Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 36 (7.5.1894)
- Date
- 1894-05-07
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2446951-2448412-2448444--38469-2486578- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
XXXV. Jahrgang. Erste Beilage ju M 36 des „Israelit". Leitender Artikel. Me Schächtküguer an der Arbeit. Mainz, 6. Mai. Seitdem die kürzlich veröffentlichten 253 Gutachten zu Gunsten des Schächtens, die Schächtfrage in eine Schächtlüge verwandelt haben, sind die Schächtgegner ganz confus. In ihrer Rathlosigkeit versteigert sie sich zu Expectorattonen und Eiertänzen, um die selig entschlafene „Schächtfrage" wieder wachzurufen, die zu charakteristisch und drollig sind, als daß man sie nicht einem größeren Publikum vorführen sollte. Das Vorhandensein dieser Gutachten ignoiiren die Schächtgegner vollkommen. Das ist auch das Vernünftigste, das sie thun können. Das fadenscheinige Mäntelchen des Thierschutzes, mit welchem man die Schächtfrage bis jetzt dürftig draptrte, ist so rissig und brüchig geworden, daß es thatsächlich nicht mehr vorhält. — Die Gutachten haben nach dieser Seite einen so vollständigen Umschwung der öffentlichen Meinung erreicht und werden es von Tag zu Tag mehr thun, daß man hier nicht mehr einsetzen kann, wenn man ein Gruseln vor dem Schächten zu Wege bringen möchte. Wir müßten ganze Spalten unseres Blattes füllen, wenn wir auch nur einen Theil der Aeutzerungen wiedergeben wollten, welche die Tagespresse in diesem Sinne an diese Gutachten knüpft. „Die Thierschutz Vereine", schreiben z. B. die Düsseldorfer „Neuesten Nachr ich ten", „werden unzweifelhaft jetzt Veranlassung nehmen, die Frage auf Grund der vorliegenden wissenschaftlichen Meinungsäußerungen neu zu prüfen. Wir sind sicher, daß diese Prüfung dahin führen wird, daß die Thierschutzvereine von ihrem objektiven Standpunkte des Thierschutzes aus sich gegen jedes Schächtverbot wenden." Wir theilen diese Ansicht vollkommen, zumal schon seit einer Reihe von Jahren die Zahl der Thierschntzvereine stetig wächst, die den Kreurzug gegen das Schächten nicht nur nicht mitmacht, sondern ihn sogar heftig bekämpft. Selbstverständlich werden dies aber nur diejenigen thun, deren Mitglieder sich den Schutz der Thiere und nicht den Trutz gegen Juden zur Aufgabe stellen. Die Thierschutzvereine, welche unter der Flagge des Tierschutzes die Geschäfte des Antisemitismus besorgen, müssen sich nach anderen Scheinargumenten umsehen oder die Sache den unverkappten Antisemiten gänzlich überlassen. Damit letztere den Muth und den Athem nicht verlieren, für eine verlorene Sache weiter zu Hetzen, sorgt ihr Leibblatt die Berliner „Staatsbürgerzettung" unermüdlich für neue Waffen. Aber sie scheinen den Ungeübten neu. Der Kenner erkennt sofort die alten, verrosteten Parade-Argumente wieder, die er längst abgethan und begraben glaubte, und die er jetzt dürftig neu aufgeputzt ihre Auferstehung in den Spalten der Staatsbürgerzeitung feiern sieht. Nicht mehr im Namen der lieben Thiere ergreift die Staatsbürgerzeitung das Wort, sondern unter dem Titel: „Jüdische Vorrechte", eifert sie gegen das Schächten.— Die Judenblätter hätten mit lautem Jubel verkündet, daß das Schächtverbot in Preußen ungiltig sei, weil eine Verfügung des Regierungspräsidenten von Westprcußen gegen das Schächten gerichtlicherseits für ungiltig erklärt worden ist. Wir lesen nun auch die „Judenblätter" der Staatsbürgerzeitung, aber von einem Jubel, und gar einem lauten Jubel ist uns darin nichts begegnet. Die Staatsbürgerzeitung hat auch vergessen die laut jubelnden Judenblätter mit Namen zu bezeichnen, doch den Jubel schenken wir ihr; wir wüßten auch nichts damit anzufangen. — Die Veranlassung dieses angeblichen Jubels, legt sich, wieder nach einem ungenannten jüd. Blatt, die Staatsbürgerzeitungin folgender Weise zurecht: .Danach war für den Regierungsbezirk Marienwerder eine Polizei-Verordnung erlaffen worden, die das Schlachten nach jüdischem Ritus nur für Schlachthäuser mit Genehmigung des Regierungspräsidenten gestattet, dagegen dasselbe an Orten, die kein Schlachthaus haben, verbietet. Der jüdische Cultusbeamte in Schlochau erhielt wegen Uebertretung dieser Verordnung ein Strafmandat. Hiergegen wurde richterliche Entscheidung beantragt. Das Schöffengericht in Schlochau sprach den Angeklagten frei, da die Polizeiverodnung, soweit sie das Schlachten nach jüdischem Ritus verbietet, mit der durch die preußische Verfaffung gewährleisteten freien Religionsübung im Widerspruch steht und daher rechtsungiltig ist. Da der Amtsanwalt gegen das freisprechende Urtheil Berufung einlegte, beschäftigte sich auch die Strafkammer zu Könitz mit derselben Angelegenheit. Diese bestätigte das Urtheil des Schöffengerichts und erkannte auch, daß das Schächtverbot rechtsungiltig sei. Die Polizei-Verordnung ist, soweit sie das Schlachten nach jüdischem Ritus verbietet, vom Ministerium des Innern bereits fistirt worden. Die Staatsbürgerzeitung findet dieses Vorgehen des Ministeriums zum mindesten — ungewöhnlich. Nach ihrem Erachten, „wäre es zunächst nothwendig gewesen, genau festzustellen, ob das Schächten thatsächlich ein unabtrennbares Erforderniß der jüdischen Religion ist. Das Schächten ist eine talmudische Vorschrift und die Schächtfrage ist noch keines-