Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 15 (19.2.1894)
- Date
- 1894-02-19
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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WWWWWWWW WWW 289 b bis ä zu Z 360 Ziff. und Hippel, Thierquälerei.) Diese Ausführungen dürfte sich auch der höchste Sächsische Gerichtshof, welcher event. zur Entscheidung der Frage berufen wäre, auf Grund der bestehenden Gesetzgebung ohne Weiteres anschließen. Aber auch vom gesetzgeberischen Standpunkte aus würden dem Subsumiren des Schächtens unter den Begriff der Thierquäleret die schwersten Bedenken entgegenstehen. Auf dem Boden der Gesetzgebung, welche zuerst und vor Allen den Thierschutz anbefohlen hat, kann keine Vorschrift entspringen, welche auf Thierquälerei hinausläuft. Es möge nur an nachfolgende Vorschriften des jüdischen Rechts erinnert werden: Schon nach den Zehngeboten ist allwöchentlich dem Hausthiere ein Ruhetag zu gewähren; zu stark belastete Thiere sind zu entlasten, gefallenen, selbst dem Feinde gehörigen, ist aufzuhelfen; vor Einnahme der eignen Mahlzeit sind die Thiere zu füttern und während des Essens in keiner Weise zu stören: die Fortnahme der im Vogelnest über den Jungen ruhenden Mutter ist unzulässig. Die Kastration, das Zusammenspannen von ungleich kräftigen Thieren, das Schlachten eines Thieres sammt seinen Jungen an einem Tage, das Tödten und Quälen von Thieren des Vergnügens halber find verboten. Welche zarte, von der modernen Gesetzgebung bei Weitem noch nicht erreichte Fürsorge wird hier den Thieren zu Theil! Eines allwöchentlichen völligen Ruhetages erfreuen sich am Ende des l9. Jahrhunderts noch nicht einmal alle Menschen! Andererseits darf nach mosaischer Anschauung der Schutz der Thiere nicht soweit gehen, daß darunter das Wohl des an der Spitze der Schöpfung stehenden Menschen leidet. Aus diesen Erwägungen heraus sind die Schächtvorschriften erwachsen, welche sowohl auf die Verhütung jeder Thierquäleret, als auch ganz besonders auf die Fernhaltung jeder dem Menschen aus dem Fleischgenuß drohenden Gefahr abzielen. Nur blutentleerte und durchaus gesund befundene Thiere dürfen genossen werden. Ein durch Stirn- oder Kopfschlag verletztes und betäubtes Thier kann auf seinen früheren Gesundheitszustand nicht mehr untersucht und in Folge von Blutanstauungen vom Blute nicht gehörig entleert werden, so daß der mit der Betäubung gewährte, äußerst fragwürdige Thierschutz zur Gefährdung der menschlichen Gesundheit führt. Ging doch erst jüngst durch die Tagesblätter die Nachricht, daß eine ganze Familie durch den Genuß von Vögeln, welche durch Einschlagen de- Gehirnes getödtet waren, an Gifterscheinungen erkrankte. — Es würde zu weit führen, hier auf die einzelnen bewundernswerthen Schächtvorschriften einzugehen, und wird deßhalb nur auf die Schrift des übrigens nicht jüdischen Arztes Simon, „die rituelle Schächtmethode der Juden", verwiesen. Daß die Jahrtausende alten mosaischen Vorschriften bezüglich des Fletschgenusses sich bewährt haben, wird Keinerin Abrede stellen, der nur an das Verbot des von Trichinen durchsetzten Schweinefleisches, sowie an die früher als Aberglaube verlästerte Fleischschau denkt, welche nunmehr allgemein obligatorisch und Gemeingut aller Kulturvölker zu werden beginnt. Wenn der sächsische Minister des Innern in seinem an die Leipziger Handelskammer gerichteten Schreiben die jüdische Schlachtung als einen aus wandelbaren Menschensatzungen hervorgegangenen rituellen Gebrauch einer sich absondernden Minderheit hinstellt, der in sittlicher Beziehung Anstoß zu erregen angethan sei, so ist daran zu erinnern, daß auch selbst der Gottesglaube derselben Quelle entstammt und sehr lange Zeit hindurch auch nur Eigenthum einer weit geringeren Minderheit war. Hätte diese Minderheit sich von den jeweiligen Machthabern vorschreiben lassen, welche von den ihr überkommenen Satzungen sittliche oder unsittliche seien, so wäre das Judenthum und seine Kulturmission schon längst von der Erde verschwunden. Antiochus Epiphanes von Syrien verlangte unter Todesandrohunz von den Juden an Stelle der von ihm und der Majorität als Götzendienst angesehenen Verehrung des einzigen unsichtbaren Gottes die Anbetung des im Tempel zu Jerusalem aufgestellten Bildnisses des Olympischen Zeus. Die Juden blieben aber bis zum heutigen Tage starrsinnig ihrem Glauben treu, und der Olympische Zeus ist nirgends mehr zu sehen! Verdienste um die Thierwelt würde sich jede Regierung durch das Sludium und die Anwendung der mosaischen Thierschutzmaßregeln macken. Sie würde insbesondere zu einem Verbot gelangen, daß fernerhin lediglich des Vergnügens halber Thiere zu Tode gehetzt oder angeschossen den qualvollsten Leiden ausgesetzt werden, wie dies so häufig bei Wettrennen und auf der Jagd geschieht, und zwar ohne Anwendung irgend welcher Betäubungsmittel. Berlin, 6. Februar. In der am Sonntag stattgehabten Sitzung der Repräsentanten wurde die Berathung über den von einer gemischten Kommission ausgearbeiteten Entwurf eines revidirten Gemeindestatuts begonnen. Von prinzipieller Bedeutung ist die Umänderung des § 11, der das Wahlrecht der Gemeindemitglieder behandelt. Bei der Berathung entspinnt sich eine lebhaftere