Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 102-103 (28.12.1893)
- Date
- 1893-12-28
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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XXXIV. Jahrgang. Zweite Beil. M M102 & 103 -es „Israelit". Literarischer Bericht. Chosen-Mispat oder CivilundStrafrecht des Judenthums. Zum ersten Male frei ins Deutsche übersetzt und mit Quellenangaben, Erläuterungen und den wichtigsten Bemerkungen der Commentare versehen von Dr. I. de Pavly, Professor tat College du Sacr6 Coeur in Lyon. St. Ludwig i. Elsaß 1893. (Besserer.) 8. Das vorliegende, dem Freunde des Vers., Msgre. Carlo Parckc, geheimem Kämmerer dcs Papstes Leo XIII.. gewidmete Werk will das große Publikum mit der Rechtslehre der Juden bekannt machen; es wird hier also eines der „gefährlichen Geheimbücher" der Juden vor aller Augen von unverdächtiger Hand geöffnet und der Inhalt jedem, der sehen will, unverhüllt dargelegt. Wir können dies nur mit Freuden begrüßen, denn wir brauchen nichts zu verstecken und nichts geheim zu halten. In der Vorrede gibt der Vers, einen kurzen Ueberblick über die halachtsche Literatur bis auf Joseph Karo, den Verf. des Schulchan-Aruch, dessen einer Theil, der über das Civilrecht, hier in Uebersetzung vor uns liegt. Die Kürze des Ueberblicks entschuldigt manche Ungenauigkeit, wie die über die „Zaungesetze", die erst nach dem babylonischen Exil entstanden sind. Auch das Berhältniß der Gemara zur Mischna ist nicht mit der wünschenswerthen Klarheit dargestellt. Die Bemerkung in der Vorrede über das Verbot einer Speise, „zu deren Zubereitung ein Heide in irgend welcher Weise beigerragen", ist unrichtig. Doch das sind nebensächliche Dinge, die Hauptsache ist hier die Wiedergabe des jüdischen Rechtscodex, die der Verf. auf eine zwar eigenthümliche, aber in seiner Art anschauliche Weise bewerkstelligt hat. Der Verf. geht hier seinen eignen Weg. Da derselbe nicht philologisch seine Aufgabe erfaßte, sondern den praktischen Zweck verfolgte, den Inhalt des Ehoschen Mischpat bekannt zu geben, so hat er von einer wörtlichen Uebersetzung abgesehen und, Diskussionen ncbst Beweisführung uußer acht lassend, sich mehr auf das Resultat beschränkt. Der Verf. spricht sich über sein Vorgehen folgendermaßen aus: „Sämmtliche Discussionen wurden weggelaffen und die Gesetze peremptorisch dargestillt. Sind im Original mehrere Ansichten angegeben, so wurde nur diejenige übersetzt, die nach der Angabe der Commentare in Kraft steht. Stellen diese letzteren die Ansicht des Textes in Abrede, dann wurde die Ansicht des Textes weggelassen und die der Comtare an ihrer Statt gesetzt. Jegliche Pleonasmen und überflüssige Sätze wurden vermieden. Kommt ein Satz aus dem einen Paragraphen in einem andern wiederholt vor — was sehr häufig der Fall ist, wenn er durch eine Discnsston herbei« geführt wird — wurde er ebenfalls weggelassen und nur an jener Stelle übersetzt, wo er hingehört. Ja all diesen Fällen wurde der Grund für die Abweichung vom Original in einer kurzen Note angegeben; der Fachmann wird dann das Original nachschlagen und die Note begreifen." Ein solches Verfahren ist aber nur dann möglich, wenn der Bearbeiter das Feld seiner Thätigkeit vollständig beherrscht; es ist hierzu nicht nur das Verständniß für das zu bearbeitende Buch nöthig, es müssen auch die mit demselben zusammenhängende Bücher gekannt sein: der Verf. aber bewährt sich als ein solcher Kenner, und darum ist ihm die Arbeit in Vielem gelungen. Für den Fachmann geht allerdings auf diesem Wege, der eine Reihe von Kürzungen veranlaßt, manches ihm Werthvolle verloren, sei es materiell, sei es in der Art und Weise der Darstellung, allein da der Vers, ausdrücklich den Zweck seiner Arbeit in der Bekanntgabe desWesentlichen aus dem jüdischen Rechte erkennt und erkannt wissen will, so hat derselbe der Aufgabe, die er sich gestellt, genügt. Doch da wir von dem Zwecke sprechen, müssen wir einen Paffus des Verf. richtig stellen. Wenn der Verf. nämlich davon spricht, daß seine Schrift „die jüdische Rechtslehre, wie sie heutzutag in Kraft steht", sollte kennen lehren, so ist zu bemerken, daß von einer Praxis „wie sie heutzutag in Kraft steht" nicht gesprochen werden kann, da die Juden des Occidents heute keine eigene Jurisdiction haben. Vor ungefähr dreißig Jahren wurde in Deutschland das letzte jüdische Gericht, das nach Vorschrift und unter Aufsicht des Staates in Civilsachen zu entscheiden hatte, aufgehoben; es war das in Altona. Im Orient mögen die jüdischen Gerichte wohl noch bestehen. Selbst wenn in dem größten Theile der Civilsachen die jüdische Satzung sich mit dem allgemeinen Rechte decken mag, so gibt es doch auch eine Reihe von Rechtsfällen wie auf dem Gebiete dcs Erbrechts, der Hütepflicht u. s. w., die nach dem Slaatsrecht anders als nach dem jüdischen Recht beurthetlt werden, und da die Juden die eigene Jurisdiction nicht mehr besitzen, so ist für sie nach dem jüdischen Religionsgesetz das Staatsrecht in Kraft, nach der allgemeinen Bestimmung, daß in civilrechtlichen Dingen das Staatsgesetz maßgebend sei. Ob das vorliegende Werk erst eine Uebersetzung aus dem