Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 100 (18.12.1893)
- Date
- 1893-12-18
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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daß ihn der Anblick von Blut und Schlachtungen nicht erschreckt und ohnmächtig mache. — Erst dann und wenn er unter Aufsicht und Anleitung eines praktischen Schächters bereits einige Schlachtungen vollzogen hat, ersolgt die Prüfung und Autorisation seitens des Rabbiners. Dieselbe wird aber nur auf eine bestimmte Zeit ertheilt, bis zu welcher sie erneuert werden muß. Nach schweren Krankheiten muß selbst innerhalb dieser Zeit die Prüfung wiederholt werden. „Hat der Schächter ein berauschendes Getränk genossen, so darf er, selbst wenn er nicht betrunken ist, nicht schächten, ebenso ein Greis oder ein solcher dessen Hände zittern; die Schwerfälligkeit der Hand könnte in diesen Fällen das Hin- und Herziehcn des Messers beemlrächtigen und leicht zu einer Trennung der Lust- und Speiseröhre durch Druck führen. „Bevor er das Thier tödtet, hat der Schach, ter folgenden Segensspruch zu sprechen: „Werde durch mich zum Segen, o Gott, König der Welt, der Du uns durch Deine Gebote zur Heiligkeit erziehst und uns das Schächten zur Pflicht gemacht hast." „Diese wenigen Bestimmungen, welche ausführlich durch die Handbücher für Schächter in alle moderne Sprachen übertragen sind, können angesichts des tiefsittlichen Ernstes und der skrupulösesten Gewissenhaftigkeit, welche aus jedem einzelnen Zuge, wie aus dem ganzen Ensemble sprechen, keinen Zweifel mehr darüber lassen, daß es sich hier um eine gottesdienstliche Handlung in des Wortes höchster Bedeutung handelt. „Wenn auf Grund dieser Thalsachen das Schächten von allen Bekennern des Judenthums als ein wesentlicher Akt ihres Cultus angesehen und die verfassungsmäßig garantirte Cultusstciheit von ihnen dafür gefordert wird, so sind sich dieselben wohl bewußt, daß diese Freiheit keine unbedingte rft, daß dieselbe nur für solche gottesdienstliche Handlungen verlangt werden kann, die sich innerhalb der von der Sittlichkeit gezogenen Schranken bewegen, da die Cultusfreiheit dem Sittengesetz untergeordnet ist. Sollte durch das den Israeliten religionsgcsetzlich vorg.ichriebene Schlacht verfahren in der That den Schlachtthieren eine mehr als nöthige Quälerei verursacht werden, so ließe sich allerdings die Entziehung des staatlichen Schutzes für diese religiöse Handlung wenigstens formell begründen. Dieser Beweis ist bis jetzt von den Gegnern dcs Schächtens nicht erbracht worden" u. s. w. Es folgt hiex, der Hinweis auf die wissenschaftlichen Gutachten zu Gunsten des Schächtens j und die Widerlegung des Emwands, daß zwischen - den Vertretern der Wissenschaft keine Einigkeit darüber bestehe, ob das Schächten qualvoller als die anderen Schlachlmethoden sei, worauf die Rekursschrift wörtlich sortfährt: „In derselben Weise haben die Gegner des rituellen Schlachtverfahrens auch die Ansicht zu verbreiten gesucht, als sei innerhalb der Bekenner des Judenlhums und seiner Wortführer keine Einigkeit über die Verbindlichkeit dcs Religionsgesetzes, welches das Schächten zum Gegenstand hat. Bel der eingehenden Beachtung, welche wir diesem Moment widmeten, könnte es unterbleiben, noch einmal darauf zurückzukommen, wenn nicht von gegnerischer Seile Namen von israelitischen Gelehrten und Rabbinern genannt worden wären, die sich gegen das Schächten ausgesprochen haben sollen. „Demgegenüber sind wir in der Lage zu erklären. daß alle in diesem Sinne namhaft gemachten Männer, soweit sie noch am Leben sind, diese Berufung auf ihre angebliche Aeußerung zu Ungunften des Schächtens als böswillige Verleumdung öffentlich bezeichnet haben. Thatsache ist nur, daß lediglich ein wüittemberger Rabbiner, nachdem er von der Oberkirchcnbehörde seines Landes längst wegen verschiedener Extravaganzen seines Amtes entsetzt war, ein Pamphlet gegen das jüdische Schiachtverfahren veröffentliche hat. Doch war derselbe ehrlich genug Eingangs desselben selbst einzuräumen, daß er mit den darin vertretenen Ansichten ganz vereinzelt dastehe." Auf Grund dieser und anderer in gleichem Sinne gehaltener Eingaben hat der Schweizerische Bundesrath am 17. März 1890 in einem eingehend motivirten Beschluß das Schächten als eine gottesdienstliche Handlung der Jsraetiten anerkannt und bestimmt, daß für dasselbe der Rechtsschutz des Staates angerusen werden kann. Dieser Anschauung haben sich der Schweizerische Nationalrath und Ständerath angeschloffen. Wenn die Schweizerische Volksabstimmung vom 20. August v. I. die Bundesverfassung durch einen netten Paragraphen bereichert hat, weicher die Betäubung aller Schlachtthicre vor der Tödtung vorschrcibt, so steht eine Anwendung dieser Bestimmuna auch auf das Schächten tm Widerspruch auf §. 50 der Bundessaffung, welcher „die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung" gewährleistet. Sache der gegenwärtig in Bern tagenden Erdgenössischen Räthe wird es nun sein, bei Ausarbeitung eines Aussührungsgesetzes füc den neuen Verfassungsparagraphen diesen Widerip uch zu beseitigen. Man sieht daraus, ßvon welcher eminenten Wichtigkeit dieser Bundesrathsbeschluß auch heute