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Der Israelit · 1894-07-02 · Heft 52 (2.7.1894) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 52 (2.7.1894)
Date
1894-07-02
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XXXV. Jahrgang. Erste Beilage zu M 52 des „Israelit". Leitender Artikel. Die Htezeption der jüd. Ketigion. Budapest, 26. Juni. Dritter Gegenstand der heutigen Tagesordnung war der auf die Rezeption der jüdischen Religion bezügliche Gesetzentwurf. Die Debatte über diesen Gegenstand wurde durch eine längere Rede des Referenten Geza Papp eingeleitet, welcher wir das, Nachstehende entnehmen. Referent Geza Papp. Geehrtes Haus! Bei Beurtheilung der Frage der Rezeption der israelitischen Religion haben wir von zweierlei Gesichtspunkten auszugehen. Der eine ist der staatliche, der andere der religiöse Gesichtspunkt und auf Grund beider haben wir zu beurtheilen, ob diese Konfession würdig ist. in die Reihe der gesetzlich rezipirten Konfessionen ausgenommen zu werden. Daß vom staatlichen Gesichtspunkte aus gegen die Rezipirung keinerlei Gegenmotiv vorliegt, beweist einfach die Thatsache, daß die israelitische Religion heute in Ungarn faktisch unter den gesetzlich anerkannten Konfessionen sich befindet. (Zustimmung rechts.) Auch die kirchliche Organisation der Juden in Ungarn ist, wenngleich nicht vollkommen einheitlich, so doch keineswegs eine solche, gegen die vom staatlichen und politischen Gesichtspunkte aus eine Einwendung erhoben werden könnte. Sie sind auf dreifache Weise organistrt. Der eine Theil steht auf der Basis des Kongreffes, der andere wird durch die Orthodoxen gebildet und der dritte steht auf der Basis des Status quo und führt auch diese Bezeichnung. Die Statuten der Kongreßgemeinden wurden im Jahre 1869 mit der Genehmigungklausel versehen; das 1871 hergestellte Organisationsstatut der Orthodoxen wurde vom Kultusminister im Verordnungswege bestätigt und die Status quo-Gemeinden verkehren im Wege der Muniziplen mit dem Organe der staatlichen Exekutivgewalt, folglich kann vom staatlichen Gesichtspunkte aus auch gegen die Organisation dieser Gemeinden kein Einwand erhoben werden. Was den religiösen Gesichtspunkt betrifft, so sind die rezipirten christlichen Konfessionen bekanntlich die Kinder und Sprößlinge der israelitischen Religion. Daß die Juden dem religiösen Gefühle eine wirksame Pflege angedeihen lassen, gehe schon aus der neunhundertjährigen Vergangenheit hervor, welche die Juden in Ungarn besitzen, und gerade ihr religiöses Gefühl bildete die einzige Stütze, welche sie vor dem Zusammenbrechen unter der Gewalt der häufig schweren Unterdrückung bewahrte. (Lebhafte Zustimmung rechts.) Bezüglich der UnterrichtSfrage bei den Juden habe sich Redner persönliche Ueberzeugung verschafft und er könne mit der ganzen Wärme seiner Ueberzeugung behaupten, daß er in den israelitisch konfessionellen Schulbüchern gar nichts gefunden habe, was nicht auch in den Schulbüchern seiner eigenen, der katholischen Confession enthalten wäre. Mit Ausnahme der Gestattung des Uebertrittes enthält der vorliegende Gesetzentwurf eigentlich keine neue Verfügung. Durch r die bisherigen Gesetze wurden den Juden alle StaatSbürger- L rechte gesichert. Ihre selbstständig geführten Matrikeln sind ß rechtsgiltig, ihr Eherecht war durch das Hofpatent vom »Jahre 1863 geregelt; ihre Kultussteuer wird nach dem »Modus der Gemeinde-Steuerzuschläge eingehoben, das Straf- »und Wehrgesetz machen zwischen Juden und Christen keinen »Unterschied. ^Was bietet nun das neue Gesetz den Juden? »Es stellt zunächst die Normen fest, unter welchen der UeÜer- Dtritt zum Judenthum geschehen kann. Etwas Neues sind diese Uebertritte nicht; wer zum Judenthum übertreten wollte, brauchte sich nur durch einige Zeit in Oesterreich aufzuhalten, wo der Uebertritt gestattet war. Die Bestimmungen, daß die Juden nicht genöthigt sind, an den Festen anderer Konfessionen theilzunehmen, daß jeder Jude sich einer Kultusgemeinde anschließen muß, sind nichts Neues. Namhafter ist die Bestimmung, daß sie dort, wo andere Schulen aus der Kommunalkaffe unterstützt werden, hinfort für ihre Schulen ebenfalls eine yerhältnißmäßige Unterstützung erhalten sollen, was nur recht und billig ist. Es sind dies solche Bestimmungen, welche die Juden durch ihre 900jährige Vergangenheit ehrlich und redlich verdient haben. (Beifall rechts.) Der Redner schilderte dann die hauptsächlichen auf die Lage der Juden bezüglichen historischen Momente. Je mehr das Christenthum im neugegründeten Staate Ungarn erstarkte, umsomehr schwand der religiöse Friede und die Toleranz. Im Jahre 1092 wurden die Ehen zwischen Juden und Christen verboten. Im Jahre 1100 wurde ihnen der Ackerbau nahezu unmöglich gemacht, denn ein Gesetz jenes Jahres bestimmte, daß sie zum Bebauen der Aecker nur heidnische Arbeiter verwenden durften. Später wurde dekretirt, daß sie sich nur in bischöflichen Städten aufhalten dürfen, und seit 1222 durften sie nicht mehr Kameralgrafen werden. Es trat dann eine mildere Periode ein, besonders ist zu erwähnen, daß die Stadt Preßburg die dort wohnenden Juden mit den übrigen Einwohnern als gleichberechtigt erklärte. Unter Ludwig dem Großen dagegen verfügte ein Gesetz von 1360 die Austreibung der Juden; dieses Gesetz stand jedoch nur bis 1364 in Kraft. König Sigmund stellte die Juden unter die Jurisdiction der Könige, was äußerlich günstig zu sein schien, thatsächlich jedoch daraus hinauSlief, daß der stets geldbedürftige König von ihnen Geld erpreßte. Im 15. Jahrhundert wurde die Judenpräfektur errichtet, welche bei Thronwechseln die neuerliche Bestätigung der den Juden noch gewährten Rechte zu urgiren hatte. Die nächste erwähnenSwerthe Verfügung erfloß erst unter Joseph II., welcher ihnen gestattete, Gemeinden zu bilden und konfessionelle Schulen zu Hallen. Zum Reichstage 1839/40 erhielten die Ablegaten bes Pester KomitatS die Instruktion dahin zu wirken, daß die vor der Civilbehörde zu schließenden Ehen zwischen Christen und Juden gestattet werden sollen. Zwei im Jahre 1848 eingebrachte Gesetzentwürfe hinterlassen keine Spuren. WaS den Juden gegenüber in der Vergangenheit gethan wurde, kann den jeweiligen religiösen Anschauungen entsprochen haben, kann aber vom rein menschlichen Standpunkte nicht gebilligt werden, und es ist nun die Zeit gekommen, daß das Vaterland diesen seinen Söhnen gegenüber eine Schuld abtrage. (Lebhafte Zustimmung rechts.) ES ist unleugbar, daß unter dem Drucke dieser Vergangenheit sich bei den Juden Eigenschaften entwickelten, die ihnen als Fehler vorgeworfen werden, doch werden, wie ausländische Beispiele beweisen, die Eigenthümlichkeiten unter den veränderten Verhältnissen schwinden. Redner citirt einen anerkennenden Ausspruch deS Kardinal Manning über die Ehrlichkeit, den BildungSstnn und die Wohlthätigkeit der Juden; seinerseits aber wies er darauf hin, wie Tüchtiges die Juden auf dem Gebiete deS Handels, der Wissenschaften und deS Patriotismus leisteten. (So ist's, rechts.) „Der vorliegende Gesetzentwurf, so schloß der Referent seine Rede, will nur einem faktischen Zustand eine gesetzliche Form geben, er reißt eine Scheidemauer nieder, welche bei uns einem Elemente gegenüber besteht, welches am meisten und vortheilhaftesten geeignet ist, mit der Nation verschmolzen zu werden. Das geehrte Haus möge daher

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