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Der Israelit · 1894-01-03 · Heft 1-2 (3.1.1894) · page 19

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Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 1-2 (3.1.1894)
Date
1894-01-03
Page
– (sequence 19)
Language
German
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19 machen könne; den Scheinradikalen aber hält er entgegen, daß der Gesetzentwurf über die freie Religionsübung von den Bekennern der zu duldenden Konfessionen die Vorlegung ihrer Dogmen und Statuten fordere, eine solche Forderung aber den Juden gegenüber, die sei: tausend Jahren als friedliche, sittliche und religiöse Bürger im Lande wohnen, einfach eine Kränkung bedeuten würde. Dann aber erhebt sich der Bericht auf ein noch höheres kulturpolitisches Niveau und schließt in seinem ersten Abschnitt mit den Worten: „Diese Vorlage besitzt vom staatspolitischen Gesichtspunkte aus Wichtigkeit, weil sie die aus religiösen Verschiedenheiten errichteten Scheidewände nicderreißt." Besonderes Interesse verdienen auch die Schlußworte des Berichts: „Der Ausschuß empfiehlt den Gesetzentwmf endlich auch deshalb, weil er in demselben außer der sich kundgebenden Idee der Gewissensfreiheit die Erhebung des Landes über die konfessionellen Gesichtspunkte erblickt gegenüberunseren Staatsbürgern israelitischer Religion, welche auf dem Gebiete des Patriotismus, der Menschenliebe, der Wissenschaft, Literatur und Kunst, wie auch der Volkswirthschaft, dem von uns allen über alles geliebten Vaterlande nützliche Dienste geleistet haben." Mako, 21. Dezember. In der letzten Zeit mehrten sich in Ungarn die Synagogeneinbrüche in erschreckender Weise und fast keine Woche verging, in der man nicht hörte, daß dieses oder jenes isr. Bethaus erbrochen und ausgeraubt worden sei. Die Behörden haben nun hier ein ganzes Diebesnest ausgehoben, dessen Mitglieder förmlich einen Bund zum Ausrauben der Synagogen gebildet hatten. Jede Woche unternahm eine andere Abtheilung dieser Gaunerbande einen Synagogeneinbruch, worauf dann hier die heilige Beute getheilt wurde. Die Gauner lebten förmlich in Saus nnd Braus, denn das Geschäft rentirte sich vorzüglich. Nun haben die Behörden diesem ruchlosen Treiben ein Ende bereitet, und so werden hoffentlich unsere Synagogen und Bethäuser von nun an Ruhe haben und unsere heiligen Thorarollen und Gebetbücher werden nicht mehr so oft wie bis fitzt, im Staube liegen. Rumänien. Bukarest. In der politischen Ppraseologie Rumäniens bedeutet der Ausdruck Fremde, Juden; sowohl die Minister wie auch die Abgeordneten würden glauben, gegen die Traditionen des Liberalismus zu sündigen, wenn sie irgend ein Gesetz gegen die Juden etnbrächten oder beschließen; sie hoffen die öffentliche Meinung dadurch zu täuschen, indem sie den wirklichen Character der Ausnahmegesetze verschleiern, die scheinbar gegen sogenannte Fremde gerichtet, fast die gesammte Judenschaft Rumäniens treffen. Ein neues Gesetz über den öffentlichen Unterricht verweigert den israelitischen Kindern den Zutritt zu den Elementar- und Gewerbeschulen. Dieses Gesetz, welches für rumänische Kinder den Zwang und die Unentgeltlichkeit des Elementarunterrichtsproclamirt, verlangt von Kindern fremder Eltern ein jährliches Schulgeld von 15 bis 30 Francs; ferner gestattet es die Aufnahme fremder Kinder in den Elementarschulen erst, wenn noch freie Plätze übrig sind, nachdem alle rumänischen Kinder Aufnahme gefunden. Da die Zahl der bestehenden Elementarschulen für christliche Kinder eine absolut ungenügende ist, und diese Thatsache ist von den meisten Rednern, die sich bei der Verhandlung des Gesetzes betheiligt haben, anerkannt worden, sind die fremden Kinder, anders gesagt die israelitischen Kinder, von dem Elementar-Unterricht ausgeschloffen. Hunderte und Tausende israelitischer Kinder, die bisher die öffentlichen Schulen besuchten, werden also auf jedweden Unterricht verzichten müssen. Dieses Gesetz hat schmerzliche Erregung bet dem rumänischen Judenthum hervorgerufen, das ohnehin durch zahllose Ausnahmegesetze so arm und so geprüft ist. Die rumänischen Israeliten, Opfer populärer Vorurtheile, sehen sich in ihren theuersten Hoffnungen, der Zukunft ihrer Kinder getäuscht. Einige muthige Männer bereiten sich darauf vor, nach Möglichkeit dieser kritischen Lage abzuhelfen. Da die israelitischen Kinder in den öffentlichen Schulen nicht mehr ausgenommen wurden, mußten israelitische Schulen gegründet werden. Doch fehlte es am Lehrpersonal; cs mußten vor allem Lehrer herangebildet werden. Es wurde demnach beschlossenen Bukarest eine Normalschule für israelitische Lehrer zu gründen. Die israelitische Gemeinde der Stadt nahm die Initiative zu dieser Schöpfung, und da es an Mitteln fehlte, um die Ausgaben zu decken, wurde eine Lotterie beschlossen, deren Erlös zum Unterhalt der Normalschule dienen sollte. In Ruämnien gehört zur Einrichtung einer Wohlthättgkeitslotterre die vorherige Erlaubniß des Ministers des Innern, der für jeden einzelnen Fall die Ansicht einer Commission, bestehend aus dem Präfecten, dem Bürgermeister und dem Staatsanwalt, einholen muß. Der Präfect und der Staatsanwalt zeigten sich dem Gesuch der israelitischen Gemeinde günstig, der Bürgermeister Nicu Frlipescu sprach sich dagegen aus, und seine Ansicht verdient es, wiedergegeben zu werden, denn sie bezeichnet klar und brutal den eigentlichen Character des Gesetzes. „Ich bin gegen die Lotterie, weil ich glaube, daß sie den Geist des Gesetzes über den Unterricht zu verdrehen versucht." So ist also der Bürgermeister von Bukarest der Ansicht, daß das Gesetz nicht nur den Zweck

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