Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1894-06-14 · Heft 47 (14.6.1894) · page 18

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 47 (14.6.1894)
Date
1894-06-14
Page
– (sequence 18)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2446951-2448412-2448453--38709-2486827
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

y 86S nicht nur im Wege seiner Gesetzgebung bewerkstelligt, sondern eS haben in dieser Hinsicht mit ihrer ganzen Kraft die übrigen Faktoren des staatlichen Organismus mitgewirkt, damit das Oberhoheitsrecht, das oberste Aufstchtsrecht, das Schutzrecht und das Selbstvertheidigungsrecht zur Geltung kommen. Die Anhänger der israelitischen Konfession haben sich zum Zwecke der Regelung ihrer kirchlichen Konfessionellen- und Unterrichtsverwaltung zur Abhaltung eines Kongresses versammelt; ihre Organisation ist auf Grund der Kongreßbeschlüsse am 14. Juni 1869 vom gekrönten König, für die Orthodoxen aber in dem Ministerialerlaß Z 26,915/ 1871 genehmigt worden; sie üben ihr Autonomierecht aus, haben das Selbstbesteuerungsrecht, die begünstigte Eintreibung ihr er Steuern nach Art der öffentlichen Steuern wird gewährleistet und ihre kirchengemeindlichen Forderungen werden selbst für den Fall der Uebersiedlung gegenüber den Mitgliedern der Konfession durch eine Verordnung (32, 399/81) für drei Jahre den Kirchengemeinden gesichert. Den höchsten Beweis staatlicher Anerkennung bot jedoch der ungarische Staat darin der israelitischen Konfession, daß er im Rahmen des gegenwärtig geltenden konfessionellen Eherechtes auch bet dieser, wie bei jeder rezipirten Religion eben hinsichtlich des Eherechtes, welches doch kraft seiner Auswirkung auf das Familienrecht auf die staatliche Organisation von unmittelbarstem Einflüsse ist, die Basis der Religionslehre acceptirte, die zwischen den Anhängern der israelitischen Religion im Sinne ihrer kirchlichen Normen vor ihrer eigenen Kirchengemeinde zustande gekommene Ehe als eine auch staatlich gütige Ehe betrachtet, auch hinsichtlich der Frage der Auflösbarkeit der Ehe die Religionsbasts auch bei den Anhängern der israelitischen Religion anwendet: ihre Eheangelegenheiten in den §§. 22 und 36 des G.-A. LIV: 1868 den vaterländischen Gerichten übertrug, die Gerichte aber durch prinzipielle Dezistonen, welche ein Gesetz ersetzen, die Bestimmungen der am 2. November 1863 erlassenen, durch das Kultus- und Unterrichtsministerium sub Z. 17,619/1876 und 18,211/1888 bestätigten Hofkanzlei - Verordnung verbindlich machten. Hieraus geht hervor, daß die Legislative und die Verwaltung des ungarischen Staates hinsichtlich der israelitischen Religion eine Basis geschaffen haben, welche, wenn aus derselben weiter gebaut wird und wenn wir auf dem richtigen Standpunkt fortschreiten, welchen die ungarische Legislative in der Frage der Regelung der Religionen angenommen hat, die Einreihung der israelitischen Religion in die gesetzlich rezipirten als unabweisltches Postulat erscheinen läßt. Indem nun die Gesetzgebung die freie Ausübung der Religion durch ein allgemeines Gesetz sichern wird; indem sie ein Gesetz schafft, nach welchem innerhalb des Rahmens der die Wahrung der staatlichen Interessen bezweckenden Normen auch neue Konfessionen partizipiren: können die israelitischen Staatsbürger dieses Vaterlandes es btlltgerweise beanspruchen, die ungarische Legislative solle ihnen jene staatsrechtliche Berechtigung gewähren, welche sie den Anhängern der anderen rezipirten Religionen gewährte, als sie ihre Religion in die Reihe der durch Gesetze rezipirten Religionen aufnahm. . Würden wir hievon absehen, dann würden wir gegen die Forderung des Zeitgeistes sündigen, welcher mit Rücksicht auf das hier Erörterte, auf das im Motivenberichte und im Berichte der Unterrtchtskommiision Enthaltene es erfordert, daß die Religion der Israeliten, nachdem unseren israelitischen Mitbürgern der G.-A. XVII: 1867 die bürgerliche und politische Rechtsgleichheit gewährte, auch hinsichtlich der staatsrechtlichen Stellung der der Anhänger der rezipirten Religionen gleich gemacht werde. Mit Rücksicht auf das hier Vorgebrachte hat die Rechtskommisston den von der israelitischen Religion handelnden Gesetzentwurf Z. 300 in der im Berichte Z. 541 der Unterrichtslommtsston enthaltenen Texttrung sowohl im Allgemeinen, wie in den Details einstimmig angenommen und empfiehlt denselben dem geehrten Hause zur Annahme. In Betreffs der Details glaubt die Kommission nur das hervorheben zu müssen, daß, insofern das Gesetz über die isr. Religion gleichzeitig mit den Gesetzen über die freie Ausübung der Religion und über die Religion der Kinder oder später als diese geschaffen und diese Gesetze mit dem der bezüglichen Texttrung der Rechtskommisston entsprechenden Inhalte angenommen würden, die Ausdehnung der §§. 14 und 18 des G.-A. LIII: 1867 überflüssig würde und in Folge dessen die Berufung auf diese Paragraphen aus den §§. 2 und 3 der Vorlage auszulassen wäre. Budapest, 30. Mai. 1894. Stephan Teleßky m. p., Präsident der Rechtskommission. Johann Nedeczey in. p., Referent der Rechtskommission. Zeitungsnachrichten und Correfpondeuzeu. Deutschland. München, 31. Mat. Das hiesige antisemitische Blatt hatte in einem Frankfurter Artikel den Kaufmann Ehrenfeld in Frankfurt a. M. angegriffen, weil er einem als Ladnerin sich meldenden Mädchen einen Monatsgehalt von 15 Mark an-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.