für dasselbe von D r. Zunz ausgearbeitete Lehrplan mitgetheilt, in welchem es unter anderem heißt: Der Unterricht, der in der Anstalt erthetlt wird, umfaßt diejenigen Fächer, welche einem Seminar überhaupt, nebst denjenigen, welche einem jüdischen Seminar insbesondere nöthig sind. Zu ersteren dürfen gezählt werden: Deutsch....; die letzteren sind: Religion, Bibel, Jüd. Geschichte, Talmud. Der biblische Unterricht umfaßt: Uebersetzung biblischer Bücher aus der Ursprache, zum Theil mit Htnzufügung des Commentars Raschi. Der Unterricht in der Religion beginnt mit biblischer Geschichte und Btbelerklärung, geht sodann zur Gottes- und zur Pflichtenlehre über, und schließt mit der Anleitung zur Unterweisung in diesem Fache. Talmud im weitern Sinne, oder Gesetzesstudium, umfaßt: Mischna,Gemara und die späteren Gesetzesquellen, namentlich Schulchan Aruch." Man steht, daß selbst einem Zunz der Unterricht in Schulchan Aruch als eine notwendige Disciplin einer jüdischen Lehrbildungsanstalt galt und daß er die Unverfrorenheit hatte, dieses öffentlich zu bekennen. Die Antisemiten hätten darum nicht nötig gehabt, diese Thatsache erst durch meinen Bericht unter Anwendung einer kleinen Unehrlichkeit (das Wort „Kizzur" wird in Petitdruck, die Worte „Schulchan Aruch" mit Fettdruck in ihrem Flugblatte gegeben) feststellen zu lassen; schon unter Rabbiner Hirsch weisen die unter Billigung der Behörden entworfenen und veröffentlichen Unterrtchtspläne der israelitis chen Realschule Misckna, Talmud und Kizzur Schulchan Aruch als Unterrichtsgegenstände auf. Hierin konnte also von den Juden nie etwas zu leugnen versucht worden sein. — Was die Juden dagegen leugnen, und mit gutem Rechte leugnen, ist, daß die götzendienerische Heiden betreffenden Bestimmungen des Talmud, Schulchan Aruch und seiner Auszüge, einschießlich des Kizzur (vgl. Dr. Hoffmann, „Der Schulchan Aruch und die Rabbinen S. 149), entgegen zahlreicher Beweise, die der Inhalt jener Schriften bietet und entgegen der noch zum Überflüsse diesen Werken vorgedruckten öffentlichen Erklärung, auf die Christen anwendbar seien oder je angewendet worden sind, und daß die Sittenlehre des Judenthums diesen gegenüber etwas erlaubt, was dem Juden gegenüber verboten ist. Run ist es allerdings zu bedauern, daß es bis jetzt keine Ausgabe eines Ritualcompendiums dieser Art gibt, welches nach pädagogischen Grundsätzen bearbeitet ist, und welches nur diejenigen Bestimmungen enthält, die in unsrer Zeit anwendbar und giltig sind — dann hätten beisveilsweise im Kizzur Schulchan Aruch nicht allein die wenigen, auf's Heidenthum bezüglichen Paragraphen, sondern auch ganze Kapitel, die vom ehemaligen Straf- und Civilrecht handeln, wegzubleiben —, allein, wie es, ehe man Schulausgaben veranstaltet hatte, gestattet war, die Klassiker mit Auswahl zu benutzen. ebenso wird es gestattet sein, daß der jüdische Lehrer zur Unterweisung im Ceremonialgesetz diese Bücher mit Auswahl benützt, indem man es seinem Gewissen und seiner Einsicht überläßt, er werde sie zum Heile und zum Nutzen der Jugend anzuwenden wissen. Dies ist bei diesen Büchern umso leichter, als sie die Schüler nur selten ohne Beihilfe des Lehrer verstehen, und solche, die sie zu lesen vermögen, sind andererseits gefördert genug, um zu wissen, was sie von den einzelnen Bestimmungen zu halten haben. Es ist noch keinem Staat eingefallen, das Lesen des canonischen Rechts zu verbieten aus Furcht, es könnte als allgemein giftiges Landrecht angesehen werden, ebenso wenig haben wir gehört, daß die Bestimmungen des Schulchan Aruch über die Sklaverei (onay 'vbn) den Antisklavereibestrebungen unserer Zeit hinderlich wäre; nur die Existenz einiger Akum-Gesetze, die keiner unterrichtet und lehrt und die zudem mit der Erklärung eingeleitet werden, sie hätten aus die Völker monotheistischer Religion absolut keine Anwendung —, sie sollen auf einmal die Moral des neunzehnten Jahrhunderts gefährden, weil es, entgegen den autoritativen Erklärungen der jüd. Religionsbehörden, einer Rotte übelgesinnter, haßerfüllter Menschen zur Förderung ihrer inhumanen Bestrebungen paßt, sie als solche zu denunztren. Solchem unverantwortlichen Treiben gegenüber ist

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