Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 28 (5.4.1894)
- Date
- 1894-04-05
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2446951-2448412-2448438--38280-2486383- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
502 ZeituugSuachrichte« und Correspoudeuzen. Deutschland. Mainz, 3. April. Wir werden um Aufnahme folgenden Aufrufs gebeten: „Nachdem die von der Versammlung des Vereins jüdischer Lehrer in der Provinz Hannover angeregte Gründung eines deutsch-israelitischen Lehrerbundes in den letzten Versammlungen der meisten in Deutschland bestehenden jüdischen Lehrervereine mit Freuden begrüßt worden ist, und auch der deutsch-iSrael. Gemeindebund seine Sympathie für einen solchen Bund wiederholt bekundet und dessen Förderung und Unterstützung in Aussicht gestellt hat, haben wir, als die zeitigen Vorsitzenden unseres Vereins, der an uns ergangenen Aufforderung entsprechend, nachstehende Satzungen entworfen. Wir ersuchen die betreffenden Vereinsvorstände ergebenst, nunmehr in ihren diesjährigen Versammlungen diesen Entwurf zur Vorlage zu bringen, den Beitritt ihrer Vereine zu bewirken und Delegierte zu einer konstituierenden Delegiertenversammlung wählen zu lassen. Als Ort für letztere bringen wir Cassel, als Zeit die diesjährigen Sommer- oder Herbstferien in Vorschlag." Der Vorstand des Vereins jüdischer Lehrer in der Provinz Hannover: S. Blumenfeld-Adelebsen, E. Stern-HildeSheim, z. Z. Vorsitzender. z. Z. 2. Vorsitzender. Entwurf der Satzungen des zu gründenden Deutsch-Israelitischen Lehrerbundes. 8 1. Der Bund führt den Namen „Deutsch-Israelitischer Lehrerbund." § 2. Der Zweck des Bundes ist die Hebung und Förderung der jüdischen Schulen und der geistigen und materiellen Interessen des jüdischen Lehrerstandes. 8 3. Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind: a) Die Delegiertenlage. b) Die allgemeinen deutsch-israelitischen Lehrerversammlungen. u) Die Landes-, Provinzial- und Bezirksverbände. «!) Die Regelung des Pensions- und Unterstützungswesens. e) Das Bundesblatt. 8 4. Der Bund setzt sich zusammen aus den im deutschen Reiche bestehenden, dem Bunde beigetretenen Landes-, Provinzial- und Bezirksverbänden. Männer, welche sich um den Bund und seine Interessen besonders verdient machen, können von demselben zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 8 5. Alle zwei Jahre findet eine Delegiertenversammlung statt, in welcher die vorliegenden Bundesangelegenheiten ihre Erledigung finden. 8 6. Eine allgemeine deutsch-israelitische Lehrerversammlung findet statt, wenn solche von den Einzelverbänden gewünscht und von der Delegiertenversammlung beschlossen wird. — Dieselbe wird eventuell vorbereitet, berufen und geleitet von dem Bundesvorstände unter Mitwirkung der Delegierten. 8 7. Der Vorstand des Bundes besteht aus fünf Mitgliedern, welche nebst drei Stellvertretern von der Delegiertenversammlung auf zwei Jahre zu wählen sind. — Derselbe hat die Geschäfte des Bundes unter sich zu vertheilen und seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen. Bei seinen Beschlüssen entscheidet die einfache Majorität. 8 8. Zu den Delegrertenversammlungen entsenden die Einzelverbände auf je 20 Mitglieder einen Delegierten. Jeder Anfang von weiteren 20 Mitgliedern wird für voll gerechnet. — Die Delegierten erhallen Reisekostenentschädigung aus der Bundeskasse. 8 9. Der Vorstand tritt jedes Jahr einmal zusammen, erledigt die vorliegenden Bundesangelegenheiten und stellt die Tagesordnung der von ihm zu berufenden Delegiertenversammlung auf, in der er einen ausführlichen Bericht über seine Thätigkeit zu erstatten hat. — Demselben bleibt auch die Bestimmung des Vereinsblattes überlassen. — Der Vorstand hat Anspruch auf Reisekostenentschädigung aus der Bundeskasse. 8 10. In besonders dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Delegicrtenversammlung berufen. Der Vorstand hat die Delegiertenversammlung vier Wochen vorher nach Ort nnd Zeit unter Angabe der Tagesordnung durch Ausschreiben im Vereinsblatt zu berufen und die gewählten Delegierten mittels Schreibens einzuladen. — Anträge der Einzelverbände sind thunlichst zu berücksichtigen, wenn solche begründet und 14 Tage vor der Versammlung bei dem Vorsitzenden des Bundesvorstandes eingebracht sind. Die Delegiertenversammlung hat die vom Vorstande aufgestellte Tagesordnung zu erledigen. Dieselbe wählt durch schriftliche oder mündliche Abstimmung aus ihrer Mitte ihre Vorsitzenden und Schriftführer. Zur Gültigkeit der Wahl und aller Beschlüsse der Versammlung entscheidet die einfache Majorität. § 12. Eine Central-Unterstützungskasse des Bundes ist anzustreben, wobei eventuell die Vertreter der bestehenden UnterstützungS- und Hilfsvereine mitzuwirken haben. 8 13. Zur Bestreitung der Kosten des Bundes hat jedes seiner Mitglieder einen jährlichen Beitrag von 1 Mark zu zahlen. — Diese Beträge sind von den Einzelverbänden einzuziehen und in vollem Betrage der Bundeskasse zuzuführen. 8 14. Eine Abänderung dieser Satzungen kann auf Antrag des Vorstandes in einer Delegiertenversammlung nur durch eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln erfolgen. 8 15. Die besonderen Ausführungsbestimmungen zu diesen Satzungen sind von dem Vorstande zu erlassen. Die Satzungen wurden in der Delegiertenversammlung zu.am ... ten. 1894 angenommen und in Kraft gesetzt. Frankfurt a. M, 27. März. In einer Versammlung des Frankfurter Centrum s-W ah lvereins sprach gestern Abend der Reichs- und Landtagsabgeordnete Dr. Lieber über den russischen Handels-Vertrag. Der Redner nahm zum Schlüsse auch Stellung zum Antisemitismus, den er als einen Hohn auf das Christenthum und auf jede menschliche Gesinnung bezeichnete. Der Redner betonte besonders, daß das Centrum den Juden auch in ihrer religiösen Gesinnung nicht zu nahe treten werde und wenn u. A. das Schächtv erbot zur Berathung kommen sollte, so würde