Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 4 (11.1.1894)
- Date
- 1894-01-11
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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58 Wie eS nun eine evangelische und katholische Oberktrchenbehörde gibt, so gibt cs auch eine israelitische. In diese Oberbehörde, welcher die religiösen Obliegenheiten sämmtlicher Gemeinden des Landes anvertraut find und welche von einem höheren Beamten präsidirt wird, werden die Mitglieder derselben vom Könige auf Lebenszeit berufen und das theologische Mitglied führt den Titel Kirchenrath. — Hieraus mögen die Leser des „Israelit" erkennen, welche Verantwortung das Amt eines Kirchenrathes in sich birgt und wie das Wohl der jüdischen Interessen dieses Landes in seine Hand gegeben ist. Möge der neue „Kirchenrath" die heiligen Pflichten seines Berufes ganz erfüllen. Aus Vacha, 1. Januar, schreibt man der „Eisenacher Tagespost": Der Kaufmann Sal. Rothschild in Völkershausen wurde am 15. November 1893 vom Großherzogltchen Schöffengerichte Vacha unter Vorsitz des Herrn Ober-AmlSrtchters Traurvetter zu einer Gefängnißstrafe von 14 Tagen und sämmtlichen Kosten verurtheilt, weil er am 29. Juli 1893 in der Lückertschen Gaftwirthschast zu Völkershausen den Gafthalter ersucht hatte, ein gerade aufliegendcs Blättchen, genannt „Thüringer Landbote" zu entfernen, weil in demselben „Lügen stehen und der Redakteur des genannten, in Arnstadt erscheinenden Blättchens nicht aus dem Gefängnisse herauskomme". Der letztgenannte Redakteur, Gottesleben, hatte hierauf die Privatkla(e wegen verleumderischer Beleidigung nach §§ 187 und 188 erhoben und vertrat dieselbe in obengenannter Schöffengerichtsverhandlung, worauf der Angeklagte Rothschild zu obengenannter Freiheitsstrafe verurtheilt wurde, obzwar er gebeten hatte, ihm den § 193 (Wahrnehmung berechtigter Interessen) zu Gute kommen zu lassen. In den Urtheilsgründen war ausgeführt, das großherzogliche Schöffengericht habe dcßhalb auf eine Freiheitsstrafe erkannt, weil eine Geldstrafe den Angeklagten Rothschild doch nicht treffe, denn diese würde „von der Gesammthett der Juden gemeinschaftlich getragen" werden. Gegen voriges Urtheil legte 2c. Rothschild Berufung ein, und stand zweitinstanzlicher Termin am 28. Dezember i893 vor großherzoglichem Landgerichte Eisenach. Hier vertrat der Privatkläger Gottesleben persönlich wieder die Anklage und bat in langer, weitschweifiger Rede, in deren Verlauf er sich als ein von den Juden gehetztes, in einem Kesseltreiben blfindliches Wild bezeichnte, mindestens um Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urtheils, da er im Drange seiner vielen Geschäfte es versäumt habe, ebenfalls Berufung anzumelden. Insbesondere aber richteten sich seine Ausführungen dahin, daß ihm (dem Privatkläger) nicht nur seine gesammten Baorauslagen, sondern auch seine Zeitversäumniß vom Beklagten vergütet werden, denn seine Zeit sei sehr kostbar und jeder Augenblick von seiner redaktionellen und agitatorischen Thätigkett in Anspruch genommen. Allein der hohe Gerichtshof entsprach dem nicht, denn unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urtheils belegte er den Angeklagten nach §. 186 wegen übler Nachrede mit einer Geldstrafe von 50 Mark und die Hälfte der Kosten der zweiten Instanz, während die andere Hälfte derselben dem Privatkläger zur Last fielen. Die Urtheilsgründe führen aus, daß dem Angeklagten in Anbetracht des gegen die Juden so sehr verhetzenden Tones der Zeitung des p. Gottcsleben allerdings der §. 183 zu Gute komme und daß namentlich die Gründe der ersten Instanz, daß eine Geldstrafe von der Judenschaft in ihrer Gesammtheit getragen würde, vollständig haltlos seien und die Berufsinftanz sich denselben nicht anschließen könne, vielmehr das Vergehen des Beklagten mit einer Strafe von 50 Mark hinlänglich geahndet sei. Vertheidiger des Angeklagten war Herr Rechtsanwalt Pfeiffer, Eisenach. Der vorstehende Bericht zeigt zunächst, daß es sich empfiehlt, mit Ruh: und Besonnenheit den antisemitischen Hetzern zu begegnen. Ferner ersehen wir aber aus dem Bericht, daß die antisemitische Agitation in Vacha bereits sehr verwirrend gewirkt haben muß, da ein Oberamtsrichter zur Begründung seines überaus harten Urtheils, das die hiesige Strafkammer erfreulicher Weise nach Gebühr korrigirt hat, Redewendungen gebrauchte, die in antisemitischen Kreisen gang und gebe sein mögen und die von diesen Bethörten und Verhetzten vielleicht geglaubt werden. Auch hier hat das Eisenacher Gericht die bessernde Hand angelegt und die Begründung des Vachaer Richters, als vollständig haltlos bezeichnet. Rawitsch. Tiefe Trauer bemächtigte sich unserer Gemeinde, als sich in den Vormittagsstunden des 2. Januar die Kunde von dem Hinscheiden eines vielgeliebten, allgeehrten Mannes, des früheren Kaufmanns und Rittergutsbesitzers Louis Stillmann, Ritter hoher Orden, verbreitete. Ausgeftattet mit reichen Gaben des Geistes, die er opferfreudig in den Dienst der Gesamtheit stellte, erwarb er sich früh durch sein gewinnendes Wesen das Vertrauen der Bevölkerung ohne Unterschied des Glaubens und Standes. Jedem idealen Streben war er zugewandt; mild und human in seinen Gesinnungen, bescheiden in seinem Wesen, war er ein Muster und Vorbild für Alle, die ihn kannten. Von den Lehren seiner Religion war er tief durchdrungen; ein begeisterter Anhänger derselben, war er stolz. Jude zu heißen. Gegenüber seinen Eigenschaften verstummte jeglicher Antisemitismus; nie hat er für seine Person jene häßliche Bewegung