Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 24-25 (22.3.1894)
- Date
- 1894-03-22
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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433 bedauerlich. Aber dann wäre es Pflicht sie zu erlernen, Wie wir auch sonst Sprachen lernen, deren praktischer Werth oft viel fragwürdiger ist. Wie heute die Dinge liegen, knüpft sich für die große Menge der Zerstreuten Israels die Nothwendigkeit die heilige Sprache zu üben und zu erhalten gerade an das Gebetbuch und sein Verständniß. Aus ihm die heilige Sprache aus nichtigen Gründen der Bequemlichkeit und Lebensgemüthltchkeit verdrängen, heißt mit frevelnder Hand das geistige Band lösen, das uns zusammenhält. Das hat sich in allen Phasen der Geschichte bis in unsere Zeit hinein erwiesen. Mit der heiligen Sprache wurde die Welt erschaffen, sie war zwei Jahrtausende die Sprache der Menschheit. Nur daß sie eine Sprache hatte, ermöglichte ihren gigantischen, himmelstürmenden Thurmban. Als sie ihre einheitliche Sprache verloren, hatte ihr gemeinsames Wirken sein Ende und die Himmelstürmer zersplitterten sich und verloren ihren Halt. Die Trübung und Gefährdung der heiligen Sprache zur Zeit des babylonischen Exils, war ja die eigentliche Veranlassung zur Abfassung eines hebräischen Gebetbuches. (Jad Hachasaka Hilchoth Tefilla I. 4.) Wie sollten wir heute, wo die Entfremdung der heiligen Sprache noch größere Dimensionen angenommen hat, sie aus der einzigen Zufluchtsstätte weisen, die sie in unserem Gebetbuche gefunden hat! Wo man einen solchen Eingriff gewagt hat, war Zersplitterung und Trennung die sofortige Folge in den jüdischen Gemeinden. Nicht beseitigen, lernen, üben und pflegen müßten wir die heilige Sprache unseres Gebetbuchs, wenn wir nicht das ohnehin so gelockerte uns umschlingende geistige Band noch mehr gefährden wollen. Die Sprache unseres Gebetbuches ist eine so reine, leichte, schlichte, daß sie ohne besondere Schwierigkeit erlernt werden kann. Es will nicht durch weit hergeholte Kunstausdrücke und complicirte Redensarten glänzen, sondern auf gerade, schlichte Weise die Geister erleuchten und die Gemüther zur Andacht begeistern. Unser Gebetbuch sollte nicht nur in den Schulen mechanisch übersetzt, sondern auch den Erwachsenen durch Vorträge, Erläuterung und Belehrung jeder Art in viel größerem Maße zugänglich gemacht werden, als es thatsächlich geschieht. Auf diesem Wege würde unserem Gebetbuch wieder die verdiente Würdigung und Beachtung werden, deren Mangel sich heute so schmerzlich vielfach geltend macht. Und dieser Weg wird zur Anbahnung des Morgenroths jener Zeit beitragen, welche der Prophet Zephanja in die Worte kleidet: □?a rnnD o’oy t» o .in« oa» nay^ 'n ora Zeitungsnachrichten und Correfpondenzert. Deutschland. Karlsruhe, 11. März. Die „Synodal- Ordnung für die israelitische Religionsgemeinschaft des Großherzogthums Baden" hat die Bestätigung der großherzoglichen Regierung erhalten. Die wichtigsten Paragraphen lauten: § 1. Als Organ der kirchlichen Gesammtheit der Israeliten des Großherzogthums wird neben dem Oberrath eine Synode gebildet. § 2. Die Synode besteht aus 5 geistlichen und 20 weltlichen Abgeordneten, welche sämmtlich aus Wahlen hervorgehen. § 3. Bei der Wahl der geistlichen Abgeordneten sind stimmberechtigt sämmtliche Orts- und Bezirksrabbiner sowie die von dem Oberrath oder mit dessen Genehmigung angestellten, im aktiven Dienste stehenden weiteren Rabbiner des Landes. Wählbar sind die stimmberechtigten Rabbiner mit Ausnahme derjenigen, welche der Religionskonferenz des Oberraths angehören. § 5. Die weltlichen Abgeordneten und deren Ersatzmänner werden unmittelbar von den Stimmberechtigten jedes Wahlbezirkes in geheimer Abstimmung gewählt. Wählbar sind alle Stimmberechtigten weltlichen Standes mit Ausnahme der Mitglieder der Oberraths. § 8. Die Einberufung der Synode geschieht alle drei Jahre durch den Oberrath im Einverftändniß mit der Großherzoglichen Regierung. Deren Zustimmung vorausgesetzt, können nach Ermessen des Oberrath auch außerordentliche Synoden berufen werden. 8 9. Für jede ordentliche Synode wird eine neue Wahl der Abgeordneten und Ersatzmänner vorgenommen. Für die außerordentlichen Synoden gelten die Wahlen zu der letzten ordentlichen Synode. 8 11. Jedes Mitglied der Synode ist Vertreter der gesummten israelitischen Religionsgemeinschaft des Großherzogthums und an Aufträge und Vorschriften nicht gebunden, vielmehr verpflichtet, nach eigener Ueberzeugung seine Stimme abzugeben. 8 16. Die Synode beräth und beschließt über die Angelegenheiten der gesammten israelitischen Religionsgemeinschaft des Grotzherzogsthums. Es gehört insbesondere zu ihrem Wirkungskreise: 1. die Beachtung und Erwägung des Zustandes der Landessynagoge in Bezug auf Lehre, Liturgie, Verfassung Zucht und religiöses Leben; 2. die Mitwirkung bei allen allgemeinen und bleibenden Anordnungen im ganzen Bereich der Landessynagoge namentlich auch in Ansehung der Besteuerung für örtliche kirchliche Bedürfnisse, aus Grund der Vorschläge des OberrathS oder einzelner Mitglieder der Synode; 3. die Mitwirkung bei Aenderungen in den Sitzen der Rabbinate und in der Zutheilung der Gemeinden zu den Bezirksverbänden; 4. die Prüfung und Erledigung der von den Vertretungen der Synagogenbezirke an die Synode gebrachten Anträge; 5. das Recht der Beschwerde in Betreff der Amtsführung des Oberraths, insbesondere auch bei feiner Aufsicht über die unteren Behörden, die Beamten und das Kirchengut; 6. die Bewilligung der Ausgaben für die allgemeinen kirchlichen Bedürfnisse und der zu deren Deckung nöthigen Mittel, insbesondere der zu erhebenden allgemeinen Kirchensteuer, nach den Vorlagen des Oberraths. 8 18. Die von der Synode beschlossenen kirchlichen Satzungen (Verordnungen Vorschriften) erfordern den Beitritt des Oberraths. 8 19. Beschlüsse der Synode, welche Form oder Inhalt der Gottesdienste zum Gegenstände haben oder Aenderungen sonstiger dermalen zu Recht bestehender religiöser Gemeindeeinrichtungen bezwecken, sollen in den einzelnen Gemeinden nicht gegen deren Willen durchgeführt werden. 8 20. Der Oberrath vertagt und schließt die Synode. Er kann sie mit Zustimmung der Grotzherzoglichen Staatsregierung auflösen. 8 22. Vor