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Der Israelit · 1893-12-21 · Heft 101 (21.12.1893) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
34 (1893)
Issue
Heft 101 (21.12.1893)
Date
1893-12-21
Page
– (sequence 10)
Language
German
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WWW 1916 Religlonsgesellschasten zu prüfen. Wenn von einer Beunruhigung die Rede sein könne, so sei dieselbe durch das Anwachsen des Antisemitismus hervorgerufen, der nicht, aus dem Volke herausgewachsen, sondern vielmehr künstlich in dasselbe hineingetragen worden sei. Intra st extra mnros werde gesündigt, und was man den Juden vorwerse, werde von Christen in oft recht roßer Zahl auSgeführt. Gewiß träten auf dem ande durch den Juden vielfach Erscheinungen zu Tage, die es ihm begreiflich erscheinen ließen, daß man einen Haß gegen den jüdischen Wucher habe. Dafür aber habe der Staat Gesetze und sie hätten auch auf diesem Gebiet reinigend gewirtt. Die Form des Antisemitismus, die nur nach d en Jud en frage, sei ein Schandfleck für unser Jahrhundert. Mit Petitionen, wie die vorliegende, trete man den Beunruhigungen nicht entgegen, die betreffende habe auch weiter keinen Zweck, als den Antisemitismus in das Haus hereinzutragen. Er werde für Uebergang zur Tagesordnung stimmen. Abg. Schumann tritt dem Kommissionsantrag bei; er könne nicht begreifen, welchen Zweck eine solche von der Petition gewollte Untersuchung haben könne. Die betreffenden Bücher seien keine Lehrbücher, sondern geschichtliche Erkenntnitzquellen, gegen die staatliche Maßnahmen gar nicht anwendbar seien- Abg. R ü d t bezeichnet die Tendenz der Petition als diejenige des Haffes und der Verachtung, der man auch in der Kammer Anhang verschaffen wolle. Weiter polemisirt Redner gegen Wacker, dem eS unbequem sei, daß er die mittelalterlichen Judenverfolgungen als einen Ausfluß des Fanatismus bezeichnet habe, da die katholische Kirche hervorragend daran betheiligt gewesen sei. Was die sozialistische Presse betteffe, so habe dieselbe die Duldsamkeit gegen Andersgläubige auf ihre Fahne geschrieben. Abg. Gerber tritt dem Kommisstonsantrag bei, da er dem Staat nicht das Recht zuerkennen könne, über religiöse Lehren zu urtheilen und zu richten. Der Staat sei aber auch gar nicht in der Lage, den Begriff des Sittlichen festzustellen, umsoweniger, als die staatliche Gesetzgebung zu viele Dinge erlaube, die man vom religiösen Standpunkt aus für unsittlich halten müsse. Redner tzolemisirt sodann scharf gegen Rüdt; das von Rüdt erwähnte Büchlein sei allerdings vor Jahren erschienen, aber kein Schulbuch, sondern ein Geschichtenbüchlein, aus dem in der neuen Auflage die Geschichte vom Ritualmord auSgemerzt worden sei. Falsch sei eS auch, daß die katholische Kirche die Judenverfolgung gefördert, im Gegentheil, in Rom unter dem Papstthum hätten die verfolgten Juden Schutz erhalten. Bemerken müsse er ferner, daß der Antisemitismus weniger bei der katholischen als wie bei der protestantischen Bevölkerung Eingang gesunden habe. Zugeben müsse er aber, daß der Kapitalismus eine echte jüdische Einrichtung sei. Die Angriffe Rüdt'S auf die Bibel müsse er entschieden zurückweisen, daS sei eine Gotteslästerung. Präsident Gönner ruft den Redner wegen der Schlußbemerkung zur Ordnung. Abg. Schweinfurt glaubt gegenüber dem Abg. von Stockhorner feststellen zu sollen, daß unter den im 13. Wahlkreis abgegebenen 4,000 antisemitischen Stimmen auch uationalliberale feien, die weder konservativ noch ultramontan hätten wählen wollen und einen eigenen Kandidaten nicht gehabt hätten. Ministerialrath Hübsch möchte zur Empfehlung des von der Kommission gestellten Antrags einige Bemerkungen beifügen, um deßwillen, weil es nicht ohne Interesse sein durfte, die badischen Verhältnisse kennen zu lerne», und weil er sich für verpstichtet halte, auf einige Gesichtspunkte hinzuweisen, die bei Erörterung der Frage nicht ohne Bedeutung seien. Was den Passus des Kommisstonsberichts betteffe, der dahin gehe, daß der Staat weder befugt noch verpflichtet sei, sich um die ethischen Anschauungen und rituellen Einrichtungen zu bekümmern, so müsse dem, weil im Widerspruch mit § 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1860. widersprochen werden. Was die vorliegende Sache anbelange, so glaube er nicht, daß eine bei der badischen Kammer eingereichte Petition Veranlassung zur Einsetzung einer Kommission geben könne, die über den Inhalt eines irgendwo in der Welt erschienenen israelitisch-theologischen Buches zu befinden habe. Sie könnte sich höchstens mit der Frage beschäftigen, ob bei uns im Lande derartige Bücher öffentliche Verbreitung finden und beim religiösen Unterricht in den Schulen zur Anwendung gebracht werden. Er könne nur bestätigen, daß in den badischen Schulen, in privaten wie öffentlichen, so wenig derartige Bücher zur Verwendung kommen, als beim christlichen ReligionSuntericht Lehrbücher der vom Abg. Rüdt angedeuteten Art im Gebrauch seien. Die vorgesehenen Lehrbücher würden durch den Oberrath, dem ein staatlicher Kommissär prästdirt, geprüft und dann empfohlen. Zur Zeit seien sieben Lehrbücher in Verwendung, die von badischen und anderen deutschen Rabbinern verfaßt seien. Der angezogene Schulchan Aruch habe in Baden keine Verbreitung, am wenigsten aber in den badischen Schulen. Er verweise ferner darauf, daß ähnliche Wünsche, wie die in der Petition ausgesprochenen, auch an die preußische Regierung gekommen seien, die das Kultusministerium zu einer eingehenden Untersuchung von 551 Lehrbüchern veranlaßt habe. Keines dieser Bücher habe irgend einen Inhalt aufzuweisen gehabt, der gegen unsere sittlichen Anschauungen verstoße. Auch in Preußen sei der Schulchan Aruch nicht verbreitet. Im Interesse einer objectiven Beurtheilung müffe er auch darauf Hinweisen, daß gegenüber den Behauptungen von der Existenz einer sittenwidrigen israelitischen Geheimlehre die israelitischen Theologen in Wort und Schrift widersprochen hätten, daß solche existire oder in irgend einem dogmatischen Lehrbuch sich Steven befinden, die gegen das allgemeine Sittengesetz verstoßen. Insbesondere sei dieses im Februar d. I. geschehen durch die Erklärung der sämmtlichen deutschen Rabbiner, in welcher dieselben darlegten, daß die jüdischen Lehre nur auf der Heiligen Schrift und der im Talmud fixirten Tradition basire, daß dem Schulchan Aruch eine Bedeutung als Quelle der Sittenlehre nicht zukomme und daß das jüdische Sillengesetz keinen Unterschied zwischen Juden und Nichtjuden kenne. Nach diesen seinen Ausführungen dürfe er annehmen, daß ein anderer Beschluß, als der von der Kommission beantragte, auch nur zu einem negativen Ergebniß führen würde. Abg. Wacker wendet sich nochmals gegen die Angriffe des Abg. Rüdt auf den Erzbischof, die Bibel, was den Abg. Rüdt zu der Aeußerung veranlaßt, er werde, wenn man es gestatte, beweisen, „daß die Bibel vielfach unmoralisch sei", worauf Abg. Wacker den Präsidenten bittet, gegen Rüdt einen Ordnungsruf zu erlassen. Der Präsident hält dem entgegen, daß die Geschäftsordnung hierzu keine Handhabe biete, so sehr er auch zugebe, daß die Aeußerung Rüdt'S kränkend für die MitgUeder des Hauses sei. Nach längerer Debatte wird die Angelegenheit der GeschäftSordnungSkommisston zur Begutachtung und zur eventuellen Erweiterung des betreffenden Paragraphen überwiesen. Nach einem Schlußwort des Berichterstatters Strube, in dem derselbe hervorhebt, daß eS nicht Aufgabe der Regierung sein könne, die Literatur der einzelnen Religionsgenossenschaften zu durchforschen oder gar den Schulchan Aruch zu studiren, der obendrein kein kanonisches Buch sei, und nachdem er ausgeführt, daß die Petition nur in das Haus geworfen sei, um in Antisemitismus

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