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Der Israelit · 1894-06-14 · Heft 47 (14.6.1894) · page 17

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Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 47 (14.6.1894)
Date
1894-06-14
Page
– (sequence 17)
Language
German
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XXXV, Jahrgang. Zweite Beilage zu M 47 des „Israelit". Leitender Artikel. Die Uezeption der Juden tu Ungarn. In Angelegenheit des auf die Rezeption der israelitischen Religion bezüglichen Gesetzentwurfes hat die Rechtskommission des Abgeordnetenhauses dem letzteren den folgenden Bericht unterbreitet: Der Gesetzentwurf über die israelitische Religion — welchen die Unterrichtskommission schon verhandelt und mit gewissen Ergänzungen zur Annahme empfiehlt — befriedigt, entsprechend der Entwicklung unserer nationalen Institutionen, eine unabweisliche und zeitgemäße Förderung einer im ganzen Lande eingewurzelten Auffassung, indem er, getreu unserer bisherigen Rechtsentwicklung, ausspricht, daß die israelitische Religion als rezipirte Religion erklärt und in Folge dessen das Verhältniß dieser Konfession zu den übrigen rezipirten Konfessionen geregelt werde. Die israelitische Religion ist zwar bisher noch nicht durch ein Gesetz zu einer rezipirten erklärt worden: allein — wie dies auch in der Begründung des Gesetzentwurfes richtig ausgeführt ist — die Ausübung und die Lage dieser Konfession besitzen alle jene Merkmale, welche die Aufnahme dieser Konfession durch ein Gefitz nicht blos genügend motiviren, sondern als eine unabweisliche Forderung der richtigen Rechtsentwtcklung erscheinen lassen. An der Hand des Berichtes der Unterrichtskommission glauben wir hervorheben zu sollen, daß die Israeliten ihre Religion bet uns ungestört ausüben, daß sie zu einer Konfession konstituirt, sich in Religtonsgemeinden organisirt haben und daß schon der G.-A. XXIX: 1840 das Berhältniß der Israeliten einstweilen, bis das Gesetz ausführlicher verfügt, provisorisch regelt, ihren Kirchengemeinden gerade so wie den Organen der übrigen rezipirten Konfessionen staatliche Betrauungen zutheil werden läßt und, indem es ihre Seelsorger ermächtigt, Urkunden von öffentlicher Glaubwürdigkeit zu schaffen, diese Seelsorger als staatliche Organe der Matrikelsührung annahm. Den Grundpfeiler der gesetzlichen Rezeption der israelitischen Religion setzte die Gesetzgebung im G.-A. XVII: 1867, indem sie die Bekenner dieser Konfession hinsichtlich aller bürgerlichen und politischen Rechte den übrigen Bürgern gleichstellte und damit aussprach, daß ihre auch fernerhin frei auszuübende Religion der Ausübung der bürgerlichen und politischen Rechte durchaus nicht hinderlich im Wege stehe. Diese Grundlage wurde durch die Gesetzgebung im G.-A. XXXVHI: 1868 noch weiter entwickelt, indem sie das daselbst den Konfessionen gewährleistete Recht, Schulen zu organistren und zu erhalten, auch aus diese Konfession ausdehnte. Die Aufsicht über die Ausübung dieses Rechtes ist mittelst Regierungsverordnung geregelt (Verordnung Z. 8333/1878), gleichwie Regierungsverordnungen (12,577/1871 und 34,124/1881) hinsichtlich der Verwaltung ihres Schulfonds, der Sicherung ihrer Schulsteuer und der Eintreibung derselben nach Art der öffentlichen Steuern verfügen. so daß in dieser Hinsicht die israelitische Konfession die gleichen Rechte genießt wie die reztpirten Konfessionen. Einen indirekten, aber unzweifelhaften Beweis der Anerkennung der israelitischen Religion finden wir in jenen Bestimmungen unserer Strafgesetzbücher, welche die gegen die Religion und die freie Ausübung derselben begangenen strafbaren Handlungen feststellen. Die mit strafrechtlicher Sanktion versehenen Bestimmungen der §§. 191 und 192 des G.-A. V: 1878 und des §. 51 des G.-A. XL: 1879 nehmen nicht die „gesetzlich rezipirten", sondern die „vom Staate anerkannten" Religionen, Konfessionen und deren Seelsorger in gesetzlichen Schutz; bet unseren, die Religionsübung regelnden Gesetzen und Reformen leidet es keinen Zweifel, daß unter dem Ausdruck „vom Staate anerkannte Religion", außer den gesetzlich rezipirten Religionen, nur die israelitische Religion zu verstehen sei. Eine indirekte gesetzliche Anerkennung der israelitischen Religion enthält auch der §. 31 des G.-A. VI: 1889 über die Wehrkraft, welcher im Gegensätze mit der Bestimmung des §. 25 des älteren Wehrgesetzes, des G.-A. XL: 1888, nicht den Seelsorger-Kandidaten und Zöglingen der gesetzlich rezipirten, sondern den vom Staate anerkannten Kirchen und Konfessionen eine gesetzliche Begünstigung gewährt. Die staatliche Anerkennung der israelitischen Religion bekundet die ungarische Gesetzgebung schon seit einem Vierteljahrhundert alljährlich durch ein neues, klares Gesetz, indem ste in einer Linie mit den rezipirten Konfessionen und bei ganz gleicher Behandlung den Landesbürgern israelitischer Religion für ihre religiösen Zwecke eine staatliche Unterstützung und so die Existenzintereffen dieser Religion durch einen staatlichen Beitrag sichert. Die freie Ausübung der israelitischen Religion, die Anerkennung ihrer Existenzberechtigung, ihren Schutz, ihre Unterstützung hat der ungarische Staat

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