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Der Israelit · 1894-07-16 · Heft 56 (16.7.1894) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 56 (16.7.1894)
Date
1894-07-16
Page
– (sequence 10)
Language
German
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1044 stattet ist/ Herr Beyer brachte den Inhalt seiner protokollarischen Vernehmung und seiner Erklärung zu Papier und stellte uns das Manufcript zur Verfügung, das wir dann, weil unS hier ein öffentliches Interesse vorzuliegen schien, zur Beleuchtung der Thätigkeit des jüdischen Vereins zum Abdruck brachten. Im Eingang des Artikels sagten wir, der „Verein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens" habe den Deutschen WirthShäusern, die ihn absolut nichts angehen. seine besondere Aufmerksamkeit zugewendet und schickte seine Spione dorthin, damit sie Material zu Denunciationen sammeln. Im weiteren Verlauf des Artikels war auch die von Beyer auf dem Polizeibureau zu Protokoll gegebene Erklärung: „Wenn nur Herr Kasimir jc." zum Abdruck gebracht. Wegen dieses Satzes und wegen des Ausdrucks Spion, den Herr Kasimir auf sich bezog, strengte der Verein für ihn die Privatklage an. Die Freisprechung vor dem Schöffengericht erfolgte, weil eine Beleidigung Kasimir's nicht unbedingt für vorliegend erachtet wurde und der Artikel sich nur auf dem Boden der Thatsachen bewegt habe. — Zur Verhandlung am Montag erschien der Privatkläger unter dem Beistände des Rechtsanwalts Steiner. Kasimir blieb auch heute wieder dabei, daß er den antisemitischen Charakter des Beyer'schen Locals nicht gekannt habe, daß er sich durch das Wort Spion und die Bemerkung, bezüglich der widerrechtlichen Aneigung des Liedertextes beleidigt fühle und die Bestrafung Dr. Bachler'S verlange. Auf die Frage des Präsidenten, Landgerichtsrath Collmann, ob die Parteien sich einigen wollen, antwortet Kasimir: „Nein, ich verlange die Bestrafung Dr. Bachler'S, weil er mich beleidigt hat." Dr. Bachler antwortete: „Wenn Kasimir die Berufung zurücknimmt, so habe ich nichts dagegen, von dem Gesagten habe ich aber nichts zurückzunehmen." — Es wurde sodann daS Urtheil erster Instanz, die Berufungsschrift Kasimir's und der Kasimir betreffende Artikel der „Staatsbürger- Zeitung" verlesen und dann in die Beweisaufnahme eingetreten. — Zeuge Beyer bekundet, daß die Liedertexte in feinem Local den Gästen zum Gebrauch überlassen werden, und wenn diese Gesinnungsgenossen seien, so dürfen sie die Texte auch mitnehmen. „Für Juden, Judengenossen und Leute, die im Dienste des Judenvereins stehen, sind diese Texte nicht, diese Leute haben auch keinen Zutritt." — Zeugin Frau Beyer erinnert sich, daß Kasimir im Januar in ihrem Locale gewesen. Ob sie ihm, wie er behauptet, erlaubt habe, den Text mitzunehmen, wisse sie nicht, glaube es aber nicht, weil sie sich um die Dinge nicht kümmere. Unter keinen Umständen würde sie ihm das Mitnehmen des Textes gestattet haben, wenn sie gewußt hätte, daß er ein Angestellter des Judenvereins sei. — Rechtsanwalt Steiner plaidirt für Aufhebung des ersten Urtheils und Bestrafung Dr. Bachler'S, weil nach seiner Annahme Kasimir bona fide gehandelt habe. — Dr. Bachler führt aus, daß Kasimir den Charakter des Beyer'schen Lokals gekannt haben müsse. Seine Thätigkeit im „Verein Deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens" habe ihn zweifellos mit diesen Dingen bekannt gemacht. Jeder Zweifel über den Charakter des Locals mußte ihm aber beim Betreten desselben und bei dem Lesen des Textes genommen werden. Wenn er nun doch den Liedertext mitnahm, so that er eS zu dem Zweck, den Inhaber des Locals zu denunciren. Seine Thätigkeit deckt sich also vollständig mit den Ausführungen des Artikels der „StaatSbürger-Zeitung", und die Annahme, Kasimir sei in der Absicht, etwas auszukundschaften, zu Beyer gekommen, wird auch durch die Thatsache bestätigt, daß Kasimir kurze Zeit darauf daS Bodeck'sche Local besuchte und den Inhaber gleichfalls denuncirte. Der weitere Vorwurf, daß Kasimir sich eventuell die Liedertexte widerrechtlich angeeignet habe, sei auch vollständig zutreffend. Was im Locale auSliegt, ist noch lange nicht zum Milnehmen bestimmt, ob das Liedertexte, Streichhölzer, Zeitungen oder sonst etwas ist. Die Fälle liegen vor, daß jemand bestraft wurde wegen der Mitnahme des Stückes einer Zeitung. Der Beweis, Frau Beyer habe ihm das Mitnehmen des Texte gestattet, sei vollständig mißglückt. Ich bitte um Verwerfung der Berufung. — Der Gerichtshof erkannte nach längerer Berathung auf Verwerfung der Berufung. Allerdings habe der Beklagte dem Privatkläger den Vorwurf der Spionage und widerrechtlichen Aneignung gemacht, ohne heute den Beweis der Wahrheit dafür erbringen zu können. Rach Lage der Sache aber sei dem Privatangeklagten der § 193 (Vertretung berechtigter Interessen) zuzubilligen, da der Artikel durchaus sachlich gehalten sei und in nichts die Absicht der Beleidigung erkennen lasse. Das freisprechende Urtheil wurde mithin bestätigt und die Kosten wurden dem Privatkläger Kasimir aufertegt. Es gtebt nun wirklich Leute, die sich für diese unqualtficirbare Taktlosigkeit des in Rede stehenden Vereins lediglich deshalb begeistern, weil die Antisemiten sich darüber ärgern. Dieser Kurzsichtigkeit werden ruhige, vernünftige Erwägungen den Staar nicht stechen. Aber diejenigen, welche nicht jeder Unvernunft sofort das Wort reden, sobald ein Antisemit es sich einmal einfallen ließe, Vernunft zu predigen, müssen doch die Gefährlichkeit dieses Treibens einsehen. Angenommen der Verein ziehe mit seinem Kasimir in all diesen Sächelchen den Längeren, hätte er dann die Sache nicht dennoch blamirt, die er retten und vertheidtgen möchte? Denken wir uns, der Herr Beyer dürfe in seiner Wirthschaft wirklich keine antisemitischen Lieder mehr auslegen, wäre dann der Antisemitismus unterdrückt und die Berliner Judenheit von dieser Landplage befreit? Das zu glauben wäre gerade so naiv, wie die Harmlosigkeit desjenigen, der die Donau austrocknen zu können glaubte, wenn er die Brunnenröhre zu Donaueschingen, aus der sie entspringt, mit der Hand schloß! Die Donau ist da. Wenn sie durch Ueberschwemmungen und Verheerungen großen Schaden anrichtet, so mag man Wälle und Dämme aufführen, um sie einzudämmen, damit sie ihre Ufer nicht überschreite. Die Hand, welche statt an dieser Eindämmung mitzuarbeiten, den Ursprung verschließen will, handelt nicht nur thöricht, sondern auch unrecht. Sie könnte dort, wo sie fehlt, segensreich Mitwirken, und man muß auf ihre Mitwirkung nicht nur verzichten, sondern sie lenkt auch die Aufmerksamkeit der Beteiligten von der Stelle ab, an welcher sich wirklich alle nützlich machen könnten und wendet sie kindischen Allotriis zu. Diese Rechthaberei und juridische Stlbenstecherei ist kleinlich und muß diejenigen, welche sie mit solchem Eifer kultivirt, als Händelsucher bei den Richtern und bei der öffentlichen Meinung erscheinen lassen. Jede Blöße aber, die wir uns in dem Kampf mit unfern Feinden geben, kommt diesen zu Gute.

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