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Der Israelit · 1894-06-14 · Heft 47 (14.6.1894) · page 19

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Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 47 (14.6.1894)
Date
1894-06-14
Page
– (sequence 19)
Language
German
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869 geboten und auf die Einwendungen des Mädchens über die Geringfügigkeit des Lohnes gesagt habe, es könne ja nach Schluß des Geschäftes Nebenerwerb suchen. Kaufmann Ehrenfeld stellte Klage. In der heutigen Verhandlung ersuchte der verklagte Redakteur und Verleger des Blattes um Vertagung, weil er erst in den letzten Tagen erfahren habe, wie er den Wahrheitsbeweis erbringen könne. Das Gericht ging darauf nicht ein, erklärte, daß der Angeklagte seit 6 Wochen die Anklageschrift in Händen habe, somit für den Wahrheitsbeweis hätte sorgen können, und verurtheilte das Blatt wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 180 Mark. Dresden, 3. Juni. Von dem Vorsteher der hiesigen israelitischen Gemeinde, Rechtsanwalt Lehmann, war der Redakteur Schmidt von der antisemitischen „Deutschen Wacht" verklagt worden, weil er auf ein Weihnachtsflugblatt der „Reformer", das jüdische Geschäftsleute einer abfälligen Kritik unterzog und vor Einkäufen bei ihnen warnte, in seinem Blatt besonders hingewiesen hatte. Es wurde gegen Schmidt Anklage wegen groben Unfugs erhoben. Das Amtsgericht fällte ein freisprechendes Urtheil, das gestern auch in der Berufungsinstanz vom Landgericht bestätigt wurde. Wie die „Deutsche Wacht" erwähnt, heißt es in den Urtheilsgründen: man dürfe den freien Meinungsäußerungen nicht zu viel Zwang auferlegen. Für die Boykottbestrafungen in Sachsen ist dieses Urtheil bemerkenswerth. Metz, 4. Juni. Der antisemitische Rechtsanwalt Dr. Heyder hat dem Gemeinderath einen Antrag unterbreitet, „bei der Reichsregterung vorstellig zu werden, daß für das ganze deutsche Reich eine gleichartige Methode obligatorisch vorgeschrieben", d. h. daS jüdisch-rituelle Schlachtverfahren verboten wird. Wir Juden haben allen Anlaß, dem Dr. Heyder dankbar zu sein, denn abgesehen davon, daß der famose Antrag einstimmig abgelehnt wurde, hatte derselbe zur Folge, daß die hiesige Fleischer-Innung sich mit nachstehender gutachtlichen Aeußerung an den Gemeinderath gewendet hat: „Die Tötung der Schlachtthiere nach jüdischem Ritus bildet den Gegenstand eines Antrags von Seiten des Herrn Heyder, dem wir aus mel,r als einem Grunde entgegentreten müssen. Abgesehen davon, datz dieser Antrag nur das Produkt des antisemitischen Geistes ist, welchen man vergeblich in Metz einzupflanzen versucht, hallen wir es für angebracht, öffentlich zu constatiren, daß die jüdische Schlachtmethode die humanste und am wenigsten schmerzhafte unter allen Tödtungsarten ist. Nehmen wir beispielsweise den Genickstich. Dabei behält das Thier völlig den Gebrauch seiner Sinne, wie man durch mannigfache Erfahrung gesehen hat. Bei dem Kopfschlag sind durchschnittlich vier oder fünf Schläge mit der Keule nöchig, bevor der Keil in das Gehirn eindringt, und selbst dann verliert das Thier nicht den Gebrauch seiner Sinne, weil das Rückenmark nicht getroffen wurde. Um zur Tödtung des Thieres zu gelangen, bedarf man durchschnittlich acht bis neun Keulenschläge. Andererseits ist es eine durch die Wissenschaft anerkannte Thatsache, datz man durch Verhinderung des Blutzuflusses in das Gehirn sofort und mit absoluter Gewißheit dahin gelangt, die Thatigkeit der Sinne zu inhibiren. Dieses Resultat wird im Verlauf von 4—5 Sekunden erreicht, wenn man die beiden Halsarterien durchschneidet. Die Tödtung nach jüdischem Ritus ist daher von allen Arten diejenige, welche der idealen Schlachtmethode, wie man es nennen könnte am nächsten kommt. Außerdem muß man in Betracht ziehen, daß sich das Fleisch um so besser hält, je weniger Blut in demselben enthalten ist. Nun lehrt aber die Erfahrung, welche in diesem Punkte mit den Ergebnissen der Wissenschaft übereinstimmt, daß die Tödtung nach jüdischem Ritus einen viel reichhaltigeren Blutverlust herbeiführt, als alle anderen Schlachtmethoden. Man hat demnach Grund, der jüdischen Methode sowohl vom physiologischen, als auch vom sanitären Standpunkte den Vorzug zu geben. Wohl giebt es eine Methode, welche noch nicht in Anwendung gebracht wurde und vielleicht die von dem theilnahmsvollen Herrn Stadlrath Heyder verlangten Bedingungen vereinigen könnte. Man behauptet, daß die Trunkenheit den Menschen des freien Gebrauchs seiner Sinne und Fähigkeiten beraubt, und unter allen Arten der Trunkenheit ist die von Champagner herrührende dafür bekannt, daß sie am schnellsten betäubend wirkt. Dieselbe Wirkung muß sich auch bei den Thieren herbeiführen lassen. Hoffen wir, daß dieser Hinweis Herrn Heyder genügen wird, um ihn zur Stellung eines Antrags in diesem Sinne zu veranlagen. Was uns betrifft, so fühlen wir nicht den Muth, die Theilnahme und das Mitgefühl so weit auszudehnen, und wir wollen bis dahin die jetzt übliche Schlachtmethode beibehalten." Dieses vortreffliche Gutachten wurde in der Gemeinderaths-Sitzung verlesen und hatte, wie gesagt, zur Folge, daß in einstimmigem Beschlüsse daüber zur Tagesordnung übergegangen wurde. Oesterr.-Ungar. Monarchie. Wien. Zwischen unserer staatlichen und unserer communalen Verwaltung herrscht eine rührende Verständnißinnigkeit. Der niederösterreichtsche Landesschulrath hatte in einem Erlasse an den Wiener Bezirksschulrath die Anfrage gerichtet, was derselbe wegen der Verwendung von Schulkindern bei der Colportage von Hetzschriften durch den Pfarrer Deckert veranlaßt habe. Am 28. d. M. beantwortete der magistratische Referent Herr Magistratsrath Preyer diese Frage in der zweiten Section des Wiener Bezirksschulrathes genau in demselben Sinne, in welchem der Ministerpräsident im Abgeordnetenhause die Interpellation der Herren Noske und Wrabetz beantwortet hat. Der Herr Magistratsrath erklärte nämlich, daß „nach den gepflogenen Erhebungen" keine Veranlassung für die Schulbehörden zum Einschreiten gegen den Pfarrer Deckert vorltege, da derselbe — man gebe wohl acht! — nicht in der Schule Kinder zur Vertheilung und zum Verkaufe des von ihm verfaßten „Juden-Vaterunser" angeworben, sondern in der Kirche die eben anwesenden Kinder ohne Rücksicht auf ihre Schul-

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