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Der Israelit · 1893-12-28 · Heft 102-103 (28.12.1893) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
34 (1893)
Issue
Heft 102-103 (28.12.1893)
Date
1893-12-28
Page
– (sequence 18)
Language
German
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1948 Französischen fei, oder ob es der Vers., der Lehrer an einem französischen Colleg ist, eS gleich deutsch geschrieben habe, darüber verlautet weder im Titel noch in der Vorrede etwas, wir dürfen deßhalb wohl das Letztere annehmen, was uns denn auch einige Undeutlichkeiten des Stils erklärt, die bei einigem Nachdenken sich jedoch leicht aufhellen. Denn Nebengedanken vermuthen wir nicht, obwohl der Berf. ganz unnöthiger Weise in der Vorrede erklärt, daß „seine Feder von keinem unlautern Motiv geleitet" sei. Wir hätten dies gar nicht erwähnt, wenn nicht die wahrheitsliebenden Herren Antisemiten aus diesem Buch für ihre Demagogie Kapital zu schlagen versucht hätten. In der „Staatsbürgerzeitung" wird ans Grund dieses Buches in einem von „Graf v. K." Unterzeichneten Artikel erwiesen, daß der Talmud die Vorschrift des Meineides enthalte. Denn §. 137 lautet: „Lieft Jemand Früchte in dem Garten eines Andern auf und behauptet, er habe sie gekauft, und sagt der Eigenthümer des Gartens, er habe sie geraubt, dann schwöre der jetzige Besitzer der Früchte, daß er diese gekauft habe." Au8 diesem Satz beweist also der Herr Graf v. K. frisch darauf los, der Talmud halte zum Meineid an. Wenn der Herr Graf ein wenig nachgedacht hätte, so hätte er sich sagen müssen, daß wer zuviel beweist, nichts beweise. Wenn man bisher darauf hingewiesen hat, welchen strengen Maßstab der Talmud an die Gewissenhaftigkeit des Menschen lege, wie er jede Lüge, auch die Scherzlüge, verpönt, wie sehr er vor dem leichtsinnigen Schwur warnt, wie derjenige, der des leichtsinnigen Schwörens auch nur verdächtig ist, nicht zum Erd zugelassen wird, alles Punkte, über die sich der Herr Graf aus vorliegendem Buche hätte belehren können (s. §§. 87, 348, 359 u. a. m.), dann waren die Herren Antisemiten mit der Lüge bei der Hand, daß das nur dem Juden, nicht aber dem Christen gegenüber gelte, obgleich auch davon das Gegentheil wahr ist, und nun kommt der Herr Graf und weist auf §. 137 hin, wo Kläger und Beklagter Juden sind und beweist, daß der Talmud auch dem Juden gegenüber zum Meineid anhalle. Das ist doch selbst für einen Antisemiten zuviel bewiesen, und da hätte sich der Herr Graf doch sagen sollen, daß ein solcher Schluß unmöglich sei und ein wenig Nachdenken nicht scheuen dürfen. Wir geben zu, daß die Uebersetzung hier ziemlich unklar ist, und der Passus „dann schwöre er" wie ein Rathschlag sich ausnimmt, allein dies alles für den, der zu bequem oder zu unfähig oder zu böswillig ist, nachzudenken. Wir wollen dem Herrn Graft n den Milderungsgrund der Unfähigkeit zu- : billigen. Wie aber müßte dieser Satz in wörtlicher Uebersetzung lauten: „Wenn Einer in den Garten eines Andern geht und dort Früchte pflückt, und der Gartenbesitzer klagt, daß Jener die Früchte gestohlen habe, der Beklagte aber einwendet, er habe sie von dem Gartenbesitzer gekauft, so gilt dessen Wort, wenn er es beschwört." *) v Wie sieht es jetzt mit der Aufforderung zum Meineid aus? Nichts anderes, als daß bei einem streitigen Besitzobjekt dem Beklagten der Schwur zugeschoben wird. Aber noch einen andern Satz hat der Herr Graf zum Beweis für die Meineids-Erlaubniß der Juden aufgefunden: „Leugnet der Verwahrer eines Gegenstands, einen Gegenstand in Verwahrung genommen, oder behauptet er, denselben schon zurückerstattet zu haben, und hat der Eigenthümer keinen Zeugen, dann schwöre er, daß seine Angabe wahr ist, und man erkläre ihn schuldlos." „Das Gesagte ist selbst dann der Fall, wenn der Eigenthümer den Gegenstand im Hause des Verwahrers erkennt und ein Kennzeichen desselben angibt, und selbst wenn der Verwahrer nicht so reich ist, solche Gegenstände zu besitzen." Setzen wir hier ebenfalls, „so hat er zu schwören", statt: „so schwöre er", so erledigt sich dieser Satz wie der vorhergehende. Daß das Kennzeichen einem Eid gegenüber nicht maßgebend sein kann, begreift auch der blödeste Verstand, denn Geräthe gehen von Hand zu Hand, und das in Aufbewahrung gegebene Geräty kann längst wieder in die Hand des Eigenthümers zurückgekommen und von diesem wieder veräußert sein, so daß die Angabe eines Kennzeichens nicht das Eigenthumsrecht begründen kann, sobald der erste Eigenthümer nicht auch zugleich der gegenwärtige Besitzer ist, und seiner Behauptung eine andere beschworene entgegensteht. In Anbetracht dieser Ausbeutung wäre für manche Stellen eine treuere Uebersetzung zu wünschen gewesen; allein gegen antisemitische Verdrehung ist kein Kraut gewachsen. Das vorliegende Buch sei trotz der letzerwähnten Ausstellung empohlen. Nachschrift. Nachdem ich vorstehenden Aufsatz der Redaction bereits zum Abdruck eingeschickt harte, erhalte ich Nr. 50 der „Jüd. Presse", welche die etwas mysteriöse Geschichte des oben besprochenen Buches erzählt. Bereits im Jahre 1887 wurde eine Uebersetzung des ganzen Schulchan Aruch angezeigt, die unter Leitung des Prof, de Pavly ab- *) Zur Kontrolle stellen wir den Text hierher: *]irp "nvn rw onp? tow jyiü rmern Syn vnrrs op’?i non m» •no’n nynffa jow i> anrDff now

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