Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 15 (19.2.1894)
- Date
- 1894-02-19
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2446951-2448412-2448426--38007-2486098- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
257 wüthend über Drumont her. Wenige Monate später empfiehlt Gsrtn seinen Freunden die Gründung der antisemitischen „Ltbre Parole" in einem sehr charakteristischen Circular." Das ist die vielgerühmte „antisemitische" Gesinnungstreue. Wir könnten von Drumont dasselbe citiren, der den Antisemitismus als nutzbringende Geschäfts - sache betreibt, dasselbe von Ahlwardt mit seinen „Judenflinten", dasselbe von Lueger, der im Laufe weniger Jahre bald Liberal, bald demokratisch, bald clerikal, bald antisemitisch in seiner politischen Gesinnung war, immer so, wie es das Geschäft erforderte und wo mehr Geld herauszuschlagen war. So find fie diese Herrn Führer und Häupter alle. Die semitische Moral sagt ober: „Und Du sollst Dir vom ganzen Volke auswählen, taps re Männer, die gottesfürchtig siud; Männer der Wahrheit, welche den Eigennutz hassen und setze sie ein zu Führern und Häuptern über Tausende, über Hunderte, über Fünfzige und über Z-hne." (Exodus 18, 21, 22.) (Fortsetzung folgt) Zeitungsnachrichten und Correspoudeuzeu. Deutschland. Berlin. In hiesigen jüd. Blättern veröffentlicht Rechtsanwalt I Auerbach II., Berlin, unter der U berschrttt „Das Schächlverbot tn Sachsen" nachstehenden Artikel: U"ter dem 21. März 1892 hat das Königlich Sächsische Ministerium des Innern eine Beiordnung betr. das Betäuben der Schlachlthiere, welche u. A. nachfolgende hier kUereijirenbe Bestimmungen enthält, erlassen: „Zur thunlichüen Abschneidung von Quälereien der Thiere beim Schlachten wird hiermit Folgendes verordnet: 1. Beim Schlachten aller Thiere, mit Ausnahme des Federviehs, must der Blutentziehung die Betäubung voraus« gehen (folgende Ausnahmen). 2. Beim Rinde soll die Betäubung unter Benutzung der Schlachtmaske ausgeführt werden, soweit nicht . . . 3. Bezüglich der Betäubung der Kälber und Schafe durch Stirn- oder Genickschlag wird den Schlächtern die Auswahl der Betäubungsapparate überlaffen, doch werden als solche die Holzkeule für Kälber und der Schlagbolzenhammer oder ein stumpfer KeUhammer für Schafe empfohlen Folgen 4 und 5. 6. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende .... Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haftstrafe geahndet." Da diese Verordnung mit dem Schächten der Thiere nach mosaischem Ritus unvereinbar ist, so ist letzteres, soweit nicht Federvieh in Betracht kommt, seitdem im ganzen Königreich Sachsen untnblieben, ohne daß bisher eine Prüfung der Rechtsgiltigkeit dieser für die jüdischen Einwohner Sachsens sehr einschneidenden Verordnung erfolgt wäre. Und doch führt diese Prüfung zu dem Resultat, daß dem ministeriellen Erlaß jede Rechtsgiltigkeit abzusprechen ist. Ruch Art. 2 der Reichsverfaffung gehen alle Reichsgesetze den Landesgesetzen vor, und gemäß Art. 2 des Emführungsqesetzes zum Reichsstrafges tzbuch ist seit dem 1. Januar 1872 das Landesstrafrecht, insoweit dasselbe Materien betrifft, welche Gegenstand des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich bilden, außer Kraft getreten. Hiernach ist es den deutschen Einzelstaaten benommen, irgend welche Strafbestimmungen über Gegenstände zu erlaffen, welche durch das Retchsstrafgesetzbuch geregelt und in einem der Abschnitte desselben über Verbrechen, Vergehen oder Uebertretunq behandelt find (ekr. Olshausen Comment. zum Srr.-Ges.-B. Anm. 4 d zu 8 2 d. Eins. Ges. z. Slr. Ges.-B.) Es fiägt sich nun, ob stch das Reichsstrafgesetzbuch mit der Thie'g rälerei, gegen welche sich die Verordnung des Sächsiichen Ministeriums des Innern richtet, bereits befaßt. Dies muß bejaht werden. Der § 36» Z ff. 13 des Reichsstrafgesetzbuches bestimmt nämlich: „W r öffentlich oder in Aergerniß erregender Weise Thiere boshaft quält oder roh mißhandelt, wird mtt Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft." Hierin ist zweifellos eine reichsgesetzliche Regelung der Materie der Thierqnäleret zu eiMcfert und ist diese somit der Partikular-Gcsetzgcbung entzogen. Ebensowenig, wie es der Sächsischen Regierung zustande, den reichsgesetzlichen Begriff des Mordes oder des Betruges zu ändern, auszudehnen oder einzuschränken, ebensowenig ist sie befugt, die Kriterien der Thierguälerei derart zu ändern, daß daS Schächten unter otefelben fällt, und zwar entgegen der bisherigen in Theorie und Praxis unbestrittenen Auslegung des §, 360 Z-ff. 13 Str.-Ges.-B.. wonach das Schächten ebensowenig wie die Vivisektion als Thterq rälerei anzusehen ist. Dieser Paragraph setzt nach seinem Wortlaut ein boshaftes Quälen, d. h. ein böswilligcS, nicht zu einem vernünftigen Zweck, sondern lediglich um des Quälens willen verübtes Martern oder ein rohes, d. i. aus gemeiner Gesinnung hervorgegangenes Mißhandeln voraus. Betde Merkmale' liegen beim Schächten nicht vor; jedenfalls wt,d dasselbe in Ausübung eines anerkannten Berufes vorgenommen und ist schon deßhalb straffrei, (ekr. Olshausen a. a. O. Anmerk.