Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 34-35 (1.5.1894)
- Date
- 1894-05-01
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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629 ■*wZ£Fjrr*2K7 Klage am Grabe verstummen mußte, so sprach dafür mehr als Worte es vermocht hätten, der tiefe Schmerz, der auf jedem Antlitz lag. Diese tiefe, innige Thetlnahme, welche durch alle Stände, alle politischen und religiösen Schatttruugen hindurchging, möge auch den trauernden Angehörigen ein Trost in ihrem Schmerze sein. Nicht seine edle Gattin allein, nicht seine Söhne und Töchter nur, wir alle beklagen einen schweren unersetzlichen Verlust; möge der Allmächtige in seiner Güte uns seinen Trost und Beistand nicht versagen. Ludwiglust, 19. April. In voriger Woche kamen von Hamburg über hier 300 bis 350 polnischrussische Juden, welche nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika hatten auswandern wurden, dort aber nicht angenommen, sondern kurzer Hand nach Hamburg zurückgeschickt wurden und nun die Reise wieder in ihr altes Land machen mußten. Carthaus, 17. April. Eine unsere jüdischen Mitbürger und namentlich deren Cultusbeamte interesstrende Rechtsangelegenheit kam in der heutigen Sitzung des hiesigen Schöffengerichts zur Verhandlung. Gegen den hiesigen Cantor Magenheim, der hier im Kreise das rituelle Schlachten von Thieren, das sogenannte Schächten besorgt, waren Strafbefehle in Höhe von 10 Mk. und 3 Mk. erlassen worden, weil W. die von ihm geschlachteten Thiere vor dem Schlachten durch Stirnschlag nicht betäubt hatte, wie dies die Regierungepolizeiverordnung vom 9. Mai 1893 bestimmt. Nachdem W. gegen die Strafbefehle Einspruch erhoben, gab er die in demselben angeführten Thatsachen im gerichtlichen Termine zu. Angeklagter und sein Veitheidiger, Herr Rechtsanwalt Busch, machten jedoch geltend, daß die angegebene Regierungs Polizeiverordnung offenbar nur Thierquälerei beim Schlachten verhüten wolle, daß aber das Schächten nicht schmerzhafter sei, als das Schlachten nach vorheriger Betäubung der Schlachtthtere, wie dies hervorragende Thierärzte bereits vielfach bestätigt hätten; die erwähnte Polizeiverordnung sei aber auch zu Unrecht erlassen worden, weil der Artikel 12 der Verfassungsurkunde die Freiheit des religiösen Bekenntnisses gewährleistet; das rituelle Schlachten von Thieren gehöre aber zur freien Religionsausübung der Juden, die Fletsch von Thieren, welche vor dem Schlachten durch Stirnschlag betäubt worden sind, nach mosaischem Glaubensgesetz nicht essen dürfen und durch Respectirung der in Rede stehenden Polizeiverordnung zum Vegetarianismus gezwungen werden würden. Der als Sachverständiger vernommene Rabbiner Herr Dr. Werner aus Danzig bestätigte, daß das Schächten eine auf Tradition und biblischer Vorschrift (Moses Buch 3 und Buch 5 XII 21) beruhende religöse Satzung der Juden sei. Der Gerichtshof erkannte dahin, daß die Eingangs erwähnte Polizei-Verordnung mit dem Artikel 12 der preußischen Verfassungsurkunde im Widerspruch stehe und der Angeklagte daher von Strafe und Kosten sreizusprechen sei. Emmerich, 31. März. In voriger Woche berichtete das „Bürgerblatt" über das gewalsame Umwerfen von mehreren Grabsteinen auf dem hiesigen israelitischen Friedhofe, während der Ostertagen. Heute müssen wir leider einer abermaligen Rohheit auf demselben Friedhofe erwähnen, welche in der Nacht vom Dienstag auf Mittwoch verübt wurde. Von einem Grabe ist ein schöner Lorbeerbaum ausgerissen und gestohlen wurde. Wir können nur wünschen, daß die Thäter, welche die Ruhe der Tobten nicht einmal achten, entdeckt werden. Auf die Ermittelung derselben ist eine Belohnung von 25 M. gesetzt. — Wie die „Neußer Zeitung" mitthetlt, sind auf dem jüdischen Begräbnißplatz zu Zons dieser Tage 4 Grabsteine zertrümmert und umgeworfen worden. Die Verüber dieses Bubenstreichs sind leider nicht ausfindig gemacht worden. Oe st er r.-Ungar. Monarchie. Wien. Vor einigen Wochen fand im Polenklub des österreichischen Reichsraths Debatten über die Zulassung der Juden zu öffentlichen Aemtern in Cisleithanien statt. Es ist notorisch, daß bis vor wenigen Jahren Juden keine Anstellung im Staatsdienste fanden. Wir sind in der Lage zwei eclatante Fälle zu berichten, welche an russische Verhältnisse erinnern. Ein jüdischer Offizier, welcher 18 Jahre der Armee angehört, wollte vom activen Dienst ausscheiden und bewarb sich um eine der Anstellungen, welche speziell an Offiziere, welche ins Privatleben übertreten, vergeben werden, die 12 Jahre und darüber gedient haben. Seine Bewerbung wurde zurückgewiesen und er fuhr nach Wien und erhielt eine Audienz beim Kaiser. Der Kaiser prüfte aufmerksam die Papiere und da er ersah, daß der Glaube das einzige Hinderniß sei, erhielt der Officier von Sr. Majestät eine Befürwortung seines Gesuchs durch des Kaisers eigene Unterschrift. Das Dokument wurde ans Kriegsmtnisterium gesandt und kam mit folgender Antwort zurück, „daß das Kriegsmintsterium keinen Einfluß ausüben könnte auf andere Ministerien, von welchen das Vergeben der Stellung abhänge." Der Offizier befindet sich noch heute im aktiven Dienst, da er trotz des Kaisers Willen keine Civtl-Anstellung erhalten kann. Die Constitution vom Jahr 1867 setzte fest, daß alle Unterthanen gleiche Rechte haben. In Wien sind 10 Prozent der Bevölkerung Juden und sie zahlen dieselben Abgaben wie die christlichen