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Der Israelit · 1894-03-12 · Heft 21 (12.3.1894) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 21 (12.3.1894)
Date
1894-03-12
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XXXV. Jahrgang. Beilage ju . 21 des „Israelit". | | Leitender Artikel. Deutscher Reichstag. (Zweite Berathung deS Handelsvertrages zwischen dem Reich und Rußland.) Berlin, 10. März. Berichterstatter ist der Abg. Möller (natlib.). — Zur Debatte steht zunächst der Art. 1 und die Bemerkung des Schlußprotokolls dazu. Nach Art. 1 sollen die Angehörigen eines der beiden vertragsschließenden Theile im Gebiete des anderen die gleichen Rechte genießen, wie die Inländer und keine höheren Abgaben zahlen. Der 2. Absatz lautet: „Es herrscht jedoch darüber Einverständniß, daß durch die vorstehenden Bestimmungen die besonderen Gesetze, Erlasse und Verordnungen auf dem Gebiet des Handels, der Gewerbe und der Polizei nicht berührt werden, die in jedem der beiden vertragschließenden Länder gelten werden, und auf alle Ausländer Anwendung finden." Nach dem Schlußprotokoll sollen im Paßwesen die Angehörigen beider Theile wie der meistbegünstigten Nation behandelt werden. Abg. Hasse (natlb.) wünscht, daß die Vertreter der verbündeten Regierungen über die Bedeutung dieses Artikels dieselbe Erklärung abgeben möchten, wie in der Komission. Besonders müßte aufgeklärt werden, was unter „Polizei" im zweiten Absatz zu verstehen ist, und ob die Regierung durch diesen Artikel unsere autonome Gesetzgebung hat, so daß sie gegenüber den Anträgen, welche dem Reichstage vorliegen, wonach die Einwanderung russischer Juden verboten werden soll, erklären könnte: Wir sind durch den Vertrag gebunden, solche Einwanderung zu dulden! Die Thatsache, daß früher alljährlich 50—70,000 Personen über die Grenze kamen, theils in Deutschland blieben, theils wieder zurückgewiesen wurden, war keine erfreuliche. Es ist ja jetzt eine Beschränkung darin eingetreten. Staatsekretär Freiherr v. Marschall: Dem Wunsche des Herrn Abg. v. Haffe, er möchten die Erklärungen der RegierungSkommiffare in der Kommission über die Tragweite deS Art. 1 in Verbindung mit Art. 22 des Schlußprotokolls hier wiederholt werden, komme ich gern nach. Der Art. 1, Absatz 1 enthält für die deutsche Regierung nur insofern eine Beschränkung, als wir dadurch verhindert sind, generell eine Bestimmung zu treffen, die russischen Staatsangehörigen oder gewisse Klaffen derselben von unserem Boden auSzuschließen. Eine solche generelle Bestimmung würde mit dem in Art. 1 statuirten Prinzip der Meistbegünstigung in Widerspruch stehen. Dagegen haben die Deutschen Regierungen vollkommen freie Hand, russische Individuen von dem Eintritt in das deutsche Reichsgebiet abzuhalten, sie wieder abzuschieben und sie auszuweisen. Dieses Hoheitsrecht, Ausländer, welche sich aus irgend einem Grunde hier im Jnlande mißliebig machen, abzufLieden oder auszuweisen, ist durch keinen unserer Handelsverträge irgendwie tangirt oder beschränkt worden, uud es kann auch durch einen Handelsvertrag gar nicht beschränkt werden. Aus diesem Grunde würde auch auf Grund unseres Handelsvertrages nichts im Wege stehen, ein Gesetz nach dem Vorschläge des Herrn Freiherrn v. Hammer stein anzunehmen, auf den sich der Herr Abgeordnete Hasse bezogen hat, immer unter der Voraussetzung, daß diese Beschränkung sich nicht nur auf russische Juden, sondern auf Juden aller Länder bezieht. Verschieden von der Frage, wie russische Staatsgehörige zu behandeln sind, ist die Frage der Behandlung solcher Personen, die die russische Staatsangehörigkeit verloren und eine andere Staatsangehörigkeit noch nicht erworben haben. Darauf bezieht sich der § 22, Absatz 2, der von den jüdischen Auswanderern spricht und in dieser Beziehung ist durch diesen Vertrag in Verbindung mit der von dem Abg. Herrn Haffe erwähnten Konvention vom IO. Februar ein wesentlicher Fortschritt gegenüber dem jetzigen Zustande insofern zu verzeichnen, als bisher die russische Regierung sich prinzipiell geweigert hat, solche Personen, die früher einmal die russische Staatsangehörigkeit besaßen, dieselbe aber durch die Auswanderungserlaubnitz verloren haben, wenn sie einmal den deutschen Boden betreten hatten, wieder aufzunehmen, und wenn der Herr Abz. Haffe es als einen unerfreulichen Zustand bezeichnet, daß größere Mengen von jüdischen Auswanderern, die aus Rußland bei unS eingedrungen waren, nach dem gegenwärtigen Zustande im Lande behalten werden müssen, so wird er den neuen Zustand mit Freuden begrüßen muffen, wonach nunmehr die russische Regierung sich verpflichtet, auch diejenigen Personen wieder zu übernehmen, die früher einmal die russische Staatsangehörigkeit besessen, dieselbe aber verloren haben. Die Verbindung deS § 22 des Schlußprotokolls mit dem Art. 1 der erwähnten Konvention besteht darin, daß diejenigen jüdischen Auswanderer russischer Abkunft, die mit Auswanderungserlaubniß nach Deutschland gekommen sind und sich nicht länger als einen Monat hier aufgehalten haben, einfach polizeilich den russischen Behörden zugeschoben werden können, daß dagegen, wenn diese Frist des Absatz 2 des § 22 bereits verstrichen ist, dann die etwas umständlichere Formalität des Art. 2 der Konvention eintreten muß, daß namentlich dann die heimzuschaffenden Personen übernommen werden auf Grund eines unmittelbaren Schriftwechsels der deutschen und russischen Behörden. Das ist der Unterschied, und die Verbesserung, die wir durch diese beiden Verträge schaffen, besteht eben darin, daß, während wir bisher nicht in der Lage waren, russische Auswanderer, die die russische Staatsangehörigkeit verloren halten und denen es gelang, auf unser Staatsgebiet überzutreten, wieder nach Rußland heimzuschaffen, wir jetzt durch § 22 des Schlußprotokolls in Verbindung mit der Konvention vom 10. Februar in die Lage gesetzt werden, und zwar wenn die Frist des § 22 noch nicht abgelaufen ist, auf Grund einer eau8a6 eoAnitio nach vorheriger Korrespondenz mit der russischen Behörde. Ich glaube also, daß die Einwendungen des Herrn Vorredners nicht stichhaltig sind- Abg. Lotze (Antisemit): Der Handelsvertrag wird nicht dazu dienen, den Frieden im eigenen Lande zu fördern. Das zeigt sich gleich im Artikel 1. Rußland ist bemüht, seine Unterthanen jüdischer Abkunft abzustoßen; eS liegt die Gefahr nahe, daß die Juden bei uns Unterkunst finden. Wir können die Zurücknahme derselben von Rußland verlangen, wenn sie noch nicht länger als vier Wochen bei uns gewesen sind, aber das wird meist der Fall sein. Wir werden die Juden behalten und der Antisemitismus wird wachsen und schließlich die Sozialdemokratie auch, aber nicht weil der Antisemitismus die Vorfrucht der Sozialdemokratie ist, sondern weil daS Judenthum und feine Gebahrung zur Sozialdemokratie führt. Der „Bund der Landwirthe" ist ja feit seiner letzten Versammlung im Feenpalast auch etwas antisemitisch angehaucht, deshalb muß der erste Artikel des Vertrages und der ganze Vertrag abgelehnt werden von Jedem, der einigermaßen noch deutsches Blut in den Adern hat. (Heiterkeit links; Zustimmung rechts.) Abg. Rickert (Lib. Wahlverein): In Bezug auf die antisemitische Agitation sind Thatsachen noch nicht vorgebracht, deshalb gehe ich nicht darauf ein, um so mehr als wir die in der Kommission geübte Enthaltsamkeit im Reden auch hier fort-

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