Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 26 (29.3.1894)
- Date
- 1894-03-29
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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468 bei ihrer Ausübung gelangt. — Das was hier von Peßach, Mazza und Maror gesagt ist, beschränkt sich nicht auf die Sederabende. Es umfaßt alle Tage deS Lebens mit seinen Pflichten, die Gott zahlreich wie die Tage des Jahres und wie die Glieder des Körpers mit unserem ganzen Dasein verwoben hat. nun npTin ns motsn nicht nur myicb sondern auch jwd' onm Diese volle ebenbürtige Würdigung der äußeren in die Erscheinung tretenden That und des sie beseelenden inneren geistigen Gehaltes, bildet den Grundzug unseres ganzen Pfltchtenlebens. Deßhalb haben wir unsere Pflicht nicht erfüllt, wenn wir ihr in der Stunde nicht Ausdruck verleihen, welche das Gedächtniß unserer Erwählung alljährlich neu belebt. Deßhalb tritt diese Etgenthümlichkeit überall hervor, wo uns grundlegende Wahrheiten übermittelt werden. Die Zehn-Worte z. B. sprechen diese Wahrheit schon in der bloßen Gruppirung aus, wie sie auf den beiden Bundes-Tafeln uns entgegentritt; worauf Hirsch's Pentateuch Commentar durch folgenden trefflichen Hinweis aufmerksam macht: „Betrachten wir die Anordnung dieser Grundzüge, so dürfte darin wohl noch eine Wahrheit sich aussprechen, die für den ganzen Begriff der göttlichen Gesetzinstitution nicht unwesentlich sein möchte. Die erste Hälfte beginnt mit ’djn und schließt mit 122, die zweite Hälfte beginnt mit n*nn vb und schließt mit nonn ab. Die Forderung der Gottes Anerkennung beginnt mit einer Anforderung an den Gei st (“jb rrrr xi? ojx); allein sie begnügt sich nicht damit, sie fordert ihren Ausdruck in Beherrschung des Wortes (wwi r^), der Werke (1121), der Familie (122). Die soziale Gesetzgebung beginnt mit Anforderung der That und des Wortes (ruyn t*b ,2^r> ab ,*)«n ab ,nmn nb); allein sie begnügt sich nicht damit, sie fordert auch den Geist und die Gesinnung (ivnr, ***?)." Damit ist die bedeutsame Wahrheit ausgesprochen: Alles „Religiöse", alle sogenannten „Gottesverehrungen im Geiste und in der Wahrheit" sind nichtig, wenn der Gottesgedanke nicht stark genug ist, seine Kraft in Beherrschung unserer Worte und unserer Handlungen, unseres Familien- und socialen Lebens zu bewähren. Unsere That, in weitester Bedeutung des Wortes, hat erst zu zeigen, daß unsere „Gottes Verehrung" echt sei. Und umgekehrt: Alle sociale Tugend ist nichtig und hält die erste Probe nicht aus, so lange sie nur äußere Legalität anstrebt, vor Menschen rechtschaffen zu sein sich begnügt, aber die innere Loyalität verschmäht, ihren Halt nicht in der Gewissenhaftigkeit der reinen inneren Gesinnung hat, die nur Gott sieht und Gott richtet und die nur in dem stillen, aber steten Htnaufblick zu Gott ihre Wurzel und Nahrung findet. Alles Innere soll sich zur That gestalten und alle That aus dem Innern quillen, das ist der Hauch, der über den Grundzügen des göttlichen Gesetzes schwebt und beide Tafeln, „die religiöse" und „die sociale", zu einer untrennbaren Einheit belebt." Ist es unseren bisherigen Ausführungen gelungen, das Bedeutsame, Grundlegende der hier in Rede stehenden Pflicht zu veranschaulichen, so dürfte darin auch der angewandte Ausdruck warn 't nst nb feine Begründung finden. Es liegt etwas tief charakteristisches in der Art und Weise, in welcher der jüdische Sprachgebrauch unser Verhältutß zur Pflicht zum Ausdruck bringt. Wenn wir in der deutschen Sprache das unabweisliche, zwingende der Pflicht ausdrücken wollen, so statten wir sie mit einer Stimme aus und sagen: Die Pflicht ruft. Für den kategorischen Imperativ, wie er dem jüdischen Pflichtbewußtsein innewohnt, genügt jedoch der bloße Ruf, der es noch immer unserem Belieben überläßt, ihm zu folgen oder nicht zu folgen, nicht. Für sie hat die Pflicht Hände, die jeden ihr Unterstellten so lange festhalten, als er ihr noch nicht Genüge geleistet hat. So lange der von der Pflicht ferngehaltene ihr noch nicht gerecht geworden ist, fühlt er sich gebunden und bedrückt, wird er seiner Pflicht gerecht, so läßt sie ihn los, er ist iroin »t nst', er geht aus den Händen der Pflicht frei aus, oder wie der abgekürzte Ausdruck lautet, er ist nsi», er geht frei aus. Der tiefgehende Unterschied zwischen dieser Anschauung und der gewöhnlichen, landläufigen, macht sich in unserem gewöhnlichen Sprachgebrauch auch sonst geltend. Wer dem „Ruf" der Pflicht folgt, ist durch die Pflicht „gebunden", wer sich von ihr emancipirt, ist „frei". Nach der Auffaffung des jüdischen Sprachgebrauchs fühlt sich gerade derjenige, der die Pflicht noch nicht erfüllt hat, an sie gebunden und von ihr festgehalten, frei ausgehen, «sr kann er erst sein, wenn er der Pflicht Genüge geleistet. Für sie liegt die Freiheit in der Hingebung an das Gesetz der Pflicht 'd sbt* pin “j^ pw •TITO *pW. Nach dem Bisherigen hat der Ausdruck kst sein, d. h. frei ausgehen, das Correlat aus den Händen der Pflicht, 112^1 n», zur stillschweigenden Voraussetzung. Ohne diese Ergänzung hätte jene Bezeichnung keinen Sinn. Man hätte daher weniger den Ausdruck iroin »v, der sich hier findet, zu beanstanden, als das sonstige Fehlen dieser Beifügung. Die Anschauung, daß die erfüllte Pflicht frei, d. h. Ny?’ macht, ist uns ebenso geläufig geworden, daß gerade die besondere Betonung der