Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 58 (23.7.1894)
- Date
- 1894-07-23
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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1078 Zeitungsuachrichterr ttttb Correspoudenze«. Deutschland. Mainz, 22. Juli. Seit mehr als Jahresfrist wird von dem Leipziger Lügenfabrikanten Theod. Fritsch als „Flugblatt Nr. 61" ein Machwerk verbreitet, welches „Die Wahrheit über das Judenthum" betitelt ist und an der Hand angeblicher Uebersetzungen aus dem Schulchan Aruch unter „gerichtlichen Beweis" stellt: „1) Es ist dem Juden erlaubt, den Nichtjuden zu betrügen; 2) Die Juden muffen einander im Betrüge der Christen unterstützen; 3) Der Jude darf die Gesetze des Staates, in dem er lebt, nicht anerkennen; für ihn sind nur die Geheim-Gesetze des Judenthums giltig; 4) Die Juden dürfen einander vor der nichtjüdischen Obrigkeit nicht verrathen, sie müssen sich vielmehr im Betrug gegen die Obrigkeit unterstützen; 5) Wer einen Juden wegen eines Verbrechens anzeigen will, darf von den Juden umgebracht werden; 6) Der Jude darf diejenigen tödten oder durch Lift umbringen, die sein Gesetz verleugnen; 7) Dem Juden ist erlaubt, das Vermögen der Nichjuden an sich zu bringen auf jede Weise." Für alle diese Niederträchtigkeiten werden vermeintliche Eitate aus dem Schulchan - Aruch im Original-Text nebst sogenannter Uebersetzung betgebracht. Daß es sich um plumpe Fälschungen, Verdrehungen oder Entstellungen handelt, wurde im „Israelit" wiederholt nachgewiesen, und es genügt zur Kennzeichnung der „Eitate" die Thatsache, daß dieselben jener Schrift des Dr. Ecker „Der Judenspiegel im Lichte der Wahrheit" entnommen sind, deren Verlogenheit nur von der bodenlosen Ignoranz ihres Urhebers übertroffen wird und längst durch berufene christliche Beurtheiler als solche charakterisirt wurde. Trotzdem erfrecht sich Theod. Frisch, der selbstverständlich außer Stande ist, eine einzige jener „Belegstellen" zu lesen, geschweige denn in ihrem wahren Sinne zu erkennen, unter völliger Mißachtung der Urtheile der competentesten Instanzen, hinzuzufügen: „Jeder unabhängige, d. h. von den Juden nicht bestochene Orientalist und Kenner der hebräischen Sprache mag als Sachverständiger zeugen! Ich bestreite hiernach den Juden, die diese Gesetze befolgen, das Recht, sich eine „Religions-Gemeinschaft" zu nennen, und nenne sie eine international verschworene Betrüger-Gesellschaft." Man hätte füglich erwarten dürfen, daß der öffentliche Ankläger der Eolportirung dieser gräßli^ chen Verunglimpfung des Judenthums Einhalt thun würde; aber nicht genug, daß dies unterblieb, wurden wiederholte Anträge auf Strafverfolgung des Urhebers und der Verbreiter, sowie auf Unterdrückung des Schandblattes Seitens der Staatsanwaltschaft abgelehnt. Um so erfreulicher ist es, daß das bisher vergebens Erstrebte nun endlich erreicht wurde. Das Flugblatt war auch einer der Februar-Nummern der Breslauer „Ostdeutschen Wacht" beigelegt. Darauf erstattete der „Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens" gegen den Verleger des genannten Blattes und gegen Frisch Strafanzeige wegen Beschimpfung der jüdischen Religion bet der Staatsanwaltschaft in Breslau, welche aber das beantragte Einschreiten ablehnte. Auf eingelegte Beschwerde traf nunmehr der Bescheid ein, daß „gegen die Beschuldigten wegen Vergehens gegen £ 166 St.-G.-B. strafrechtlich eingeschritten werden wird." Der angezogene Paragraph lautet: „Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden Aeußerungen Gott lästert, ein Aergerniß giebt, oder wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine andere mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende Religionsgesellschaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft, ingleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Ort beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft." Diese Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zu Breslau hat hervorragend grundsätzliche Bedeutung, indem sie dem $ 166 St.-G.-B. eine Auslegung gsibt, welche bisher von den Staatsanwaltschaften fast stets geleugnet wurde. Zum ersten Male wird hier zugestanden, daß der Schutz jener Gesetzesbestimmung auch dem Judenthum zur S.'ite steht, und daß jeder einzelne Jude das Recht hat, diesen Schutz anzurufcn. Je weniger es zweifelhaft sein kann, daß die Anschauung, welche bisher für die Anklagebehörde und die Gerichte maßgebend war, der Verbreitung so infamer Druckerzeugnisse, wie das in Frage stehende Flugblatt, Vorschub geleistet und uns Juden geradezu vogelfrei, den Verunglimpfungen jedes antisemitischen Halunken wehrlos preisgegeben hat, um so bedeutsamer ist es, daß nun endlich eine andere Rechtsauffassung durch eine autoritative Instanz ihr Placer erhalten hat. Rußland. Petersburg. Der Minister des Innern hat folgende Bekanntmachung erlassen: „Die demnächst in Kraft tretenden neuen Gesetze betreffend den Reiseverkehr im Innern des Reiches, finden ihre Anwendung auf alle Unterthanen Rußlands. Nur die Juden haben sich, bis die Judcnfrage in Rußland eine endgiltige Lösung gefunden haben wird. folgenden temporären Bestimmungen zu fügen: l) in ihrem Pässen müssen Physiognomie und Reiseziel genau angegeben sein; 2) die Pässe dürfen nur für solche Orte ausgcferttgt werden, in denen den Juden der Aufenthalt gestattet ist; 3) außer dem Reisepaß haben die Juden eine polizeiliche Bescheinigung bei sich zu führen, daß ihnen der Aufenthalt an dem im Paß angegebenen Reiseziel erlaubt sei."