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Der Israelit · 1894-05-07 · Heft 36 (7.5.1894) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 36 (7.5.1894)
Date
1894-05-07
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Wegs geklart. Hier wäre nun Gelegenheit gewesen, festzustellen, in wie weit der Talmud rechtsverbindliche Kraft für des Judenthum hat." Gehen wir einmal einen Augenblick auf dieses Gerede ein. Also, um in den Augen der Staatsdürgerzeitung Gnade zu finden, hätte des preußische Ministerium erst festzustcUen, nicht ob das Schächten ein. Erforderniß der jüdischen Religion ist, sondern ob es ein unabtrennbares Erforderniß der jüdischen Religion ist. Abtrennbare Erfordernisse der Religion hab.n somit keinen Anspruch auf die stacn- Uch garantirte Religions und Gcw ssensfrciheit. Diese neue juristische Unterscheidung hat die Staatsbürgerzeirung sicher aus keinem Judcnblatt; das ist ihre böchsteigeue Sophtstik. Ob sich die wackere Kämpiu des Antisemitismus diese Unterscheidung auch gefallen lassen wird, wenn cs sich um die staatliche Beschntzung der christlichen Religions- und Gewissenfreiheit handeln sollte? Das Schächten, deklamirt die Staatsbürgerzeitung weiter, ist eine talmudische Vorschrift. Woher sie das so genau weiß? Es ist in den fünf Büchern Mosis allein 42 mal erwähnt, gehören diese auch ctwa zum Talmud? Hier wäre Gelegenheit geboten festzustellen, wie weit der Talmud rechtsverbindliche Kraft für das Judenthum hat? Wie weit der Talmud oder vielmehr daß der Talmud rechtsverbindliche Kraft für das Judenthum hat, darüber liegen so viele, aus allen Zeiten und Zonen stammende Erklärungen der jüdischen Diaspora vor, daß man nicht nach Gelegenheiten erst zu suchen braucht, um das festzustcllen. Sollen wir die Pcozeffe, Verhandlungen und sonstige Gelegenheiten erst namentlich aufführen, in welchen Juden bestrebt waren, ihre Stellung zum Talmud durch richterliche Entscheidung festzuftellen und die in letzter Stunde von den Antisemiten feiger Weise vereitelt wurden, damit die Wahrheit nicht zum Ausdruck kommt? ^Die Schächtfrage ist noch keineswegs geklärt." Wer soll sie klären und wie soll sie geklärt werden? Die Schächtfrage, soweit der Thier schütz dabet in Betracht kommt, hat sich als Schächtlüge geklärt. Nach dieser Klärung cxistirt gar keine religiöse Seite der Frage mehr, die zu trüben oder zu klären wäre. In der Debatte des deutschen Reichtags vom 18. Mai 1877 erklärte in diesen Sinne der natio nalliberale Abgeordnete Kulemann als Schriftführer der Petittons-Comission: „Wir erkannten an. daß nach dem Gutachten wissenschaftlicher Autoritäten ganz unantastbar feststeht, daß das jüdische SchächtungSwesen überhaupt keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit enthält, und wir wurden deshalb der weiteren Frage völlig überhoben, wie es denn stehen würde, wenn ein Konflikt vorläge zwischen den Ansorderuugeu der Religion und denen der Humanität. Dieser Konflikt war nach der übereinstimmenden Auffaffung der Kommission nicht vorhanden, und wir sind deshalb in Erörterung dieser Frage nicht eingetreten; wir waren einig darin, daß das jüdische Schächten keinerlei Veranlassung zu gesetzgeberischem Einschreiten bietet, weil es sich mit den Grundsätzen der Humanität nicht in Widerspruch setzt." Die religiöse Seite der Frage kann nur durch die Juden selber geklärt werden, wenn überhaupt etwas zu klären vorhanden wäre. — Hier ist der corrccte Standpunkt derjenige, den der Schweizerische Bundesrath in seiner Entscheidung vom 17. März 1890 einnimmt. Dieser besagt: „Der BundcSrath kann sich bei Beurtheiluug der Frage ob das Schächten durch das mosaische Gesetz vorgeschrieben und infolge dessen eine Knltushandlung der Israeliten sei, jeder dogmatisch kritischen Untersuchung entschlagen. Es muß ihm zur Feststellung dieses Punktes genügen, daß zwei israelitische Ortsbürgergemeinden und zwei israelitische Kultusgemeinden des KantonS Aargau, daß mit 1047 Unterschriften bedeckte Petitionen von Israeliten aus 36 schweizerischen Ortschaften, daß endlich, mit ganz verschwindend geringen Ausnahmen, die Israeliten der übrigen europäischen und außereuropäischen Staaten das Schächten als eine auf religiöser Satzung beruhende, rituelle Handlung erklären, und daß die Israeliten überall, wo sie sich aufhaltcn, das Schächten mit peinlicher Gewissenhaftigkeit ausüben. Angesichts dieser Thatsachen ist das Schächten als eine gottesdienstliche Handlung der Israeliten anzuerkennen." Als im Jahre 1887 die Angelegenheit den deutschen Reichstag beschäftigte, lagen demselben nicht weniger als 2031 Petitionen jüdischer Gemeinden um Beibehaltung des Schächtens vor. — Aus Wien wird dieser Tage berichtet, daß 234 israelitlsche Gemeinden sich mit einer Eingabe an den Minister des Innern gewendet haben in Angelegenheit des von der Stadtgemeinde Graz beschlossenen Schächtverbots, über das der Rekurs derzeit in der Ministerial-Jnstanz anhängig ist. In dieser Erklärung wird betont, daß den ftrengg'äubigen Israeliten durch ein Verbot der jüdischen Schlachtungsweise der Genuß des Fleisches unmöglich gemacht würde. Die israelitische Bevölkerung würde daher in dem Verbote der jüdischen Schlachtungsweise einen schweren Eingriff in das Recht der freien Reliqionsübung erblicken u. s. w. Und Angesichts aller dieser offenkundigen Thatsachen hat die Staatsbürgerzeitung die Unverfrorenheit zu behaupten, die Schächtfrage sei noch! nicht geklärt! Das Ministerium soll alle ihm untergeordneten Organe, welche durch Antt-Schächt-Veilletäten die verfassungsmäßig garantirte Religions- und Gewissensfreiheit verletzen, ruhig gewähren lassen, bis der Talmud untersucht, sonst alles Dunkle aufgehellt und dabet auch die Schächtfrage geklärt wird! Und wenn ein Ministerium das nicht thut, dann handle es mindestens ungewöhnlich! Man weiß nicht, ob man die große Beschränkt-

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