Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 18 (1.3.1894)
- Date
- 1894-03-01
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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mm WWW 318 renheit anhetmfiel, wieder aus ihrem befferen Geiste ausgeschieden haben." Herr Radenhausen hat auch in diesem Sinne ein Buch unter dem Titel „Christenthum ist Heidenthum", geschrieben wo er die Moral des Christenthums gänzlicd verwirft. O. Beta sagt in seiner Schrift gegen die Unfehlbarkeit des Papstes „Juda-Jesuitismus": „Was glauben die Katholiken nicht Alles? Sie glauben an die Unfehlbarkrit des Papstes Pius IX. aus dem jüdischen Geschlechts Ferretti." Das sind so einige Proben über die Consequenzen des Antisemitismus, welche wir fortzusetzen aus Achtung vor den religiösen Anschauungen Andersgläubiger unterlassen. Den staatlichen und kirchlichen Würdenträgern aber mag dies Stoff genug zum ernsten Nachdenken geben. Den Antisemitenhäuptlingen ist weder die jüdische noch die christliche Moral recht, auch nicht die heidnische, nur Eine, die anarchistische Moral. Solcher Art sind die „antisemitischen" Stammes Vorzüge. Gereichen diese der Gesellschaft und dem Staate mehr zum Segen, als die angeblichen „semitischen" Racenfehler? Die Entscheidung hierüber überlassen wir getrost jedem vorurtheilslos Denkenden. Zeitungsnachrichten und Correfponderrzerr Deutschland. Berlin, IS. Febr. Am Sonnabend, den 17. M., fand der Beleidigungs-Prozeß zwischen Herrn Dr. Hirsch Hildesheimer, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Stranz, und dem Redakteur des Stöckerschen „Volk", Herrn Oberwinder statt. Oberwinder war wegen der Schrift „Der Fall Buschhoff", in der schwere Anschuldigungen gegen die Klever Gerichtsbehörden erhoben wurden, zu sechs Monaten Gefängniß verurtheilt worden. Die in diesem Prozeß gehaltene Bertheidtgungsrede Oberwinders wurde im „Volk" veröffentlicht. Die „Jüd. Pr." brachte daraus einen Artikel „Legendenbildung", worin nachgewiesen wurde, daß kein einziger Punkt der Oberwtnderschen Darlegungen der Wahrheit entspricht. Oberwinder strengte nun gegen Dr. Hildesheimer die Privatklage an, die dieser mit einer Widerklage beantwortete. Dr. Hildesheimer hatte dem Gerichte ein Druckwerk von etwa hundert Großfolioseiten überreicht, zum Beweise, daß alle Thetle jener Vertheidigungsrede unwahr seien. Der Prozeß wurde durch einen Vergleich beider Parteien erledigt. Dr. Hildesheimer erklärte, daß die von ihm gebrauchten inkriminirten Ausdrücke in der Form zu wett gegangen seien. Dagegen erklärte Herr Oberwinder, daß er diejenigen Thatsachen, welche Gegenstand des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens gewesen sind, nicht aufrecht erhalte. Mit dieser Erklärung des Herrn Oberwinder ist eine wichtige Feststellung erreicht. Im Anschluß an den Prozeß Buschhoff hatte sich nämlich Herr Dr. Hildesheimer zu einigen formell beleidigenden Aeußerungen gegen die Ausführungen des Herrn Oberwinder über diesen Prozeß hinreißen lassen. Wenn nun Herr Oberwinder jetzt erklärt, daß er seine Behauptungen über jenen Prozeß nicht aufrecht erhält, so hat das auch für die Beurteilung jenes Sensationsprozeffes Bedeutung. Jene Behauptungen lauten, um nur wenige herausz-lgretfen: 1. daß seinerzeit Verdunkelungsversuche seitens der Juden gemacht worden seien, 2. daß Dr. Hirsch Hildesheimer beim Jnstizminister, andere Rabbiner beim Minister des Innern gewesen seien, 3. daß Irreführungen bei Aufhellung der Mordthat seitens der Judenschaft stattgefunden hätten, 4. daß es sich auch hier um einen Ritualmord, um ein geschächtetes Kind gehandelt habe, 5. daß die Rabbiner bet der Sache bezw. ihrer Vorbereitung betheiligt gewesen seien, 6. daß die Juden die energischsten Anstrengungen gemacht hätten, den Buschhoff den Armen der Krimtnaljustiz zu entreißen, 7. daß unweit von Xanten Knabenmorde unter ganz ähnlichen Umständen vorgekommen seien, 8. daß der im Prozeß Buschhoff vernommene Medizinalrath Dr. Kirchgäßer die Führung der Untersuchung getadelt und behauptet habe, es fehle Blut. Damit ist die Lifte noch nicht erschöpft, jedenfalls aber ist durch diesen Prozeß erwiesen, daß heute selbst die Führer in der Hetze gegen Buschhoff von den Behauptungen, mit denen sie Monate lang das Volk zu beunruhigen und aufzureizen gesucht haben, nicht eine einzige mehr festhalten! Berlin, 21. Febr. In der letzten Sitzung der Repräsentantenversammlung von Sonntag, den 17. er., kam es bei fortgesetzter Berathung über die Revision des Gemeinde-Statuts bet Titel IV (§ 51—55), der von den besoldeten Beamten handelt, zu einer längeren Debatte über die Frage, ob bei Einford^rung eines rabbinischeu Gutachtens dasselbe genüge, wenn cs von einem der Herren abgegeben wäre, oder ob dies vom gesammten Kollegium, dem „Rabbinat", geschehen müßte. Nachdem jedoch vom Tische des Vorstandes aus betont worden war, daß die Gemeinde kein Rabbinat, sondern nur Beamte kenne, bleibt es bei dem einfachen Ausdruck: „Rabbinisches Gutachten", wonach sowohl der Einzelne, als die Herren gemeinsam ein solches abzugeben in die Lage versetzt sind, und ebenso der Vorstand es danach von einem, mehreren oder allen Rabbinern einfordern darf. Es