Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 30 (12.4.1894)
- Date
- 1894-04-12
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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b) Von Bewerbern, d!e sich an einer Stelle melden gehen die Offerten sofort auch den anderen Stellen zu. e) Die Vacanzenltsten werden allwöchentlich ausgetauscht und allwöchentlich gemeinschaftlich veröffentlicht.*) Ich glaube nicht, daß es nöthig ist, die Wichtigkeit eines solchen gemeinsamen Vorgehens noch näher zu beleuchten; ich glaube auch nicht, daß eine Velständtgung über die Durchführung schwer fallen wird. Die betheiligten Vorstände stehen alle im Dienste unserer guten Sache; es kann sich also nur um sachliche Differenzen handeln und diese find — im Gegensätze zu persönlichen — immer leicht zu schlichten. Die Ausführung meines Vorschlages würde uns eine Stellenvermittlung geben, wie ich sie als Vorbedingung für die Schaffung einer Verstcherungskaffe für unbedingt nothwendig erachte. Ist diese Hauptfrage glücklich gelöst, so stehen der Errichtung jener Kasse, darin stimme ich mit dem Herausgeber dieser Blätter völlig überein, keine unüberwindlichen Schwierigkeiten mehr im Wege. Ich lasse hier die im Eingänge erwähnten Leitsätze folgen. Leitsätze für Schaffung einer Verstcherungskasse gegen Stellenlosigkeit. 1) Die Kasse ist keine Wohlthätigkeitsanstalt, sondern wird nach rein geschäftlichen Grundsätzen geleitet. 2) Mitglied kann jeder isr. Gehilfe werden, der eine Gehilsenstelle in kaufmännisch geführtem Unternehmen seit mindestens 3 Monaten bekleidet und sich z. Z. seiner Anmeldung in ungekündtgter Stellung befindet. 3) Entschädigung während der Dauer der Srellenlostgkett wird i. A. nur dann gewährt, wenn die Kündigung von Seiten des Chefs erfolgte, und nicht ein grobes Verschulden des Gehilfen ihre Veranlassung bildete. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Entschädigung auch dann gewähren, wenn der Gehilfe aus zwingenden Gründen selbst kündigte. 4) Die unmotivirte Nichtannahme einer durch die Kasse vermittelten Stelle führt die Einstellung der Zahlung seitens der Kasse herbei; ob dieser Fall vorliegt, entscheidet der Vorstand nach bestem Ermessen. 5) Die seitens der Kasse zu gewährende Entschädigung für Stellenlose beträgt: in Klasse I. pro Monat M. 40 (Beitrag vierteljährlich M. 4), in Klasse II pro Monat M. 50 *) Ein großer Mißstand ist u. E. bei den StellenvermittlungS-Büreaux der, daß die gesammten Kosten der Vermittlung den Vacanzen zu vergebenden Firmen abgenommen und auf die stellen- und daher oft ganz mittellosen Bewerber gewälzt werden. Dies müßte in Zukunft geändert werden. Red. m (Beitrag vierteljährlich 2JI. 5), in Klaffe III pro Monat M. 60 (Beitrag vierteljährlich 6 M.) 6) Obige Sätze werden auf die Dauer von 4 Monaten, nach 2jähriger Mitgliedschaft auf 6 Monate gewährt. 7) Die Kasse tritt erst dann in Kraft, wenn ein Garantiefonds von M. 30,000 (mit 20 pCt. Einzahlung) vorhanden ist. Der Garantiefond gilt als unverzinsliches Darlehen, das succestve zurückzuzahlen ist, sobald der Reservefond die Höhe von M. 10,000 erreicht hat. 8) Nach einjährigem Bestehen der Kasse werden die Sätze sud 5) auf Grund der gewonnenen Erfahrungen geprüft und eventuell geändert. Was die Höhe der von mir angenommenen Beiträge anlangt, so kann man dieselben aus praktischen Gründen nicht höher als geschehen ,(3—4 pCt.) greifen; außerdem halte ich diese Sätze für ausreichend und bin bereit dies vor technisch geschulten Fachmännern näher zu erläutern. Kommt die geplante Einrichtung auf der von mir in Umrissen gezeichneten Basis zu Stande, so wird damit, darüber bin ich mir ganz klar, nur einem Theile jener Bedauernswerthen geholfen, die heute das Gespenst der Sorge dem rov in die Arme treibt; aber sollen wir deßhalb die Hände in den Schoß legen, weil wir nicht allen auf einmal zu helfen vermögen? Thun wir heute das mögliche, pflanzen wir das zarte Reis in das lockere Erdreich, so mag es, wenn Sonne und Wind ihm günstig sind, zum starken Baume werden, unter dessen Schatten noch späte Enkel wtllkommnen Schutz finden. Frankfurt a. M., 8. April 1894. M. L. Zeitungsnachrichten und Correspoudeuzeu. Deutschland. Frankfurt a. M. Der Einladungsschrift zu der Samstag den 7., Sonntag den 8. und Samstag den 14. April stattfindenden öffentlichen Prüfung der israelitischen Religtonsschule zu Frankfurt a. M. entnehmen wir: Auf Wunsch einiger Eltern von Zöglingen der Adlerflychtschule haben wir uns an das Curatorium der höheren Schulen mit dem Ersuchen gewandt, uns die Ertheilung des israelitischen Religionsunterrichts an genannter Schule zu gestatten. In der zuvorkommendsten Weise gingen das Curatorium und der Direktor, Herr Dr. Scholderer auf unfern Wunsch und unsere Vorschläge ein. So wurde denn im Herbst 1893 der Unterricht in 4 Abthetlungen mit 46 Schülern eröffnet. Etwa die gleiche Anzahl betheiligte sich auch an dem Unterricht in der Westendfiliale (Unterlindau 23), der mehr und mehr Anerkennung in den Kreisen unserer in dortiger Gegend